Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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Es genügt ein Blick auf diese, um zu erkennen, daß sie 
jedem Contract von der Rechtsordnung willkürlich beigelegt 
oder entzogen werden können, daß also von einer begrifflichen 
oder physischen Nothwendigkeit der Behandlung bestimmter 
Contracte als Realcontracte keine Rede ist. Es hat sich aber 
auch gezeigt, daß Verträge auf Rückleistung, um praktisch ab 
surde Consequenzen zu vermeiden und dem Parteiwillen gerecht 
zu werden, als Realcontracte behandelt werden müssen, und 
daß das eigenartige Verhältniß der Realleistung als Qualitäts 
erforderniß des Realcontracts zum bloßen Consens (Vor 
vertrag) durch keine andere juristische Kategorie (Bedingung, 
Voraussetzung)*8) ersetzbar ist. 
Nach dieser legislativ-politischen Erkenntniß erhebt sich 
nun noch die rein legislativ-technische, aber mit der legislativ 
politischen stets vermengte Frage nach der Art der codifica 
torischen Behandlung der Realcontracte. 
Es bieten sich nämlich zwei Methoden. Die Gesetzgebung kann 
nämlich: 1. den Vorvertrag zum Realcontracte regeln und den 
Realcontract als Entwicklungsstadium des Vorvertrags auffassen, 
indem sie bestimmt, welche Folgen ausnahmsweise nicht schon 
nach dem Consense, sondern erst nach der Realleistung eintreten, 
während principiell die Sätze, die vom Vorvertrag gelten, auch 
auf das Stadium nach der Realleistung anwendbar sind, oder 
sie kann 2. für den Vorvertrag es principiell bei den allge 
accipiendi und nicht etwa ein einseitiges p. de mutuo dando 
vorliegt. Die unklaren Ausführungen von Baudry Lacantinerie, 
Précis de droit civil. III. Nr. 806. Dalloz, Repertoire s. v. Prêt 
Nr. 141—143 legen den Verdacht nahe, daß denselben diese häufigsten 
Fälle vorschweben, bei welchen eine mora accipiendi undenk 
bar ist. (S. unten § 10.) 
28) Ueber die Unmöglichkeit der Annahme „relativer Nichtigkeit" des 
Vertrages bei Nichteintritt der Realleistung s. Adler an dem N. 23 an 
geführten Orte.
	        
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