Volltext : Adamkiewicz, Albert: ¬Der Rechtsbegriff der Curatel - die Pflegschaft - in systematischer Darstellung

VIII.  Schlussbemerkungen.  Ergebnisse.
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specifische  Eigenthümlichkeit  lediglich  in  der  Bethätigung  einer
obrigkeitlich  angeordneten  ausserordentlichen  Fürsorge  besteht.
Diese  kann  Angelegenheiten  der  physischen  Person  betreffen,
aber  auch  Rechtsverhältnisse  umfassen,  deren  Beziehung  zu
einer  bestimmten  physischen  Person  noch  keineswegs  greifbal
hervortritt,  aber  auch  endlich  sich  nur  auf  die  Erhaltung  und
Sicherung  eines  Rechtszustandes  erstrecken.  Ein  solches  Rechtsinstitut ¬
  erträgt  den  vormundschaftlichen  Rechtscharakter  nicht,
und  wird  dieser  abgestreift,  so  ist  der  Boden  zu  einer  freieren
Entfaltung  und  practischen  Erweiterung  desselben  geebnet,  die
wohl  der  unberechenbaren  Mannigfaltigkeit  der  im  modernen
Rechtsleben  hervortretenden  Bedürfnisse  Rechnung  tragen  können.
Eine  Pflegschaft  wird  oft  nur  unwillig  ertragen,  weil  sie  als  Bevormundung ¬
  empfunden  wird.  Gilt  sie  nicht  mehr  als  solche
dringt  die  Erkenntniss  durch,  dass  es  sich  um  nichts  anderes
handelt,  als  um  die  wechselnde  Form  eines  eigen  gearteten
Rechtsschutzes,  so  wird  sie  auch  denjenigen  als  eine  Rechtswohlthat ¬
  willkommen  sein,  welchen  die  „vormundschaftliche
Pflegschaft  bisweilen  wie  ein  Eingriff  in  ihre  autonome  Rechtssphäre ¬
  erscheint.  Sie  kann  als  eine  willkommene  Rechtswohlthat ¬
  auch  so  gestaltet  werden,  dass  sie  das  Gesetz  nicht  immer
und  unter  allen  anerkannten  Voraussetzungen  aufdrängt,  sondern -
  auch  zur  einheitlichen  Sicherung  und  Wahrung  bedrohter
und  gefährdeter  Rechtsinteressen  nur  einfach  darbietet,  ein  Gesichtspunkt, ¬
  der  in  gewissem  Sinne  in  den  Curatorengesetzen
Oesterreichs  seinen  Ausdruck  gefunden  hat.
Eine  so  werthvolle  practische  Ausgestaltung  kann  der
Pflegschafts-  oder  Curatelbegriff  nur  erlangen,  wenn  an  dem
fundamentalen  Grundcharakter  festgehalten  wird,  den  hier  das
Römische  Recht  der  Nachwelt  überliefert  hat.  Dieses  Vermächtniss ¬
  Roms  kann  fortzeugend  gute  Früchte  tragen!
Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin  W.
            
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