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Effectendarlehen, dessen Auszahlung und Rückzahlung nur zu
einer bestimmten Zeit als Fixgeschäft 24) geschehen darf. Ge
setzt, ich verspreche Jemandem ein solches Darlehen von tausend
Stück österreich. Goldrenten zu geben, und er verpflichtet sich sie
zu nehmen (wobei, damit ein solches Geschäft praktisch denkbar
sei, angenommen werden muß, daß ich für mein Darlehen
ein Entgelt erhalte); der fixe Tag der Darlehnshingabe sei der
1. Jänner, der der Rückgabe der 1. Feber. Nun erfolgt die
Lieferung am 1. Jänner nicht. Nimmt man mit Kohler u. A.
an, daß das Darlehen ein Consensualcontract ist, so wird
man folgern müssen, daß der Darleiher 25) wegen Nichthingabe
des Darlehens das Interesse zu ersetzen hat, dagegen seine Forde
rung auf Rückgabe behält, was sehr vortheilhaft für ihn sein
kann, wenn die Papiere inzwischen im Curse gestiegen sind.
Anderseits müßte der Darlehnsgeber die Papiere, die er
nicht geliefert hat, am 1. Feber nehmen, wenn sie im Curse ge
fallen. Im ersten Falle hätte er einen Vortheil (!), im zweiten
einen intentionswidrigen Nachtheil aus der Nichterfüllung seiner
Verpflichtung zum Geben des Darlehens. Und der Dar
lehensempfänger hätte vollends den Nachtheil, daß er, der die
Absicht hatte, ein Darlehen zu schließen, um sich nicht den
Wechselfällen des Curses auszusetzen, die Papiere von
dritter Seite deckungsweise kaufen müßte, um sie dem Dar
lehnsgeber zurückzuliefern, dem er sie bei der Consensualauf
fassung des Darlehens 26) gleichsam verkauft hat.
Geschäfte zu Spielzwecken. (Lavori preparatori del codice di comm.
Rom. 1883. IV. p. 491.)
24) Daran, daß sich der Begriff des Fixgeschäftes nicht auf Käufe
beschränkt, daß vielmehr vertragsmäßig jedes Geschäft zum Fixgeschäft
gemacht werden kann, ist m. E. nicht zu zweifeln. Vgl. Ofner, 1. c. Z. 11.
25) Genauer: der zum Geben des Darlehns Verpflichtete.
26) und des Kostgeschäfts nach der Consensualvertrags- oder Zwei
käufetheorie.