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meinen Grundsätzen bewenden lassen und den Realcontract
selbstständig erfassen und speciell regeln, so daß, was von ihm
gilt, nicht auf den Vorvertrag angewendet werden kann.
Ad 1. In dem ersten Verfahren liegt nicht, wie häufig,
zumal auch von dem Gesetzgeber, der dasselbe anwendet, an
genommen wird, eine Beseitigung des Realcontractes.
Das nächstliegende Beispiel im röm. und heutigen Recht
bieten die Consensualcontracte, bei welchen gewisse Pflichten,
insbes. die Rückleistungspflicht, erst nach der Leistung, eintreten
z. B. die Miethe. Fast jeder obligatorische Vertrag ist näm
lich im Verhältniß zu seiner Erfüllung Vorvertrag, denn die
Erfüllung entwickelt sich in der Regel in einem oder mehreren
Verträgen, z. B. Tradition, Annahme und Rücklieferung des
Frachtguts. Die Erfüllung kann aber natürlich auch selbst
wieder ein obligatorischer Vertrag sein?2), und dies ist z. B.
bei Erfüllung der Verbindlichkeit des locator rei, zuweilen des
socius, ferner bei der Annahme der Frachtgüter der Fall 3°)
Nicht nur die Verbindlichkeit zur Rückgabe, von welcher
dieß schon Eisele (l. c. p. 16) bemerkt, sondern wohl auch
die zur contractlichen Diligenz, zur Ausführung des Transportes,
entspringen erst aus diesem Realcontract31
29) Z. B. Die benannten Contracte, welche in Erfüllung eines Vor
vertrags geschlossen werden.
30) Daß auch zur Uebernahme der vermietheten Sache, des Fracht
guts, der Gesellschaftseinlage erklärte Willensmeinung, also Vertrag gehört,
dar
nicht bezweifelt werden.
31) Realcontract nennen wir ihn natürlich in dem Sinne, in welchem
es heute überhaupt noch Realcontracte gibt, nicht im röm. Sinne, mit
welchem sich eine Leugnung der Gültigkeit des formlosen Vorvertrags ver
bindet. Die Bemerkung Heises (l. c. S. 44), daß die Römer bei der
Miethe „es nicht nöthig gehabt hätten, diesen neuen Abschnitt des ganzen
Geschäftes als einen eigenen Realcontract unter besonderem Namen aufzu
führen," ist also ganz richtig. Wir entnehmen ihr das Zugeständniß, daß
dieser Abschnitt auch im röm. Recht ein, wenn auch „nicht eigener" Real
contract war, dessen praktische Bedeutung wir im vorigen § erörterten. War¬