Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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Diese Autoren, unter denen Windscheid, Brinz, 
Hofmann, Eisele, 8) Bekker und Kohler l. c., hervor 
ragen, finden auf die Frage: „Inwiefern beeinflußt res die 
Qualität des Vertrags, wodurch unterscheiden sich Realcontracte 
von anderen" die Antwort in der Eigenthümlichkeit der Sach 
leistung, den Empfänger in der von dem Leistenden ein 
seitig bezeichneten Art zu binden. (Anknüpfung an die alte 
mancipatio — nuncupatio). 
Der Realcontract besteht nach dieser jetzt auch von Ryck 
angenommenen Ansicht in einer untrennbaren Verbindung des 
dinglichen und obligator. Vertrages. 
Nimmt der Empfänger an, und erklärt er auch, sich dem 
Verlangen des Leistenden nicht zu fügen, so ist diese Erklärung 
als protestatio facto contraria nichtig. So kann der zahlende 
Schuldner bestimmen, welche von mehreren Schulden er zahlt? 
der Tradent kann legem dicere traditioni suae. Dieses 
legem dicere wird, wie Hofmann treffend geltend macht, als 
äußerlich einseitiger Akt, wiewohl es gewiß auch auf Willens 
einigung beruht, zuweilen von pacisci im engeren Sinn unter 
schieden *°). L. 73. §4: D. de r. jur. 50,17: nec paciscendo 
nec legem dicendo nec stipulando quisquam alteri cavere 
potest. Vgl. L. 15. § 1 D. 40, 7. Nun ist an der Richtigkeit 
8) Eisele gehört also sowohl dieser als der vorigen Gruppe an. Er 
ist der Ansicht, daß jeder Vertrag, bei welchem überhaupt Sachleistungen 
vorkommen, re geschlossen werden kann, aber auch, daß gewisse Verträge re 
geschlossen werden müssen. (S. unten p. 12.) 
9) Von Windscheid (§ 343. Anm. 2 b) gegen seine eigene ältere 
Ansicht, gegen Henrici (D. J. XIV. p. 428 fg.) Struckmann (D. J. 
XV. p. 428 fg.), klare Quellenzeugnisse (L. 101 § 1 D. de sol. 46, 3 und 
C. 1 de sol. 8, 42. ——) und innere Gründe geleugnet. Es ist offenbar, 
daß sich dieser Fall dem im Text nächstfolgenden unterordnet, über dessen 
Auffassung Niemand im Zweifel sein kann. 
10) Anders 1. 48 D. De pact. 2, 14. In traditionibus rerum quodcumque 
pactum sit, id valere, manifestissimum est.
	        
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