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37. Buch. 3. Tit. §. 1604.
indicium genügt, so muß noch viel mehr der Vater
beim Tode des Infans von derartigen Beengungen frei
sein. Der Vater soll also dem in der Infantia gleichviel ¬
ob vor oder nach dem sechsten Jahr (in qualibet
aetate) gestorbenen Kinde svor dem dessen Mutter als
gestorben vorausgesetzt wird], mag der Vater diese mütterliche ¬
Erbschaft durch hereditatis aditio oder bonorum ¬
possessionis agnitio schon angetreten oder mag
er dies versäumt haben, succediren.
Damit ist dem Vater gewährt: formlose Antretung ¬
(auch ohne Agnition der ordinären b. p.) der dem
Infans zugefallenen Erbschaft im Namen dieses Kindes; ¬
formlose Antretung der, nachdem dem Infans jene
Erbschaft erworben (iam infanti quaesita) worden, nun
durch den Tod des Kindes dem Vater zufallenden Erbschaft; ¬
formlose Antretung der nach dem Tode des Infans ¬
dem Vater zufallenden vorher auf das Kind
devolvirten, aber vom Vater durch Versäumung der
Antretung dem Kinde nicht erworbenen Erbschaft. Der
mittlere von diesen drei Sätzen ist in dem von Justinian ¬
als l. 18. C. de iure del. aufgenommenen Bruchstück ¬
des Gesetzes weggefallen, und so bleiben also als
Justinianeisches Recht folgende Sätze:
a) Dem Hausvater steht das Recht zu, die auf den
Infans devolvirte Erbschaft nomine desselben definitiv ¬
[nicht mehr bloß durch Agnition der ordinaria
b. p., wie nach Nr. 2., sondern:] sei es durch formlose
hereditatis aditio sei es durch bonorum possessionis
agnitio zu erwerben
). Die provisionelle (und decre17) ¬
L. 18. pr. cit: Si infanti, id est minori septem annis,
in potestate patris vel avi vel proavi constituto vel
constitutae, hereditas sit derelicta svgl. Bd. II dieser
Serie S. 281. Anm: 43. vel ab intestato delata a