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mand. qualificatum vergleicht. In beiden Fällen entsteht meine
Verpflichtung erst nach der Auszahlung an den Tertius. Im
ersten Falle, wo ich Creditor werde entsteht sie re, durch die
und nach der Auszahlung, im zweiten Falle wo ich nur
mandire entsteht sie consensu, nicht durch, sondern nach der
der Auszahlung
Von den Unger'schen Ausführungen bleibt also nichts als
eine an sich sehr interessante und scharfsinnige Bemerkung übrig,
die aber zu einem Eintheilungsgrund nicht taugt, da die mit
ihrer Hülfe gewonnene Eintheilung zu praktischen Folgen nicht
führt, und zu der römischen Eintheilung in Real- und Consen
sualcontracte sich ganz disparat verhält.
Die physische Unmöglichkeit der Rückleistung vor der Leistung
ist kein geeignetes Substrat für einen Rechtssatz. Der Satz:
„ein commodirter Gegenstand muß erst nach der Uebernahme
zurückgestellt werden" ist ungefähr so viel werth wie der Satz:
Eine Tradition der Sonne ist unstatthaft. Daher muß denn
auch Unger seine Abhandlung mit dem Zugeständniß einleiten,
daß der Begriff der Realcontracte „in foro“ wenig Noth
mache. Was ist das aber für ein Rechtssatz, der ohne Schaden
für die Praxis unklar und verkannt bleiben dürfte? Wir aber
werden bald sehen, und Schey hat dieß zuerst, wenigstens
nach gewisser Richtung klargestellt, daß der Begriff des Real
contracts von äußerster praktischer Wichtigkeit ist.
Wir gelangen nun zu einer 3. Gruppe von Schriftstellern,
welche in der res zwar eben so wie die vorige ein Qualitäts
erforderniß bestimmter Verträge sehen, auch wie die vorige
diese besondere Qualität der Realcontracte näher zu bestimmen
trachten, dies jedoch in ganz anderer Weise versuchen.
7) Im §4 ad 2 werden wir zeigen, daß der Unterschied keineswegs
ein blos theoretischer ist.