Volltext : System des gesammten heutigen Civil-Rechts (1)

XIX
Vorrede.
dieser  Ausgabe  find  die  Grenzen  noch  mehr  erweitert, ¬
  und  ist  nebst  andern  Wahrheiten  auch  der
Prozess  aufgenommen  worden.  Man  kann  1.  viele -
  Materien  des  NB.  heutigen  Civil-Rechts  nicht
ohne  das  Lehnrecht  gehörig  erklären,  und  daher
musste  ich  es  aufnehmen,  weil  ich  ein  heutige
Civil-Recht  schrieb.  —  Aber  auch  dies  bey  Seite
gesetzt,  warum  foll  das  Lehnrecht  heutiges  Tages ¬
  noch  ein  befonderes  Collegium  ausmachen,
da  es  doch,  Alterthümer  und  Geschichte  abgerechnet, ¬
  die  für  sich  bleiben  müssen,  eine  wirkliche ¬
  Lehre  des  Civil-Rechts  und  eine  weniger
-  Eben
wichtigere  Lehre  als  manche  andere  ist?  lo -
  ilt  es  2.  unmöglich,  in  einzelnen  Rechtsmaterien ¬
  ohne  die  Lehre  vom  Prozesfe  fertig  zu  werden. ¬
  Ich  habe  durch  die  Aufnahme  dieser  Lehre
nicht  blofs  zeigen  wollen,  dass  ich  jetzt  andere
Grenzen  zwischen  der  theoretischen  und  practischen ¬
  Rechtsgelahrtheit  annehme  als  man  fonst  zu
thun  pllegt,  fondern  ich  bin  dazu  durch  Nothwendigkeit -
  veranlafst  worden.  Uebrigens  werden
dadurch  eigne  Vorlefungen  über  die  practische
Rechtsgelahrtheit  so  wenig  unbrauchbar  gemacht
h  2
als
            
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