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ordnung sagt: die Wittwe und die Kinder, die
von dem Ort der Pfarre, nach des Pfarrers Tode
abziehen, nehmen die fahrende Haabe abzugsfrey
eigenes oder waͤhrend ihres
mit, es mag diese is
Aufenthalts am Orte der Pfarre erworbenes Vermoͤgen, ¬
auch mag es ihnen durch einheimische oder
auswaͤrtige Erbschaften angefallen seyn; wenn sie
auswaͤrts leben
so bekommen sie des Pfarrers
.-.
Nachlaß, ohne Ruͤcksicht auf die verschiedenen
erwerbs, von des Pfarrers VermoͤQuellen ¬
des
gen, abschoßfrey. Ob der Nachlaß der Predigerwittwe, ¬
oder der Predigerkinder, wenn sie am
Orte der Pfarre sterben, an auswaͤrtige Erben,
eben so als des Pfarrers Nachlaß abschoßfrey
komme, ist darin gar nicht bestimmt, auch der
Fall nicht erwaͤhnt; folglich bleibt es bey der Regel ¬
der Abschoßpflichtigkeit fuͤr diesen
Daß
Fall.
dies auch ganz des Gesetzgebers Willensmeinung
ey, sagt das Churfürstl. Reseript von 1624 ganz
.:
bestimmt. Nach dieser Voraussetzung muß man
es von neuem fuͤhlen, daß die Auslegung der Consistorialordnung ¬
von 1558 für eine Abschoßfreyheit ¬
der Prediger im
Ererbungsfalle ganz falsch
ist, da sie nicht auf den Prediger allein eingeschraͤnkt ¬
werden kann, sondern nach den Worten
jener Verordnung nothwendig auch auf die Predigerfrauen ¬
und Kinder gehen muß, welche aber
wie hier nachgewiesen ist, nicht einmal in dem gewoͤhnlichen, ¬
dem Vererbungs-geschweige denn in
dem außerordentlichen, dem Ererbungsfalle ab¬