Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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Effectendarlehen, dessen Auszahlung und Rückzahlung nur zu 
einer bestimmten Zeit als Fixgeschäft 24) geschehen darf. Ge 
setzt, ich verspreche Jemandem ein solches Darlehen von tausend 
Stück österreich. Goldrenten zu geben, und er verpflichtet sich sie 
zu nehmen (wobei, damit ein solches Geschäft praktisch denkbar 
sei, angenommen werden muß, daß ich für mein Darlehen 
ein Entgelt erhalte); der fixe Tag der Darlehnshingabe sei der 
1. Jänner, der der Rückgabe der 1. Feber. Nun erfolgt die 
Lieferung am 1. Jänner nicht. Nimmt man mit Kohler u. A. 
an, daß das Darlehen ein Consensualcontract ist, so wird 
man folgern müssen, daß der Darleiher 25) wegen Nichthingabe 
des Darlehens das Interesse zu ersetzen hat, dagegen seine Forde 
rung auf Rückgabe behält, was sehr vortheilhaft für ihn sein 
kann, wenn die Papiere inzwischen im Curse gestiegen sind. 
Anderseits müßte der Darlehnsgeber die Papiere, die er 
nicht geliefert hat, am 1. Feber nehmen, wenn sie im Curse ge 
fallen. Im ersten Falle hätte er einen Vortheil (!), im zweiten 
einen intentionswidrigen Nachtheil aus der Nichterfüllung seiner 
Verpflichtung zum Geben des Darlehens. Und der Dar 
lehensempfänger hätte vollends den Nachtheil, daß er, der die 
Absicht hatte, ein Darlehen zu schließen, um sich nicht den 
Wechselfällen des Curses auszusetzen, die Papiere von 
dritter Seite deckungsweise kaufen müßte, um sie dem Dar 
lehnsgeber zurückzuliefern, dem er sie bei der Consensualauf 
fassung des Darlehens 26) gleichsam verkauft hat. 
Geschäfte zu Spielzwecken. (Lavori preparatori del codice di comm. 
Rom. 1883. IV. p. 491.) 
24) Daran, daß sich der Begriff des Fixgeschäftes nicht auf Käufe 
beschränkt, daß vielmehr vertragsmäßig jedes Geschäft zum Fixgeschäft 
gemacht werden kann, ist m. E. nicht zu zweifeln. Vgl. Ofner, 1. c. Z. 11. 
25) Genauer: der zum Geben des Darlehns Verpflichtete. 
26) und des Kostgeschäfts nach der Consensualvertrags- oder Zwei 
käufetheorie.
	        
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