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2) wenn das Versprechen im Scherz, oder in der
Trunkenheit o) geschehen ist;
3) wenn es unter der Bedingung geschehen, dafern =
des einen oder andern Theils Aeltern oder Vorgesetzte =
darein willigen würden, diese aber hinterher damit =
nicht zufrieden sind.
Auf die Leistung des Jnteresse kann aber nur im
Nothfall geklagt werden, daß mämlich der widerspenstige =
Theil sich mit dem klagenden, welcher die Schließung
des Verlöbnisses begehrt, abfinden sol | |
Alles, was diesem Versprechen entgegen steht,
dient wider die Klage zur Einrede. Jnsbesondere auch,
daß der klagende Theil nach geschlossenem Vertrage, ein
unehrbares, unkeusches Leben, zu führen angefangen
habe.
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Zum Beweise dieses Vertrags, als des Grundes
der Klage, kann man sich auch der Eydesdelation bedienen. =
Von diesem pacto de sponsalibus ineundis ist
verschieden
1) das pactum de despondendo, wenn naͤmlich diejenigen, ¬
welche gewisse Personen unter ihrer Gewalt ¬
haben, als: Aeltern, Vormünder, einander
versprechen, diese Personen mit einander zu verloben. ¬
Hier können erstere zwar ihr Wort ohne gerechte =
Urfache nicht wieder zurücknehmen, sondern sie
sind verbunden, sowohl in das Verlöbniß, als in die
Heyrath der Kinder oder Mündel, zu willigen, wenn
diese bey herangekommenen Jahren einander heyehen
wollen.
0) L. 14. D. de sponsal.