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und lehren dementsprechend, daß die Qualitätsänderung des
Vertrags, die durch die Sachleistung gegenüber dem bloßen
Consens eintritt, nur so weit reicht, als jene Nothwendigkeit
vorhanden ist. Diese Autoren (v. d. Pfordten, Unger,
Gerber, § 159. Nr. 4. Windscheid, § 312. Nr. 5. Bähr,
Anerkennungsvertrag, 2. Auflage S. 168. fg. zuletzt bes.
Eisele, 1. c. p. 15, 16, 22) gerathen auf neue Irrwege.
Sie argumentiren vorzugsweise aus der natürlichen That
sache, daß die Rückleistung die Leistung begrifflich voraus
setzt, daß also eine Verpflichtung auf Rückleistung vor
der Leistung nicht entstehen könne, dahin, daß ein Vertrag
auf Rückleistung, wenn auch nicht zu seiner Gültigkeit, so doch
um die Verpflichtung zur Rückleistung zu erzeugen, der Leistung
bedürfe. Der Vertrag z. B. ein Darlehen zu nehmen und
zurückzuzahlen, sei zwar gültig, aber kein Darlehen. Er werde
hierzu erst durch die Zuzählung. Denn für das Darlehen ist
die Verpflichtung zur Rückzahlung, die eben erst mit der Zahlung
entstehen könne, charakteristisch.
Wir können hierauf mit Worten von Brinz (Kr. Bl. p.
25) antworten: „Ist nun aber jene begriffliche Nothwendigkeit:
Die Verpflichtung zur Rückgabe setzt auch Hingabe voraus
nur auch vorhanden? Mit nichten. Die Rückgabe setzt Hin
gabe voraus. Die Verpflichtung zur Rückgabe setzt keine Hingabe
voraus. Wer das Gegentheil behauptet, verlangt, daß man
sich zu nichts verpflichten könne, was nicht sofort geleistet
zu werden vermag. Das wäre aber nicht nur begrifflich, sondern
auch nach Recht und Erfahrung falsch."
Scheinbar schlagend wendet Eisele (l. c. p. 16) gegen
diese Bemerkung ein, daß wenn die Rückgabe ohne die Hingabe
unmöglich sei, auch die Verpflichtung zur Rückgabe als Ver
pflichtung zu etwas Unmöglichem nichtig sei. Aber Brinz
behauptet ja nur, daß man sich ohne Hingabe, also bes. vor