Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschafts) und über eine
eingetragene Genossenschaft bieten, wenn man diese nicht als juristische
Personen anerkennen müßte.9)
Nur das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
gehörige Vermögen bildet die Konkursmasse.*) Andere Gegenstände, die
sich in dem Gewahrsam des Gemeinschuldners befinden, können aus der
Konkursmasse ausgesondert werden.**) Das Preußische Konkursrecht zog
zur Konkursmasse auch das Vermögen, welches der Schuldner während
12) Dieser Standpunkt ist verlassen, 13
der Dauer des Verfahrens erwirbt
und zwar nicht nur bezüglich des Verdienstes durch die eigene Thätigkeit
des Schuldners, sondern auch bezüglich der Erbschaften, die erst nach der
Eröffnung des Konkursverfahrens an den Gemeinschuldner fallen. Was
hiernach nicht zur Konkursmasse gehört, an und für sich aber pfändbar
ist, kann während der Dauer des Konkursverfahrens zwar für diejenigen,
welche erst nach der Konkurseröffnung Gläubiger des Gemeinschuldners
geworden sind, im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen
werden, nicht aber für die Konkursgläubiger, mögen dieselben als solche
wirklich aufgetreten sein oder nicht. Erst nach beendetem Konkursverfahren
können diese Gläubiger wegen ihres Ausfalls dasjenige in Anspruch
nehmen, was dem Gemeinschuldner in der Zwischenzeit angefallen ist; und
es schließt sich dann vielleicht an das abgeschlossene ein neues Konkursverfahren ¬
an. Ueber die Zweckmäßigkeit dieser dem Entwurfe der Gemeinschuldordnung ¬
fremden Aenderung des preußischen Rechts läßt sich mit
gutem Grunde streiten.*4)
Nach dem eben Gesagten ist nicht alles, was im Augenblick der Eröffnung ¬
des Konkursverfahrens abpfändbar war, Gegenstand der Konkursmasse. ¬
Eine Forderung aus einem von Seiten des Gemeinschuldners
zu erfüllenden zweiseitigen Vertrage ist pfändbar, obgleich sie in ihrer Entstehung ¬
noch von der Leistung des Schuldners abhängig ist. Derartige
Ansprüche werden von der Eröffnung des Verfahrens nur in soweit berührt, ¬
als der Verwalter sie an Stelle des Gemeinschuldners erfüllen kann
nicht muß. Das Gehalt eines Beamten oder die Lohnforderung des in einem
lasses schließt das Konkursverfahren über den letzteren also nicht aus. Ebenso hat das
R.G.Entsch. B. 25 S. 34 erkannt.
Konk.O. §. 198. — Nach Preuß. K.O. §. 287 mußte zugleich über das Privatvermögen
des persönlich haftenden Gesellschafters Konkurs eröffnet werden. Das hat die Reichskonkursordnung ¬
aufgegeben.
K.O. §. 195. Vergl. bezüglich der offenen Handelsgesellschaft Eccius in Goldschmidt's
Zeitschr. B. 32 S. 1.
K.O. §. 1.
Vergl. §. 114 Nr. 1.
Pr. KO. §. 1.
Vergl. Mot. z. Konk.O. S. 19 ff. Prot. S. 145 ff. — Scheinbar liegt hierin eine Rückkehr
zum älteren preußischen Recht, vergl. A.G.O. I. 50. §. 33; aber für Erbschaften bestimmten
A.L.R. I. 9. §. 391, A.G.O. I. 50. §. 41 das Gegentheil.
Vergl. Protokolle der Reichstags=Kommission S. 1 ff., S. 145. Es handelt sich hierbei
allerdings, wie von dem Geh. Ob.J.R. Hertz ebenda S. 14 ausgeführt ist, um die Wahl
zwischen zwei Uebelständen.