Volltext : Westphal, Ernst Christian: Versuch einer systematischen Erläuterung der sämtlichen römischen Gesetze vom Pfandrechte

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  müsse,  anderseits  soll  dadurch  einer  gesetzwidrigen  Eheschließung ¬
  vorgebeugt  werden.  Der  I.  Entwurf*)  sah  von  Vorschriften ¬
  über  das  Aufgebot  ab  und  erblickte  darin  einfache  Verfahrensvorschriften, ¬
  welche  nicht  in  das  System  des  BGB.  gehören.
Der  1I.  Entwurf  2)  und  dann  das  BGB.  nahmen  aber  einen
eigenen  grundsätzlichen  Paragraphen  hierüber  (§  1316)  auf.  Im
Uebrigen  bleiben  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
2.  Februar  1875  in  Kraft.  Darnach  gilt  als  bestehendes  Recht
hinsichtlich  des  Aufgebotes  Folgendes:
1.  Der  Eheschließung  hat  ein  Aufgebot  vorherzugehen3),
doch  hat  dasselbe  nicht  den  Charakter  eines  Ehehindernisses*),
sondern  nur  den  einer  Verfahrensvorschrift.  Das  Aufgebot  darf
unterbleiben,  wenn  die  lebensgefährliche  Erkrankung  eines  der  Verlobten ¬
  den  Aufschub  der  Ehe  nicht  gestattet  5),
2.  Zuständig  zur  Vornahme  des  Aufgebots  ist  jeder
Standesbeamte,  vor  dem  die  Ehe  geschlossen  werden  darf"),  also
jener,  in  dessen  Bezirk  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  oder
seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat?).
3.  Vor  Anordnung  des  Aufgebots  hat  der  von  den  Verlobten ¬
  angegangene  zuständige  Standesbeamte3)  festzustellen?),
1)  Motive,  IV,  S.  9.  —  2)  Protokolle,  IV,  S.  48  f.
3)  §  1316,  Abs.  1.
4)  Protokolle,  IV,  S.  48;  auch  im  Gesetz  vom  6.  Febr.  1875  wurde
dem  Aufgebot  nicht  die  Bedeutung  eines  aufschiebenden  Ehehindernisses  beigemessen. ¬
  Es  ist  übrigens  kein  Grund  ersichtlich,  warum  dies  nicht  geschehen.
Thatsächlich  kommt  es  auf  dasselbe  hinaus.
5)  §  1316,  Abs.  2;  es  ist  ärztliche  Bescheinigung  gefordert;  EG.
Art.  46  und  §  50  des  Ges.  v.  6.  Febr.  1875.
6)  Art.  46  des  EG.  und  §  44  des  Ges.  v.  6.  Febr.  1875.
7)  §  1320;  wer  keinen  Wohnsitz  und  keinen  gewöhnlichen  Aufenthalt
hat,  dem  wird  für  das  Aufgebot  durch  die  oberste  Aufsichtsbehörde  des  betr.
Bundesstaates  oder  durch  den  Reichskanzler,  wenn  es  um  das  Reichsgebiet
sich  handelt,  ein  Standesbeamter  bezeichnet;  §  1320,  Abs.  3,
8)  Nicht  jeder  nach  §  1320  zuständige,  sondern  nur  der  von  den  Verlobten ¬
  nach  §  1320,  Abs.  4  gewählte.
9)  Ges.  v.  6.  Febr.  1875,  §  45;  in  der  Regel  lassen  sich  die  Verhältnisse ¬
  ohne  weiteres  so  überblicken,  daß  der  Standesbeamte  sagen  kann,  ob  eine
Ehe  möglich  oder  nicht.  Wo  letzteres  der  Fall,  braucht  er  nicht  zum  Aufgebot ¬
  zu  schreiten.  „Erfordernisse"  der  Eheschließung  sind:  Ehemündigkeit,
Einwilligung  der  Eltern  und  des  gesetzlichen  Vertreters,  Ledigkeit.
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