Volltext : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (2)

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2)  wenn  das  Versprechen  im  Scherz,  oder  in  der
Trunkenheit  o)  geschehen  ist;
3)  wenn  es  unter  der  Bedingung  geschehen,  dafern =
  des  einen  oder  andern  Theils  Aeltern  oder  Vorgesetzte =
  darein  willigen  würden,  diese  aber  hinterher  damit =
  nicht  zufrieden  sind.
Auf  die  Leistung  des  Jnteresse  kann  aber  nur  im
Nothfall  geklagt  werden,  daß  mämlich  der  widerspenstige =
  Theil  sich  mit  dem  klagenden,  welcher  die  Schließung
des  Verlöbnisses  begehrt,  abfinden  sol  |  |
Alles,  was  diesem  Versprechen  entgegen  steht,
dient  wider  die  Klage  zur  Einrede.  Jnsbesondere  auch,
daß  der  klagende  Theil  nach  geschlossenem  Vertrage,  ein
unehrbares,  unkeusches  Leben,  zu  führen  angefangen
habe.
.*
Zum  Beweise  dieses  Vertrags,  als  des  Grundes
der  Klage,  kann  man  sich  auch  der  Eydesdelation  bedienen. =

Von  diesem  pacto  de  sponsalibus  ineundis  ist
verschieden
1)  das  pactum  de  despondendo,  wenn  naͤmlich  diejenigen, ¬
  welche  gewisse  Personen  unter  ihrer  Gewalt ¬
  haben,  als:  Aeltern,  Vormünder,  einander
versprechen,  diese  Personen  mit  einander  zu  verloben. ¬
  Hier  können  erstere  zwar  ihr  Wort  ohne  gerechte =
  Urfache  nicht  wieder  zurücknehmen,  sondern  sie
sind  verbunden,  sowohl  in  das  Verlöbniß,  als  in  die
Heyrath  der  Kinder  oder  Mündel,  zu  willigen,  wenn
diese  bey  herangekommenen  Jahren  einander  heyehen
wollen.
0)  L.  14.  D.  de  sponsal.
            
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