Metadaten : Schuppe, Wilhelm: ¬Das Gewohnheitsrecht - zugleich eine Kritik der beiden ersten Paragraphen des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

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eine  andere  Determination  der  einen  Rechtsanschauung  eine
andere  entgegengesetzt,  nicht  aber  kann  die  Bedeutung  einer
solchen  durch  die  psychologisch  erklärbaren  Abirrungen  einzelner ¬
  beseitigt  werden.  Demnach  kommt  es  principiell  auch
ben,  dass  ein  Jurist  die  Beantwortung  der  mir  imputirten  Fragen  nicht  zur
Rechtswissenschaft  resp.  Rechtsphilosophie  rechnet.  Wenn  Merkel  die
Vernunft  im  Rechte  leugnet,  muss  er  sich  doch  diese  Fragen  vorgelegt  haben;
er  ist  nur  zu  dem  entgegengesetzten  Resultate  gelangt.  Dann  müsste  er  mir
doch  nachweisen,  dass  dasjenige  Vernünftige,  welches  ich  im  Recht,  in  der
vernünftigen  Verbindlichkeit  seiner  Imperative  finde,  eben  nur  eine  Phantasie
in  meinem  Kopfe,  nur  ein  Hirngespinnst,  nichts  Tatsächliches  ist.  Sind  wirklich ¬
  „die  objektivgültigen  Werturteile,“  auf  welche  sich  nach  meiner  Ansicht
die  Imperative  des  Rechtes  stützen  und  welche  eben  deshalb  „vernünftiger
nämlich  die  zum  gatWeise ¬
  als  verbindlich  betrachtet  werden  können,
tungsmässigen  Wesen  des  Menschen  gerechnete  Wertung  dieses  eignen  Wesens
als  ein  an  sich  Gutes,  und  mit  ihr  zugleich  gesetzt  eben  diese  Wertung  des
Menschenindividuums  als  solchen,  welche  Wertung  bestimmtere  Gestalt  erst
unter  dem  variirenden  Einflusse  der  specifischen  Determinationen  dieses  gattungsmässigen ¬
  Wesens  annehmen  —  sind  diese  Werturteile  nur  meine  Hirngespinnste, ¬
  dann  bliebe  blos  noch  die  historische  und  psychologische  Frage
übrig,  wie  es  doch  kommen  konnte,  dass  die  Menschen  früherer  Zeiten,  vielleicht ¬
  manche  auch  jetzt  noch  für  vernünftiger  Weise  verbindlich  halten,  was
doch  nach  Einsicht  des  Rechtsphilosophen  vernünftigerweise  nicht  für
verbindlich  gehalten  werden  kann.
Die  erstere  Formulirung  meiner  Fragestellung,  an  welche  Eigenschaften
können  wir  uns  die  verpflichtende  Kraft  des  Rechts  gebunden  denken,  so  dass
uns  dies  eine  logische  oder  ethische  Befriedigung  gewährt,“  scheint  die  Möglichkeit ¬
  aufzulassen,  dass  die  Imperative  des  Rechts  eine  tatsächlich  verpflichtende ¬
  Kraft  haben,  aber  ohne  dass  uns  dies  eine  logische  oder  ethische
Befriedigung  gewährt.  Ich  muss  entgegnen,  dass  diese  Differenz  weder  in
den  Methoden  noch  in  dem  Ziel  der  Rechtsphilosophie,  welches  wir
beide  uns  in  verschiedener  Weise  steckten,  beruht,  sondern  einfach  auf  einer
inhaltlich  andern  Ansicht,  welche  Merkel  wie  ein  Dogma  festhält,  der
nämlich  über  den  Begriff  der  Verpflichtung.  Dieser  letztere  ist  in  der
Tat  schwierig  und  verdient  die  eingehende  Untersuchung,  welche  ich  ihm  in
den  Grundzügen  gewidmet  habe.  Was  eine  Verpflichtung,  eine  tatsächliche
wirklich  verpflichtende  Kraft  des  Rechts  ist,  die  nicht  an  solche  Eigenschaften ¬
  gebunden  gedacht  werden  kann,  dass  uns  dies  eine  logische  oder
ethische  Befriedigung  gewährt,  und  das  heisst  doch  wol:  eine  wirklich  verpflichtende ¬
  Kraft  des  Rechts,  welche  logisch  oder  ethisch  nicht  gerechtfertigt
werden  kann,  soll  Merkel  doch  sagen!  Es  wird  immer  auf  die  zu  erklärende ¬
  Denkweise  und  Gemütsverfassung  von  Menschen  hinauskommen,  nach
welcher  sie  sich  verpflichtet  hielten,  obgleich  eine  wirklich  verpflichtende
Es  kommt  alles  daKraft -
  nach  besserer  Einsicht  eigentlich  nicht  existirt.
rauf  an:  was  versteht  Merkel  unter  Pflicht?
            
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