Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 3)

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37.  Buch.  3.  Tit.  §.  1604.
indicium  genügt,  so  muß  noch  viel  mehr  der  Vater
beim  Tode  des  Infans  von  derartigen  Beengungen  frei
sein.  Der  Vater  soll  also  dem  in  der  Infantia  gleichviel ¬
  ob  vor  oder  nach  dem  sechsten  Jahr  (in  qualibet
aetate)  gestorbenen  Kinde  svor  dem  dessen  Mutter  als
gestorben  vorausgesetzt  wird],  mag  der  Vater  diese  mütterliche ¬
  Erbschaft  durch  hereditatis  aditio  oder  bonorum ¬
  possessionis  agnitio  schon  angetreten  oder  mag
er  dies  versäumt  haben,  succediren.
Damit  ist  dem  Vater  gewährt:  formlose  Antretung ¬
  (auch  ohne  Agnition  der  ordinären  b.  p.)  der  dem
Infans  zugefallenen  Erbschaft  im  Namen  dieses  Kindes; ¬
  formlose  Antretung  der,  nachdem  dem  Infans  jene
Erbschaft  erworben  (iam  infanti  quaesita)  worden,  nun
durch  den  Tod  des  Kindes  dem  Vater  zufallenden  Erbschaft; ¬
  formlose  Antretung  der  nach  dem  Tode  des  Infans ¬
  dem  Vater  zufallenden  vorher  auf  das  Kind
devolvirten,  aber  vom  Vater  durch  Versäumung  der
Antretung  dem  Kinde  nicht  erworbenen  Erbschaft.  Der
mittlere  von  diesen  drei  Sätzen  ist  in  dem  von  Justinian ¬
  als  l.  18.  C.  de  iure  del.  aufgenommenen  Bruchstück ¬
  des  Gesetzes  weggefallen,  und  so  bleiben  also  als
Justinianeisches  Recht  folgende  Sätze:
a)  Dem  Hausvater  steht  das  Recht  zu,  die  auf  den
Infans  devolvirte  Erbschaft  nomine  desselben  definitiv ¬
  [nicht  mehr  bloß  durch  Agnition  der  ordinaria
b.  p.,  wie  nach  Nr.  2.,  sondern:]  sei  es  durch  formlose
hereditatis  aditio  sei  es  durch  bonorum  possessionis
agnitio  zu  erwerben
).  Die  provisionelle  (und  decre17) ¬
  L.  18.  pr.  cit:  Si  infanti,  id  est  minori  septem  annis,
in  potestate  patris  vel  avi  vel  proavi  constituto  vel
constitutae,  hereditas  sit  derelicta  svgl.  Bd.  II  dieser
Serie  S.  281.  Anm:  43.  vel  ab  intestato  delata  a
            
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