Volltext : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (2)

Besonderer -
  Theil.  Hauptabschnitt  I.  Cap.  XA.
86
weitere  Fortsetzung  des  Verfahrens  wird  nicht  gestattet".  Einer
ausdrücklichen  Erklärung  der  Parteien,  daß  sie  zum  Erkenntniß
beschließen,  bedarf  es  nach  dem  Gerichtsbrauche  nicht'.  Von
der  Wiederaufhebung  des  Actenschlusses  ist  oben  §.  108  die  Rede
gewesen.  Eines  besonderen  Inrotulationstermins  bedarf  es  nur
dann,  wenn  die  Acten  zum  auswärtigen  Verspruch  versendet
werden  sollens.  Dagegen  wird  nicht  selten  jetzt  ein  Sühneversuch ¬
  angestellt?.
§.  202.
Von  der  Abänderung  des  Parteivorbringens.
v.  Gönner  Handbuch  I,  20.  Glück  Commentar  VI.  §.  504.  p.  205  fg.  Bayer  über
die  Aenderung  des  Klaglibells,  Landshut  1819.  v.  Langenn  u.  Kori  Erörterungen
practischer  Rechtsfragen  I,  17.  p.  152  fg.  v.  Savigny  Römisches  Recht  VI.  §.  262.
p.  70  fg.  Buchka  Einfluß  des  Processes  auf  das  materielle  Rechtsverhältniß  II.  §.  18.
p.  81  fg.  Planck  Beweisurtheil  §.  37.  p.  346  fg.  v.  Grolman  Theorie  §.  168.
Martin  Lehrbuch  5.  103  u.  149.  Gensler  Commentar  I.  p.  254.  Derselbe  Handbuch
p.  318  fg.  v.  Linde  Lehrbuch  §.  197.  Sintenis  Erläuterungen  IV.  §.  21.  p.  207  fg.
Mühlenbruch  Entwurf  §.  241.  p.  117  fg.  Heffter  System  §.  355  fg.  Bayer
Vorträge  p.  541  u.  549  fg.  Schmid  Handbuch  §.  113.  p.  117  fg.
Die  Abänderung  der  von  einer  Partei  im  Processe  abgegebenen ¬
  Erklärung  auf  die  rechtlichen  Unterlagen  eines  gegentheilibringens ¬
  vorhin  nicht  Wissenschafft  gehabt,  sondern  erst  in  Erfahrung  gebracht
und  solches  auch  eydlich  erhalten  hätte;  welchen  Falls  dann  auch  der  Kläger  mit
seiner  weitern  Nothdurfft  darüber  in  alle  wege  vorhero  zu  vernehmen".  §.  81
(§.  199.  not.  5).
6  Vergl.  hierzu  fr.  2.  §.  3.  Dig.  de  exceptionibus  XLIV,  1
(§.  200.  not.  6).
7  Die  Gesetze  fordern  diese  Submission,  Hintersetzung  zum  richterlichen
Spruch.  Const.  9.  Cod.  de  jud.  III,  1.  Auth.  „Jubemus“  Cod.
eodem.  Clem.  2.  de  verborum  significatione  V,  11.  ReichsCammergerichs=Ordnung =
  v.  1528  III.  §.  1.  Reichs=Cammerge
richts=Ordnung  v.  1555  III,  15.  §.  3.  III,  21.  „Darauf  soll  der  Kläger
hernach  —  seine  schrifftliche  Conclusiones,  in  welchen  er  doch  nichts  neues,  denn
was  er  allererst  erfahren,  auch  also  mit  seinem  Eyd  erhalten  mag,  fürwenden
soll,  einzubringen  Macht  und  Gewalt  haben".  III,  22.  §.  1.  „Solcher  Gestalt
soll  der  Antworter  seine  schrifftliche  Conclusiones,  in  denen  er  obberührter
massen  auch  nichts  neues  fürbringen  soll,  hernach  --  einzulegen,  oder  aber  auf
des  Klägers  Conclusion=Schrifft  mündlich  alsbald  zu  beschliessen  zugelassen
werden".  §.  2.  „Und  sollen  die  schrifftlichen  Conclusiones  —  gehandelt,
aber  mündliche  Beschlüß  jederzeit  gehört  werden".  III,  26.  §.  3.  Jgstr
Reichs=Abschied  v.  1654.  §.  55.  „Wie  auch  in  diesem  Fall,  da  dem  Kläger
kein  Beweißthum  aufferlegt,  oder  derselbigen  nicht  vonnöthen,  soll  alsdann
dem  Antworter  auff  des  Klägers  vorig  Einbringen  in  diesem  Termin  schrifftliche
Conclusiones  vorzubringen  zugelassen  werden:  und  darauff  beyde  Theile,  wo
nicht  in  diesem,  doch  in  nächst  folgendem  Termin  mündlich  zu  beschliessen  schuldig ¬
  seyn".  §.  57  u.  81  (§.  199.  not.  5).  Gemeiner  Bescheid  v.  13.  December ¬
  1659.  §.  4.
Siehe  oben  §.  108.
9  Sie  oben  §.  179  am  Ende.
            
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