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Frage, ob die Subsumption unter ein bestimmtes Rechtsin
stitut dem Willen der das letztere regelnden Normen gemäß ist,
wird uns nicht beschäftigen. Wir wollen nur einen für jedes
Privatrecht relevanten juristischen Thatbestand feststellen, und
dann die Reaction der uns nächstliegenden Privatrechte gegen
denselben prüfen.
In Zweck und Mittel demnach mit Degenkolbs berühmter
Monographie einig, trennen sich unsere Pfade doch schon im
Beginnen, und sind auch unsere Resultate wesentlich ab
weichend (§§ 7—12). Auf dem Wege unserer Untersuchung
stießen wir bald auf den Unterschied zwischen Vorverträgen
zu Real= und Consensualverträgen, und damit auf das früher
zu lösende Schwesterproblem der Bedeutung der Realverträge
für das heutige Recht. Auch hier herrscht bis auf die neueste
Zeit, welche die treffliche, aber diesen Punkt doch mehr streifende
Arbeit von Schey gebracht hat, eine völlige Zerfahrenheit
der Ansichten, die es nothwendig machte, daß auch wir den
Weg durch das Gestrüppe eingealterter Controversen bahnen
helfen. Wir beginnen mit der Erörterung des Realcontracts.