V. Schlussbemerkungen.
182
weil er hier die Tragweite seiner Worte
derliche festzusetzen
übersehn kann, die Abstractionen aber der Wissenschaft zu überlassen. ¬
Ein anderes Motiv, das den Gesetzgeber vor dem gefährlichen ¬
Generalisiren grade in dieser Materie bewahren sollte,
ist die unbestreitbare Thatsache, dass die einzelnen denkbaren
Fälle bislang noch viel zu wenig geprüft, zergliedert und zusammengestellt ¬
sind, dass also die Wissenschaft noch nicht genug
consolidirt ist, um ihre generellen Resultate als sichere aufzunehmen. ¬
Bieten doch diese Blätter in vielen Puncten den meines
Wissens ersten Versuch, das grosse Gebiet der bedingten Rechts
geschäfte in seinem ganzen Umfange zur Anschauung zu bringen!
Endlich besteht auch m. E. gar kein Bedürfniss, solche allgemeinen ¬
Sätze wie: „das bedingte Rechtsgeschäft ist ebenso bindend ¬
als das unbedingte von im Uebrigen gleichem Inhalt; bedingte ¬
Rechte und Verpflichtungen sind, soweit nicht Ausnahmebestimmungen ¬
gelten, vererblich, übertragbar und fähig, Gegenstand ¬
von Rechtsgeschäften zu sein; bedingt gewollte Rechtswirkungen ¬
treten nur bei Eintritt der Bedingung ein u. s. w.“ im
allgemeinen Theil hervorzuheben; die Erblichkeit wird im Erbragbarkeit ¬
bei der Cession, die Möglichkeit des
recht, die Ueber
Erlasses oder der Zahlung bei diesen Rechtsgeschäften zu fixiren
sein, soweit dies überhaupt nöthig ist.
Das hier gewonnene Resultat ist also allerdings ein rein negatives ¬
für den allgemeinen Theil: über Begriff, Arten und
Wirkungen der Bedingung bezw. des bedingten Rechtsgeschäfts
würde in diesem Theile nichts zu sagen sein (vgl. auch Arndts
a. a. O. S. 6.).
Was aber die speziellen Theile geben müssten, kann
hier natürlich nicht einmal angedeutet werden. Auch werden
sich die Consequenzen meiner Ausführungen — soweit diese überhaupt ¬
richtig sind — überall schon von selbst geltend machen.
Unter allen Umständen aber würde schon dann ein Erhebliches
gewonnen sein, wenn die Grundgedanken dieser Schrift über den
Begriff der Bedingung und seinen Umfang, sowie den Inhalt und
die Wirkungen der bedingten Rechtsgeschäfte nur die eine Wir¬