Metadaten : Juristische Miscellen besonders das preußische Recht betreffend (St. 2 (1804))

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fünfundzwanzig  harte  in  einem  leinen  Beutel  befindliche -
  Thaler;
etwa  sechs  Thaler  in  Zwei-  und  Viergroschenstücken -
  und
sechs  silberne  Eßlöffel  und  eben  so  viele  Theelöffel -

entwendet  und  das  gestohlne  Gut  zu  sich  gesteckt.  Er  habe -
  noch  in  derselben  Kammer  einen  unverschlossenen  Koffer
durchgesucht;  da  er  jedoch  darin  nichts  Annehmbares  gefunden: -
  so  sey  er  in  die  Stube  zurückgekehrt  und  an  einen -
  Tisch  getreten,  um  das  geraubte  Geld  in  einen  Beutel -
  zu  schütten.
Hier  sey  ihm  die  auf  der  Erde  liegende  Wittwe
Sachs  in  die  Augen  gefallen.  Ihr  Gesicht  fey  ganz  roth
und  der  Kopf  durch  die  gewaltsame  Zuschnürung  des  Halses -
  noch  einmal  so  dick  gewesen.  Dieser  Anblick  habe  ihn
so  in  Schrecken  gesetzt,  und  das  Abscheuliche  seiner  That
habe  ihm  so  lebhaft  vorgestanden,  daß  er  augenblicklich
hinzugesprungen  sey,  ihr  den  Strick  etwas  gelüftet,  sie
unter  die  Arme  gefaßt,  nach  einem  vor  ihrem  Bette  stehenden -
  Stuhl  geschleppt  und  auf  denselben  sanft  niedergesetzt -
  habe,  da  sie  denn  auch  sogleich  Zeichen  des  wiederkehrenden -
  Lebens  von  sich  gegeben  habe.
Er  sey  nun  wieder  an  den  Tisch  zurückgegangen,  habe -
  das  geraubte  Geld  in  einen  Beutel  geschüttet,  sich  eiligst -
  entfernt,  und  in  der  Thüre  noch  bemerkt,  daß  die
Sachs  sim  Begriffe  gewesen  aufzustehen  und  ihm  nachzulaufen. -

Bei  einigen  Juden  habe  er  sogleich  seine  verpfändete
silberne  Uhr  und  Kleidungsstücke  eingelöset,  —  das  geraubte -
  Geld  zu  Hause  nachgezählt  und  seine  Schulden
bezahlt.  Am  folgenden  Morgen,  nachdem  er  durch  Gewissens¬ -


Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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