VIII. Schlussbemerkungen. Ergebnisse.
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specifische Eigenthümlichkeit lediglich in der Bethätigung einer
obrigkeitlich angeordneten ausserordentlichen Fürsorge besteht.
Diese kann Angelegenheiten der physischen Person betreffen,
aber auch Rechtsverhältnisse umfassen, deren Beziehung zu
einer bestimmten physischen Person noch keineswegs greifbal
hervortritt, aber auch endlich sich nur auf die Erhaltung und
Sicherung eines Rechtszustandes erstrecken. Ein solches Rechtsinstitut ¬
erträgt den vormundschaftlichen Rechtscharakter nicht,
und wird dieser abgestreift, so ist der Boden zu einer freieren
Entfaltung und practischen Erweiterung desselben geebnet, die
wohl der unberechenbaren Mannigfaltigkeit der im modernen
Rechtsleben hervortretenden Bedürfnisse Rechnung tragen können.
Eine Pflegschaft wird oft nur unwillig ertragen, weil sie als Bevormundung ¬
empfunden wird. Gilt sie nicht mehr als solche
dringt die Erkenntniss durch, dass es sich um nichts anderes
handelt, als um die wechselnde Form eines eigen gearteten
Rechtsschutzes, so wird sie auch denjenigen als eine Rechtswohlthat ¬
willkommen sein, welchen die „vormundschaftliche
Pflegschaft bisweilen wie ein Eingriff in ihre autonome Rechtssphäre ¬
erscheint. Sie kann als eine willkommene Rechtswohlthat ¬
auch so gestaltet werden, dass sie das Gesetz nicht immer
und unter allen anerkannten Voraussetzungen aufdrängt, sondern -
auch zur einheitlichen Sicherung und Wahrung bedrohter
und gefährdeter Rechtsinteressen nur einfach darbietet, ein Gesichtspunkt, ¬
der in gewissem Sinne in den Curatorengesetzen
Oesterreichs seinen Ausdruck gefunden hat.
Eine so werthvolle practische Ausgestaltung kann der
Pflegschafts- oder Curatelbegriff nur erlangen, wenn an dem
fundamentalen Grundcharakter festgehalten wird, den hier das
Römische Recht der Nachwelt überliefert hat. Dieses Vermächtniss ¬
Roms kann fortzeugend gute Früchte tragen!
Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.