Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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und lehren dementsprechend, daß die Qualitätsänderung des 
Vertrags, die durch die Sachleistung gegenüber dem bloßen 
Consens eintritt, nur so weit reicht, als jene Nothwendigkeit 
vorhanden ist. Diese Autoren (v. d. Pfordten, Unger, 
Gerber, § 159. Nr. 4. Windscheid, § 312. Nr. 5. Bähr, 
Anerkennungsvertrag, 2. Auflage S. 168. fg. zuletzt bes. 
Eisele, 1. c. p. 15, 16, 22) gerathen auf neue Irrwege. 
Sie argumentiren vorzugsweise aus der natürlichen That 
sache, daß die Rückleistung die Leistung begrifflich voraus 
setzt, daß also eine Verpflichtung auf Rückleistung vor 
der Leistung nicht entstehen könne, dahin, daß ein Vertrag 
auf Rückleistung, wenn auch nicht zu seiner Gültigkeit, so doch 
um die Verpflichtung zur Rückleistung zu erzeugen, der Leistung 
bedürfe. Der Vertrag z. B. ein Darlehen zu nehmen und 
zurückzuzahlen, sei zwar gültig, aber kein Darlehen. Er werde 
hierzu erst durch die Zuzählung. Denn für das Darlehen ist 
die Verpflichtung zur Rückzahlung, die eben erst mit der Zahlung 
entstehen könne, charakteristisch. 
Wir können hierauf mit Worten von Brinz (Kr. Bl. p. 
25) antworten: „Ist nun aber jene begriffliche Nothwendigkeit: 
Die Verpflichtung zur Rückgabe setzt auch Hingabe voraus 
nur auch vorhanden? Mit nichten. Die Rückgabe setzt Hin 
gabe voraus. Die Verpflichtung zur Rückgabe setzt keine Hingabe 
voraus. Wer das Gegentheil behauptet, verlangt, daß man 
sich zu nichts verpflichten könne, was nicht sofort geleistet 
zu werden vermag. Das wäre aber nicht nur begrifflich, sondern 
auch nach Recht und Erfahrung falsch." 
Scheinbar schlagend wendet Eisele (l. c. p. 16) gegen 
diese Bemerkung ein, daß wenn die Rückgabe ohne die Hingabe 
unmöglich sei, auch die Verpflichtung zur Rückgabe als Ver 
pflichtung zu etwas Unmöglichem nichtig sei. Aber Brinz 
behauptet ja nur, daß man sich ohne Hingabe, also bes. vor
	        
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