Volltext : Preußisches Privatrecht (1)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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eine  offene  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschafts)  und  über  eine
eingetragene  Genossenschaft  bieten,  wenn  man  diese  nicht  als  juristische
Personen  anerkennen  müßte.9)
Nur  das  dem  Gemeinschuldner  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens
gehörige  Vermögen  bildet  die  Konkursmasse.*)  Andere  Gegenstände,  die
sich  in  dem  Gewahrsam  des  Gemeinschuldners  befinden,  können  aus  der
Konkursmasse  ausgesondert  werden.**)  Das  Preußische  Konkursrecht  zog
zur  Konkursmasse  auch  das  Vermögen,  welches  der  Schuldner  während
12)  Dieser  Standpunkt  ist  verlassen,  13
der  Dauer  des  Verfahrens  erwirbt
und  zwar  nicht  nur  bezüglich  des  Verdienstes  durch  die  eigene  Thätigkeit
des  Schuldners,  sondern  auch  bezüglich  der  Erbschaften,  die  erst  nach  der
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  an  den  Gemeinschuldner  fallen.  Was
hiernach  nicht  zur  Konkursmasse  gehört,  an  und  für  sich  aber  pfändbar
ist,  kann  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens  zwar  für  diejenigen,
welche  erst  nach  der  Konkurseröffnung  Gläubiger  des  Gemeinschuldners
geworden  sind,  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  Anspruch  genommen
werden,  nicht  aber  für  die  Konkursgläubiger,  mögen  dieselben  als  solche
wirklich  aufgetreten  sein  oder  nicht.  Erst  nach  beendetem  Konkursverfahren
können  diese  Gläubiger  wegen  ihres  Ausfalls  dasjenige  in  Anspruch
nehmen,  was  dem  Gemeinschuldner  in  der  Zwischenzeit  angefallen  ist;  und
es  schließt  sich  dann  vielleicht  an  das  abgeschlossene  ein  neues  Konkursverfahren ¬
  an.  Ueber  die  Zweckmäßigkeit  dieser  dem  Entwurfe  der  Gemeinschuldordnung ¬
  fremden  Aenderung  des  preußischen  Rechts  läßt  sich  mit
gutem  Grunde  streiten.*4)
Nach  dem  eben  Gesagten  ist  nicht  alles,  was  im  Augenblick  der  Eröffnung ¬
  des  Konkursverfahrens  abpfändbar  war,  Gegenstand  der  Konkursmasse. ¬
  Eine  Forderung  aus  einem  von  Seiten  des  Gemeinschuldners
zu  erfüllenden  zweiseitigen  Vertrage  ist  pfändbar,  obgleich  sie  in  ihrer  Entstehung ¬
  noch  von  der  Leistung  des  Schuldners  abhängig  ist.  Derartige
Ansprüche  werden  von  der  Eröffnung  des  Verfahrens  nur  in  soweit  berührt, ¬
  als  der  Verwalter  sie  an  Stelle  des  Gemeinschuldners  erfüllen  kann
nicht  muß.  Das  Gehalt  eines  Beamten  oder  die  Lohnforderung  des  in  einem
lasses  schließt  das  Konkursverfahren  über  den  letzteren  also  nicht  aus.  Ebenso  hat  das
R.G.Entsch.  B.  25  S.  34  erkannt.
Konk.O.  §.  198.  —  Nach  Preuß.  K.O.  §.  287  mußte  zugleich  über  das  Privatvermögen
des  persönlich  haftenden  Gesellschafters  Konkurs  eröffnet  werden.  Das  hat  die  Reichskonkursordnung ¬
  aufgegeben.
K.O.  §.  195.  Vergl.  bezüglich  der  offenen  Handelsgesellschaft  Eccius  in  Goldschmidt's
Zeitschr.  B.  32  S.  1.
K.O.  §.  1.
Vergl.  §.  114  Nr.  1.
Pr.  KO.  §.  1.
Vergl.  Mot.  z.  Konk.O.  S.  19  ff.  Prot.  S.  145  ff.  —  Scheinbar  liegt  hierin  eine  Rückkehr
zum  älteren  preußischen  Recht,  vergl.  A.G.O.  I.  50.  §.  33;  aber  für  Erbschaften  bestimmten
A.L.R.  I.  9.  §.  391,  A.G.O.  I.  50.  §.  41  das  Gegentheil.
Vergl.  Protokolle  der  Reichstags=Kommission  S.  1  ff.,  S.  145.  Es  handelt  sich  hierbei
allerdings,  wie  von  dem  Geh.  Ob.J.R.  Hertz  ebenda  S.  14  ausgeführt  ist,  um  die  Wahl
zwischen  zwei  Uebelständen.
            
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