Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

88 — 
Die Erkenntniß, daß hier Alternativobligationen vorliegen, 
läßt uns nicht nur große constructive Umwege ersparen, sondern 
hat auch das praktische und nützliche Resultat, daß beim 
Stellgeschäft im Falle der Säumniß des zur Wahl Berechtigten 
aber auch Verpflichteten, wenn sich dessen Wille nicht schon 
aus dem Cursstand ergibt, das Wahlrecht auf den anderen 
Theil umspringt. (Grünhut.) 
§ 16. 
Der Vorvertrag und die Bedingung si volet 
im Entwurf eines deutschen bgl. Gesetzbuchs. 
Der Entwurf schweigt über den Vorvertrag. Es ist nicht 
ironisch gemeint, wenn wir sagen, daß dieses Schweigen zu 
dem Besten gehört, was der Entwurf geleistet hat. Wenn wir 
wissen, was der Vorvertrag ist, so ergeben sich die Rechtssätze 
von selbst. Was der Vorvertrag aber ist, kann uns nur das 
eigene Denken und kein Gesetz sagen. 
Leider konnten die Redactoren an anderer Stelle der Ver 
suchung, mit alten, mißverstandenen Gemeinplätzen zu operiren 
nicht widerstehen. Wir meinen § 138: „Die Bedingung kann 
in einer Handlung bestehen, deren Vornahme von der Willkür 
des Verpflichteten abhängt. Besteht die aufschiebende Bedingung 
in dem bloßen Wollen des Verpflichteten, so ist die Verpflichtung 
unwirksam. Aber sie ist dies ja von selbst, sofern sie es über 
haupt ist, — auch ohne daß sie der Gesetzgeber mit seinem 
mit der Muttermilch der Pandektenlehre eingesogenen Hasse 
noch einmal todtschlägt. Daß eine in den Willen des Ver 
pflichteten gestellte Verpflichtung keine Verpflichtung ist, 
wissen wir auch ohne Gesetz. Daß sie gar nichts ist, daß es 
keinen Zustand geben kann, wo der Verpflichtungswille für sich 
genügt, abweichend von der Regel, eine Verpflichtung hervor 
zurufen, werden wir auch dem Gesetz nicht glauben (s. oben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer