Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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meinen Grundsätzen bewenden lassen und den Realcontract 
selbstständig erfassen und speciell regeln, so daß, was von ihm 
gilt, nicht auf den Vorvertrag angewendet werden kann. 
Ad 1. In dem ersten Verfahren liegt nicht, wie häufig, 
zumal auch von dem Gesetzgeber, der dasselbe anwendet, an 
genommen wird, eine Beseitigung des Realcontractes. 
Das nächstliegende Beispiel im röm. und heutigen Recht 
bieten die Consensualcontracte, bei welchen gewisse Pflichten, 
insbes. die Rückleistungspflicht, erst nach der Leistung, eintreten 
z. B. die Miethe. Fast jeder obligatorische Vertrag ist näm 
lich im Verhältniß zu seiner Erfüllung Vorvertrag, denn die 
Erfüllung entwickelt sich in der Regel in einem oder mehreren 
Verträgen, z. B. Tradition, Annahme und Rücklieferung des 
Frachtguts. Die Erfüllung kann aber natürlich auch selbst 
wieder ein obligatorischer Vertrag sein?2), und dies ist z. B. 
bei Erfüllung der Verbindlichkeit des locator rei, zuweilen des 
socius, ferner bei der Annahme der Frachtgüter der Fall 3°) 
Nicht nur die Verbindlichkeit zur Rückgabe, von welcher 
dieß schon Eisele (l. c. p. 16) bemerkt, sondern wohl auch 
die zur contractlichen Diligenz, zur Ausführung des Transportes, 
entspringen erst aus diesem Realcontract31 
29) Z. B. Die benannten Contracte, welche in Erfüllung eines Vor 
vertrags geschlossen werden. 
30) Daß auch zur Uebernahme der vermietheten Sache, des Fracht 
guts, der Gesellschaftseinlage erklärte Willensmeinung, also Vertrag gehört, 
dar 
nicht bezweifelt werden. 
31) Realcontract nennen wir ihn natürlich in dem Sinne, in welchem 
es heute überhaupt noch Realcontracte gibt, nicht im röm. Sinne, mit 
welchem sich eine Leugnung der Gültigkeit des formlosen Vorvertrags ver 
bindet. Die Bemerkung Heises (l. c. S. 44), daß die Römer bei der 
Miethe „es nicht nöthig gehabt hätten, diesen neuen Abschnitt des ganzen 
Geschäftes als einen eigenen Realcontract unter besonderem Namen aufzu 
führen," ist also ganz richtig. Wir entnehmen ihr das Zugeständniß, daß 
dieser Abschnitt auch im röm. Recht ein, wenn auch „nicht eigener" Real 
contract war, dessen praktische Bedeutung wir im vorigen § erörterten. War¬
	        
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