Volltext : Näf, N.: ¬Das Recht der Liegenschaftsvollstreckung im Großherzogtum Baden

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Antrag  ist  nur  binnen  einer  vom  Tage  des  Aufgebotstermins
laufenden  Frist  von  sechs  Monaten  zulässig.
§  832.
Wird  zur  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  ein  neuer  Termin
bestimmt,  so  ist  eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Termins
nicht  erforderlich.
§  833.
Das  Gericht  kann  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen ¬
  Inhalts  des  Ausschlußurteils  durch  einmalige  Einrückung
in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  anordnen.
§  834.
Gegen  das  Ausschlußurteil  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.
Das  Ausschlußurteil  kann  bei  dem  Landgerichte,  in  dessen  Bezirke ¬
  das  Aufgebotsgericht  seinen  Sitz  hat,  mittels  einer  gegen
den  Antragsteller  zu  erhebenden  Klage  angefochten  werden:
1.  wenn  ein  Fall  nicht  vorlag,  in  welchem  das  Gesetz  das  Aufgebotsverfahren ¬
  zuläßt;
2.  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  oder
eine  in  dem  Gesetze  vorgeschriebene  Art  der  Bekanntmachung
unterblieben  ist;
3.  wenn  die  vorgeschriebene  Aufgebotsfrist  nicht  gewahrt  ist;
4.  wenn  der  erkennende  Richter  von  der  Ausübung  des  Richteramts ¬
  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  war;
5.  wenn  ein  Anspruch  oder  ein  Recht  ungeachtet  der  erfolgten
Anmeldung  nicht  dem  Gesetze  gemäß  in  dem  Urteile  berücksichtigt ¬
  ist;
6.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  die
Restitutionsklage  wegen  einer  strafbaren  Handlung  stattfindet.
§  835.
Die  Anfechtungsklage  ist  binnen  der  Notfrist  eines  Monats  zu
erheben.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der
Kläger  Kenntnis  von  dem  Ausschlußurteile  erhalten  hat,  in  dem
Falle  jedoch,  wenn  die  Klage  auf  einem  der  im  §  834  Nr.  4,  6
bezeichneten  Anfechtungsgründe  beruht  und  dieser  Grund  an  jenem
Tage  noch  nicht  zur  Kenntnis  des  Klägers  gelangt  war,  erst  mit
dem  Tage,  an  welchem  der  Anfechtungsgrund  dem  Kläger  bekannt
geworden  ist.
            
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