Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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mand. qualificatum vergleicht. In beiden Fällen entsteht meine 
Verpflichtung erst nach der Auszahlung an den Tertius. Im 
ersten Falle, wo ich Creditor werde entsteht sie re, durch die 
und nach der Auszahlung, im zweiten Falle wo ich nur 
mandire entsteht sie consensu, nicht durch, sondern nach der 
der Auszahlung 
Von den Unger'schen Ausführungen bleibt also nichts als 
eine an sich sehr interessante und scharfsinnige Bemerkung übrig, 
die aber zu einem Eintheilungsgrund nicht taugt, da die mit 
ihrer Hülfe gewonnene Eintheilung zu praktischen Folgen nicht 
führt, und zu der römischen Eintheilung in Real- und Consen 
sualcontracte sich ganz disparat verhält. 
Die physische Unmöglichkeit der Rückleistung vor der Leistung 
ist kein geeignetes Substrat für einen Rechtssatz. Der Satz: 
„ein commodirter Gegenstand muß erst nach der Uebernahme 
zurückgestellt werden" ist ungefähr so viel werth wie der Satz: 
Eine Tradition der Sonne ist unstatthaft. Daher muß denn 
auch Unger seine Abhandlung mit dem Zugeständniß einleiten, 
daß der Begriff der Realcontracte „in foro“ wenig Noth 
mache. Was ist das aber für ein Rechtssatz, der ohne Schaden 
für die Praxis unklar und verkannt bleiben dürfte? Wir aber 
werden bald sehen, und Schey hat dieß zuerst, wenigstens 
nach gewisser Richtung klargestellt, daß der Begriff des Real 
contracts von äußerster praktischer Wichtigkeit ist. 
Wir gelangen nun zu einer 3. Gruppe von Schriftstellern, 
welche in der res zwar eben so wie die vorige ein Qualitäts 
erforderniß bestimmter Verträge sehen, auch wie die vorige 
diese besondere Qualität der Realcontracte näher zu bestimmen 
trachten, dies jedoch in ganz anderer Weise versuchen. 
7) Im §4 ad 2 werden wir zeigen, daß der Unterschied keineswegs 
ein blos theoretischer ist.
	        
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