Inhaltsverzeichnis : System des gesammten heutigen Civil-Rechts (2)

Vom  Pfandrechte.
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fortdauern  kann,  wenn  das  Pfand,  welches  dafür,
W
haftet,  wegfällt,")  nicht  aber  umgekehrt.
r)  L.  1.  §.  2.  C.  si  pignor.  convent.  numer.  pecun.  L.  28.
D.  de  pignor.
s)  L.  5.  pr.  D.  de  pignor.
t)  Leyfer  Meditat.  ad  D.,  Spec.  223;  Med.  7.
u)  L.  14.  §.  1.  D.  de  pignor.
v)  L.  25.  C.  de  pignor.
w)  Ueber  L.  1,  2.  C.  de  luit.  pign.  L.  30.  §.  1.  D.
ad  L.  Aquil.  Ergleben  l.  c.,  p.  10.
§.  1312.
III.  Aus  dem  Pfand-Nexus  entspringen  die  Begriffe ¬
  vom  Pfandgläubiger,  (creditor  pigneratitius ¬
  s.  hypothecarius,)  und  Pfandschuldner,
(debitor  pigneratitius  s.  hypothecarius.)
1313.
Uebrigens  wird  das  Pfandrecht  durch  den  oben
davon  gegebenen  Begriff  hinlänglich  a.  vom  Retentions-Rechte, ¬
  b.  von  dem  Rechte,  was  jemanden
an  der  res  noxae  data  nach  Römischen  Rechten  zuständig ¬
  ist;  und  endlich  c.  von  andern  Arten  des
dinglichen  Rechts  an  fremden  Sachen,  die  weiter
unten  vorkommen,  unterschieden.
1314.
I.  Sehen  wir  auf  den  Gegenstand  des  Pfandrechts, ¬
  so  ist  dasselbe  entweder  ein  allgemeines,
(generale,)  oder  befonderes,  (peciale.)  Ein
allgemeines  Pfandrecht  heifst  dasjenige,  welches  das
ein  beganze ¬
  Vermögen  des  Schuldners  afficirt;
fonderes  hingegen,  das  nur  einen  Theil  desselben
oder  einzelne  in  demselben  befindliche  Sachen  zum
Gegenstande  hat.
x)  L.  15.  §.  1.  D.  de  pignor.  et  hypothec.  L.  2.  C.  eod.
§.  1515.
            
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