Volltext : Adickes, Franz: Zur Lehre von den Bedingungen nach römischem und heutigem Recht

V.  Schlussbemerkungen.
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weil  er  hier  die  Tragweite  seiner  Worte
derliche  festzusetzen
übersehn  kann,  die  Abstractionen  aber  der  Wissenschaft  zu  überlassen. ¬
  Ein  anderes  Motiv,  das  den  Gesetzgeber  vor  dem  gefährlichen ¬
  Generalisiren  grade  in  dieser  Materie  bewahren  sollte,
ist  die  unbestreitbare  Thatsache,  dass  die  einzelnen  denkbaren
Fälle  bislang  noch  viel  zu  wenig  geprüft,  zergliedert  und  zusammengestellt ¬
  sind,  dass  also  die  Wissenschaft  noch  nicht  genug
consolidirt  ist,  um  ihre  generellen  Resultate  als  sichere  aufzunehmen. ¬
  Bieten  doch  diese  Blätter  in  vielen  Puncten  den  meines
Wissens  ersten  Versuch,  das  grosse  Gebiet  der  bedingten  Rechts
geschäfte  in  seinem  ganzen  Umfange  zur  Anschauung  zu  bringen!
Endlich  besteht  auch  m.  E.  gar  kein  Bedürfniss,  solche  allgemeinen ¬
  Sätze  wie:  „das  bedingte  Rechtsgeschäft  ist  ebenso  bindend ¬
  als  das  unbedingte  von  im  Uebrigen  gleichem  Inhalt;  bedingte ¬
  Rechte  und  Verpflichtungen  sind,  soweit  nicht  Ausnahmebestimmungen ¬
  gelten,  vererblich,  übertragbar  und  fähig,  Gegenstand ¬
  von  Rechtsgeschäften  zu  sein;  bedingt  gewollte  Rechtswirkungen ¬
  treten  nur  bei  Eintritt  der  Bedingung  ein  u.  s.  w.“  im
allgemeinen  Theil  hervorzuheben;  die  Erblichkeit  wird  im  Erbragbarkeit ¬
  bei  der  Cession,  die  Möglichkeit  des
recht,  die  Ueber
Erlasses  oder  der  Zahlung  bei  diesen  Rechtsgeschäften  zu  fixiren
sein,  soweit  dies  überhaupt  nöthig  ist.
Das  hier  gewonnene  Resultat  ist  also  allerdings  ein  rein  negatives ¬
  für  den  allgemeinen  Theil:  über  Begriff,  Arten  und
Wirkungen  der  Bedingung  bezw.  des  bedingten  Rechtsgeschäfts
würde  in  diesem  Theile  nichts  zu  sagen  sein  (vgl.  auch  Arndts
a.  a.  O.  S.  6.).
Was  aber  die  speziellen  Theile  geben  müssten,  kann
hier  natürlich  nicht  einmal  angedeutet  werden.  Auch  werden
sich  die  Consequenzen  meiner  Ausführungen  —  soweit  diese  überhaupt ¬
  richtig  sind  —  überall  schon  von  selbst  geltend  machen.
Unter  allen  Umständen  aber  würde  schon  dann  ein  Erhebliches
gewonnen  sein,  wenn  die  Grundgedanken  dieser  Schrift  über  den
Begriff  der  Bedingung  und  seinen  Umfang,  sowie  den  Inhalt  und
die  Wirkungen  der  bedingten  Rechtsgeschäfte  nur  die  eine  Wir¬
            
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