Inhaltsverzeichnis : Darstellung des Rechts der Erbgüter nach älterm Lübischen Rechte (100)

ihrem  Ursprunge  nach.
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es,  so  weit  er  seine  Hälfte  des  Hauses  frei  gemacht  hat,
soll  sie  ihm  Kopschat  sein.  Also  war  sie  ihm  vorher
Erbgut.
Die  bisherigen  Beweise  gehen  nur  auf  die  dem  Manne
von  der  Frau  anfallenden  Immobilien.  Dabei  macht  es
bei  den  mit  der  Frau  als  Dos  empfangenen  keinen
Unterschied,  ob  sie  ihm  als  fahrende  Habe  mitgegeben
waren  oder  nicht.  Denn,  waren  sie  es  auch,  so  hatte
das,  wie  wir  oben  gesehen  haben,  doch  nur  die  Wirkung,
daß  der  Mann  sie  bei  Lebzeiten  der  Frau,  ohne  an  den
Consens  ihrer  Erben  gebunden  zu  sein,  veräußern  konnte,
bewirkte  aber  nicht,  daß,  wenn  er  es  unterließ,  sie  nun
auch  nach  ihrem  Tode  in  seinen  Händen  gleich  wohlgewonnenen ¬
  Guts  waren.  Denn  dadurch,  daß  man  Jemanden ¬
  Immobilien  als  fahrende  Habe  überwies,  wurde
die  Qualität  solcher  Güter  an  sich  nicht  verändert,  sondern ¬
  nur  dem  Empfänger  derselben  persönlich  ein  Recht
gegeben,  vermöge  dessen  sie  in  seinen  Händen  dem  selbsterworbenen ¬
  Gute  gleich  standen.  So  wie  nun  dieses  den
Erben  Erbgut  ward,  so  galt  nothwendig  das  Gleiche
auch  von  jenen.
Daß,  was  die  Frau  an  Immobilien  aus  dem  Nachlasse ¬
  ihres  vorverstorbenen  Ehemannes  erhielt,  mochten
diese  nun  inferirt,  angeerbt  oder  während  der  Ehe  gekauft ¬
  sein,  ihr  ebenfalls  Erbgut  ward,  versteht  sich  nach
dem  Bisherigen  von  selbst.  Es  fehlt  dafür  aber  auch
nicht  an  eben  so  klaren  Belegen.
—  So  heißt  es  im
Ober=Stadtbuche  s.  a.  1301:
Notum  sit,  quod  Arnoldus  Pape  emit  a  Gertrude,
relicta  Marquardi  de  Sale,  et  ab  ejus  procuratoribus
omnes  illas  mansiones,  que  site  sunt  in  angulo
platee  Sti.  Egidii  usque  in  domum  Thiderici  calvi
            
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