Volltext : ¬Die deutsche Gesetzwissenschaft seit den neuern Legislationen (1)

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ordnung  sagt:  die  Wittwe  und  die  Kinder,  die
von  dem  Ort  der  Pfarre,  nach  des  Pfarrers  Tode
abziehen,  nehmen  die  fahrende  Haabe  abzugsfrey
eigenes  oder  waͤhrend  ihres
mit,  es  mag  diese  is
Aufenthalts  am  Orte  der  Pfarre  erworbenes  Vermoͤgen, ¬
  auch  mag  es  ihnen  durch  einheimische  oder
auswaͤrtige  Erbschaften  angefallen  seyn;  wenn  sie
auswaͤrts  leben
so  bekommen  sie  des  Pfarrers
.-.
Nachlaß,  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  verschiedenen
erwerbs,  von  des  Pfarrers  VermoͤQuellen ¬
  des
gen,  abschoßfrey.  Ob  der  Nachlaß  der  Predigerwittwe, ¬
  oder  der  Predigerkinder,  wenn  sie  am
Orte  der  Pfarre  sterben,  an  auswaͤrtige  Erben,
eben  so  als  des  Pfarrers  Nachlaß  abschoßfrey
komme,  ist  darin  gar  nicht  bestimmt,  auch  der
Fall  nicht  erwaͤhnt;  folglich  bleibt  es  bey  der  Regel ¬
  der  Abschoßpflichtigkeit  fuͤr  diesen
Daß
Fall.
dies  auch  ganz  des  Gesetzgebers  Willensmeinung
ey,  sagt  das  Churfürstl.  Reseript  von  1624  ganz
.:
bestimmt.  Nach  dieser  Voraussetzung  muß  man
es  von  neuem  fuͤhlen,  daß  die  Auslegung  der  Consistorialordnung ¬
  von  1558  für  eine  Abschoßfreyheit ¬
  der  Prediger  im
Ererbungsfalle  ganz  falsch
ist,  da  sie  nicht  auf  den  Prediger  allein  eingeschraͤnkt ¬
  werden  kann,  sondern  nach  den  Worten
jener  Verordnung  nothwendig  auch  auf  die  Predigerfrauen ¬
  und  Kinder  gehen  muß,  welche  aber
wie  hier  nachgewiesen  ist,  nicht  einmal  in  dem  gewoͤhnlichen, ¬
  dem  Vererbungs-geschweige  denn  in
dem  außerordentlichen,  dem  Ererbungsfalle  ab¬
            
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