ihrem Ursprunge nach.
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es, so weit er seine Hälfte des Hauses frei gemacht hat,
soll sie ihm Kopschat sein. Also war sie ihm vorher
Erbgut.
Die bisherigen Beweise gehen nur auf die dem Manne
von der Frau anfallenden Immobilien. Dabei macht es
bei den mit der Frau als Dos empfangenen keinen
Unterschied, ob sie ihm als fahrende Habe mitgegeben
waren oder nicht. Denn, waren sie es auch, so hatte
das, wie wir oben gesehen haben, doch nur die Wirkung,
daß der Mann sie bei Lebzeiten der Frau, ohne an den
Consens ihrer Erben gebunden zu sein, veräußern konnte,
bewirkte aber nicht, daß, wenn er es unterließ, sie nun
auch nach ihrem Tode in seinen Händen gleich wohlgewonnenen ¬
Guts waren. Denn dadurch, daß man Jemanden ¬
Immobilien als fahrende Habe überwies, wurde
die Qualität solcher Güter an sich nicht verändert, sondern ¬
nur dem Empfänger derselben persönlich ein Recht
gegeben, vermöge dessen sie in seinen Händen dem selbsterworbenen ¬
Gute gleich standen. So wie nun dieses den
Erben Erbgut ward, so galt nothwendig das Gleiche
auch von jenen.
Daß, was die Frau an Immobilien aus dem Nachlasse ¬
ihres vorverstorbenen Ehemannes erhielt, mochten
diese nun inferirt, angeerbt oder während der Ehe gekauft ¬
sein, ihr ebenfalls Erbgut ward, versteht sich nach
dem Bisherigen von selbst. Es fehlt dafür aber auch
nicht an eben so klaren Belegen.
— So heißt es im
Ober=Stadtbuche s. a. 1301:
Notum sit, quod Arnoldus Pape emit a Gertrude,
relicta Marquardi de Sale, et ab ejus procuratoribus
omnes illas mansiones, que site sunt in angulo
platee Sti. Egidii usque in domum Thiderici calvi
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