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müsse, anderseits soll dadurch einer gesetzwidrigen Eheschließung ¬
vorgebeugt werden. Der I. Entwurf*) sah von Vorschriften ¬
über das Aufgebot ab und erblickte darin einfache Verfahrensvorschriften, ¬
welche nicht in das System des BGB. gehören.
Der 1I. Entwurf 2) und dann das BGB. nahmen aber einen
eigenen grundsätzlichen Paragraphen hierüber (§ 1316) auf. Im
Uebrigen bleiben die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes vom
2. Februar 1875 in Kraft. Darnach gilt als bestehendes Recht
hinsichtlich des Aufgebotes Folgendes:
1. Der Eheschließung hat ein Aufgebot vorherzugehen3),
doch hat dasselbe nicht den Charakter eines Ehehindernisses*),
sondern nur den einer Verfahrensvorschrift. Das Aufgebot darf
unterbleiben, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten ¬
den Aufschub der Ehe nicht gestattet 5),
2. Zuständig zur Vornahme des Aufgebots ist jeder
Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden darf"), also
jener, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat?).
3. Vor Anordnung des Aufgebots hat der von den Verlobten ¬
angegangene zuständige Standesbeamte3) festzustellen?),
1) Motive, IV, S. 9. — 2) Protokolle, IV, S. 48 f.
3) § 1316, Abs. 1.
4) Protokolle, IV, S. 48; auch im Gesetz vom 6. Febr. 1875 wurde
dem Aufgebot nicht die Bedeutung eines aufschiebenden Ehehindernisses beigemessen. ¬
Es ist übrigens kein Grund ersichtlich, warum dies nicht geschehen.
Thatsächlich kommt es auf dasselbe hinaus.
5) § 1316, Abs. 2; es ist ärztliche Bescheinigung gefordert; EG.
Art. 46 und § 50 des Ges. v. 6. Febr. 1875.
6) Art. 46 des EG. und § 44 des Ges. v. 6. Febr. 1875.
7) § 1320; wer keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, dem wird für das Aufgebot durch die oberste Aufsichtsbehörde des betr.
Bundesstaates oder durch den Reichskanzler, wenn es um das Reichsgebiet
sich handelt, ein Standesbeamter bezeichnet; § 1320, Abs. 3,
8) Nicht jeder nach § 1320 zuständige, sondern nur der von den Verlobten ¬
nach § 1320, Abs. 4 gewählte.
9) Ges. v. 6. Febr. 1875, § 45; in der Regel lassen sich die Verhältnisse ¬
ohne weiteres so überblicken, daß der Standesbeamte sagen kann, ob eine
Ehe möglich oder nicht. Wo letzteres der Fall, braucht er nicht zum Aufgebot ¬
zu schreiten. „Erfordernisse" der Eheschließung sind: Ehemündigkeit,
Einwilligung der Eltern und des gesetzlichen Vertreters, Ledigkeit.
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