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eine andere Determination der einen Rechtsanschauung eine
andere entgegengesetzt, nicht aber kann die Bedeutung einer
solchen durch die psychologisch erklärbaren Abirrungen einzelner ¬
beseitigt werden. Demnach kommt es principiell auch
ben, dass ein Jurist die Beantwortung der mir imputirten Fragen nicht zur
Rechtswissenschaft resp. Rechtsphilosophie rechnet. Wenn Merkel die
Vernunft im Rechte leugnet, muss er sich doch diese Fragen vorgelegt haben;
er ist nur zu dem entgegengesetzten Resultate gelangt. Dann müsste er mir
doch nachweisen, dass dasjenige Vernünftige, welches ich im Recht, in der
vernünftigen Verbindlichkeit seiner Imperative finde, eben nur eine Phantasie
in meinem Kopfe, nur ein Hirngespinnst, nichts Tatsächliches ist. Sind wirklich ¬
„die objektivgültigen Werturteile,“ auf welche sich nach meiner Ansicht
die Imperative des Rechtes stützen und welche eben deshalb „vernünftiger
nämlich die zum gatWeise ¬
als verbindlich betrachtet werden können,
tungsmässigen Wesen des Menschen gerechnete Wertung dieses eignen Wesens
als ein an sich Gutes, und mit ihr zugleich gesetzt eben diese Wertung des
Menschenindividuums als solchen, welche Wertung bestimmtere Gestalt erst
unter dem variirenden Einflusse der specifischen Determinationen dieses gattungsmässigen ¬
Wesens annehmen — sind diese Werturteile nur meine Hirngespinnste, ¬
dann bliebe blos noch die historische und psychologische Frage
übrig, wie es doch kommen konnte, dass die Menschen früherer Zeiten, vielleicht ¬
manche auch jetzt noch für vernünftiger Weise verbindlich halten, was
doch nach Einsicht des Rechtsphilosophen vernünftigerweise nicht für
verbindlich gehalten werden kann.
Die erstere Formulirung meiner Fragestellung, an welche Eigenschaften
können wir uns die verpflichtende Kraft des Rechts gebunden denken, so dass
uns dies eine logische oder ethische Befriedigung gewährt,“ scheint die Möglichkeit ¬
aufzulassen, dass die Imperative des Rechts eine tatsächlich verpflichtende ¬
Kraft haben, aber ohne dass uns dies eine logische oder ethische
Befriedigung gewährt. Ich muss entgegnen, dass diese Differenz weder in
den Methoden noch in dem Ziel der Rechtsphilosophie, welches wir
beide uns in verschiedener Weise steckten, beruht, sondern einfach auf einer
inhaltlich andern Ansicht, welche Merkel wie ein Dogma festhält, der
nämlich über den Begriff der Verpflichtung. Dieser letztere ist in der
Tat schwierig und verdient die eingehende Untersuchung, welche ich ihm in
den Grundzügen gewidmet habe. Was eine Verpflichtung, eine tatsächliche
wirklich verpflichtende Kraft des Rechts ist, die nicht an solche Eigenschaften ¬
gebunden gedacht werden kann, dass uns dies eine logische oder
ethische Befriedigung gewährt, und das heisst doch wol: eine wirklich verpflichtende ¬
Kraft des Rechts, welche logisch oder ethisch nicht gerechtfertigt
werden kann, soll Merkel doch sagen! Es wird immer auf die zu erklärende ¬
Denkweise und Gemütsverfassung von Menschen hinauskommen, nach
welcher sie sich verpflichtet hielten, obgleich eine wirklich verpflichtende
Es kommt alles daKraft -
nach besserer Einsicht eigentlich nicht existirt.
rauf an: was versteht Merkel unter Pflicht?