II. Römisches Recht. — Begriff und Arten der Curatel.
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bestimmt erkennen lässt, dass das „in potestate esse“ etwas
der Tutel und der curatio gerade Gegensätzliches ausdrücken
soll, und eine wesentlich andere Bedeutung haben muss, als
die von Servius und von den zwölf Tafeln angewandte Bezeichnung. -
Diese ist nur in einem ganz allgemeinen Sinne
gebraucht; v. Vangerow*) findet darin den Ausdruck eines
gewissen Subordinationsverhältnisses, in welchem der Curande
stehen soll; will man soweit nicht gehn, so kann man darin
doch jedenfalls den Ausdruck der Zulässigkeit eines gewissen
Maasses von Einwirkung auf Personen und Sachen, sowie der
rechtlichen Befugniss hierzu erblicken.
Thatsächlich wird indess auch diese allgemeine potestas
nur in Bezug auf die tutela und die cura furiosi und prodigi
erwähnt.
Von den Personalcuratoren wird sonst gesagt, dass ihnen
plane rerum administratio,“ vom curator bonorum und ventris
aber, dass ihnen nur die „custodia“ und ein gewisses Veräusserungsrecht ¬
zustehen soll.
Wiederum ist es Schweppe, der dabei auf die Analogie
der procuratio hinweist, und selbst sein erfolgreicher Gegner
v. Löhr will zugeben, dass sich die cura debilium personarum
etwa als reine Procuratur auffassen lasse. Auch den Quellen
ist diese Analogie nicht fremd, und nicht vereinzelt sind dort
Parallelen zwischen curator und procurator gezogen.
An dem starren Formalismus des alten Civilrechts würde
jeder Versuch, den Grundsatz des alten Rechts zu durchbrechen, -
dass ein unmittelbarer Rechtserwerb durch freie Personen -
nicht möglich sei, gescheitert haben.
Was indess auf directem Wege nicht möglich war, konnte
auf einem Umwege wohl erzielt werden.2)
Wie die auctoritatis interpositio des römischen Tutors
bestimmt und geeignet war, den nicht vollgültigen juristischen
Willen des impubes zu ergänzen, und so den ihm sonst erschwerten -
Rechtserwerb einfach zu vermitteln, wie der Tutor
*) Lehrbuch der Pandecten. 7. Aufl. 1876. Bd. I. S. 487 ff.
2) cfr. auch v. Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft. 3. Aufl. Heidelberg 1840. S. 95 ff.