Besonderer -
Theil. Hauptabschnitt I. Cap. XA.
86
weitere Fortsetzung des Verfahrens wird nicht gestattet". Einer
ausdrücklichen Erklärung der Parteien, daß sie zum Erkenntniß
beschließen, bedarf es nach dem Gerichtsbrauche nicht'. Von
der Wiederaufhebung des Actenschlusses ist oben §. 108 die Rede
gewesen. Eines besonderen Inrotulationstermins bedarf es nur
dann, wenn die Acten zum auswärtigen Verspruch versendet
werden sollens. Dagegen wird nicht selten jetzt ein Sühneversuch ¬
angestellt?.
§. 202.
Von der Abänderung des Parteivorbringens.
v. Gönner Handbuch I, 20. Glück Commentar VI. §. 504. p. 205 fg. Bayer über
die Aenderung des Klaglibells, Landshut 1819. v. Langenn u. Kori Erörterungen
practischer Rechtsfragen I, 17. p. 152 fg. v. Savigny Römisches Recht VI. §. 262.
p. 70 fg. Buchka Einfluß des Processes auf das materielle Rechtsverhältniß II. §. 18.
p. 81 fg. Planck Beweisurtheil §. 37. p. 346 fg. v. Grolman Theorie §. 168.
Martin Lehrbuch 5. 103 u. 149. Gensler Commentar I. p. 254. Derselbe Handbuch
p. 318 fg. v. Linde Lehrbuch §. 197. Sintenis Erläuterungen IV. §. 21. p. 207 fg.
Mühlenbruch Entwurf §. 241. p. 117 fg. Heffter System §. 355 fg. Bayer
Vorträge p. 541 u. 549 fg. Schmid Handbuch §. 113. p. 117 fg.
Die Abänderung der von einer Partei im Processe abgegebenen ¬
Erklärung auf die rechtlichen Unterlagen eines gegentheilibringens ¬
vorhin nicht Wissenschafft gehabt, sondern erst in Erfahrung gebracht
und solches auch eydlich erhalten hätte; welchen Falls dann auch der Kläger mit
seiner weitern Nothdurfft darüber in alle wege vorhero zu vernehmen". §. 81
(§. 199. not. 5).
6 Vergl. hierzu fr. 2. §. 3. Dig. de exceptionibus XLIV, 1
(§. 200. not. 6).
7 Die Gesetze fordern diese Submission, Hintersetzung zum richterlichen
Spruch. Const. 9. Cod. de jud. III, 1. Auth. „Jubemus“ Cod.
eodem. Clem. 2. de verborum significatione V, 11. ReichsCammergerichs=Ordnung =
v. 1528 III. §. 1. Reichs=Cammerge
richts=Ordnung v. 1555 III, 15. §. 3. III, 21. „Darauf soll der Kläger
hernach — seine schrifftliche Conclusiones, in welchen er doch nichts neues, denn
was er allererst erfahren, auch also mit seinem Eyd erhalten mag, fürwenden
soll, einzubringen Macht und Gewalt haben". III, 22. §. 1. „Solcher Gestalt
soll der Antworter seine schrifftliche Conclusiones, in denen er obberührter
massen auch nichts neues fürbringen soll, hernach -- einzulegen, oder aber auf
des Klägers Conclusion=Schrifft mündlich alsbald zu beschliessen zugelassen
werden". §. 2. „Und sollen die schrifftlichen Conclusiones — gehandelt,
aber mündliche Beschlüß jederzeit gehört werden". III, 26. §. 3. Jgstr
Reichs=Abschied v. 1654. §. 55. „Wie auch in diesem Fall, da dem Kläger
kein Beweißthum aufferlegt, oder derselbigen nicht vonnöthen, soll alsdann
dem Antworter auff des Klägers vorig Einbringen in diesem Termin schrifftliche
Conclusiones vorzubringen zugelassen werden: und darauff beyde Theile, wo
nicht in diesem, doch in nächst folgendem Termin mündlich zu beschliessen schuldig ¬
seyn". §. 57 u. 81 (§. 199. not. 5). Gemeiner Bescheid v. 13. December ¬
1659. §. 4.
Siehe oben §. 108.
9 Sie oben §. 179 am Ende.