Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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gabe der Sache (z. B. durch Untergang derselben) verhindert, 
so ist die Erfüllung des Vorvertrags für beide Theile unmög 
lich und keiner ist zu einer Leistung verpflichtet. Ganz anders 
beim Consensualcontract (loc. custodiae) mit seiner relativen 
Selbstständigkeit der von beiden Seiten geschuldeten Leistungen. 
Ihren Triumph aber feiert die richtige Realcontracttheorie 
bei einem Geschäfte, welches in der Praxis nie isolirt, wohl 
aber sehr häufig in einem anderen Geschäft — dem Kost 
geschäft23) — eingeschlossen vorkommt, nämlich bei einem 
23) Für das Kostgeschäft habe ich die Nothwendigkeit der Realcontract 
construction in einer nicht immer verstandenen Ausführung, Ztschr. f. 
H. R. XXXV. p. 416. dargethan. Dieselbe wurde bisher wohl haupt 
sächlich deßhalb nicht angenommen, weil der richtige Begriff des Realcontracts 
fehlte. Selbst Ofner, Ztschr. f. H. R. XXXVII. p. 438, der sie in ihren 
wesentlichen Resultaten acceptirt, entzieht ihr den dogmatischen Boden, auf 
welchen sie sich allein halten kann, durch die Bemerkung, daß ich den Vertrag auf 
Rückleistung „mit Brinz" (??) Realcontract nenne, in welchem Falle er 
allerdings Recht hätte zu sagen, daß das „praktisch keine Bedeutung habe, 
eine Ansicht, von welcher er unter dem Eindruck der Schey'schen Aus 
führungen neuestens zurückweicht (Grünhuts Ztschr. XVIII. p. 367). Nur 
v. Schey, der eben selbst von dem richtigen Realcontractbegriff ausgeht, hat 
den Kernpunkt meiner Ausführungen erkannt und gebilligt l. c. § 4. 
Anm. 1.). So hoffe ich, daß die vorliegende Untersuchung auch die allge 
meine Anerkennung der Resultate der früheren fördern werde. Eine Be 
stätigung derselben finde ich in dem Verhalten des ital. H. G. B. Art. 73-75. 
Dasselbe nimmt nämlich, da manche Gesetzgeber das Construiren nicht 
lassen können, die von mir, als auf einen Consensualcontract führend, 
bekämpfte Zweikäufetheorie ausdrücklich an, bestimmt jedoch, daß das Ge 
schäft ein Baar-„kauf" sein müsse, und daß zur Gültigkeit Ueber 
nahme der Effecten gehöre. Es liegt also ein Kauf vor, der 
Realcontract, also kein Consensualcontract, also sagen wir gleich ein Kauf 
der kein Kauf ist. Zudem ist es ein Realcontract, wie ihn sonst das 
heutige Recht nicht kennt, ja in einer Ausbildung, wie er selbst dem röm. 
R. fremd war. Zwei Realleistungen sind Gültigkeits- (nicht bloß 
Qualitäts=)erfordernisse, und der Vorvertrag ist schlechthin nichtig (!), 
während er sich im röm. R. durch Stipulationsform zur Geltung bringen 
konnte. Die Gründe des ital. Gesetzes für diese überscharfe auch in das 
portug. H. G. B. übergegangene Bestimmung liegen in der Verhütung fingirter
	        
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