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Diese Autoren, unter denen Windscheid, Brinz,
Hofmann, Eisele, 8) Bekker und Kohler l. c., hervor
ragen, finden auf die Frage: „Inwiefern beeinflußt res die
Qualität des Vertrags, wodurch unterscheiden sich Realcontracte
von anderen" die Antwort in der Eigenthümlichkeit der Sach
leistung, den Empfänger in der von dem Leistenden ein
seitig bezeichneten Art zu binden. (Anknüpfung an die alte
mancipatio — nuncupatio).
Der Realcontract besteht nach dieser jetzt auch von Ryck
angenommenen Ansicht in einer untrennbaren Verbindung des
dinglichen und obligator. Vertrages.
Nimmt der Empfänger an, und erklärt er auch, sich dem
Verlangen des Leistenden nicht zu fügen, so ist diese Erklärung
als protestatio facto contraria nichtig. So kann der zahlende
Schuldner bestimmen, welche von mehreren Schulden er zahlt?
der Tradent kann legem dicere traditioni suae. Dieses
legem dicere wird, wie Hofmann treffend geltend macht, als
äußerlich einseitiger Akt, wiewohl es gewiß auch auf Willens
einigung beruht, zuweilen von pacisci im engeren Sinn unter
schieden *°). L. 73. §4: D. de r. jur. 50,17: nec paciscendo
nec legem dicendo nec stipulando quisquam alteri cavere
potest. Vgl. L. 15. § 1 D. 40, 7. Nun ist an der Richtigkeit
8) Eisele gehört also sowohl dieser als der vorigen Gruppe an. Er
ist der Ansicht, daß jeder Vertrag, bei welchem überhaupt Sachleistungen
vorkommen, re geschlossen werden kann, aber auch, daß gewisse Verträge re
geschlossen werden müssen. (S. unten p. 12.)
9) Von Windscheid (§ 343. Anm. 2 b) gegen seine eigene ältere
Ansicht, gegen Henrici (D. J. XIV. p. 428 fg.) Struckmann (D. J.
XV. p. 428 fg.), klare Quellenzeugnisse (L. 101 § 1 D. de sol. 46, 3 und
C. 1 de sol. 8, 42. ——) und innere Gründe geleugnet. Es ist offenbar,
daß sich dieser Fall dem im Text nächstfolgenden unterordnet, über dessen
Auffassung Niemand im Zweifel sein kann.
10) Anders 1. 48 D. De pact. 2, 14. In traditionibus rerum quodcumque
pactum sit, id valere, manifestissimum est.