Volltext : Ramdohr, Hermann: ¬Das Familienfideikommiß im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts

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Die  Gründbuchordnung
für  das  Deutsche  Reich
und  die
preußischen  Ausführungsbestimmungen.
Erläutert  von
Georg  Güthe,
Amtsrichter  (jetzt  Kammergerichtsrat).
Zwei  Bände.  Geh.  33  M.  Geb.  38  M.
Dieser  Güthesche  Kommentar  ist  eine  ganz  hervorragende
Leistung.
Man  wird  ihn  ohne  Bedenken  als  das  bedeutendste
Werk  auf  dem  Gebiete  des  formellen  Grundbuchrechts  bezeichnen
können.  Er  übertrifft  alle  seine  Vorläufer  an  Umfang  und
wohl  auch  an  Klarheit.  Zwei  starke  Bände  sind  der  Darstellung  der
Grundbuchordnung  und  des  preußischen  Ausführungsrechts  gewidmet,  und
doch  ist  es  ein  Kinderspiel,  sich  zurechtzufinden.  Der  Verfasser  kommentiert
jeden  einzelnen  Paragraphen  für  sich.  Der  Stoff  ist  dabei  in  ausgezeichneter ¬
  Weise  gegliedert.
Der  Verfasser  geht  dabei  in
jedem  einzelnen  Falle  von  der  Entstehungsgeschichte  aus,  mitunter  auch  in
frühere  Jahrhunderte  hinuntersteigend.  Dann  wendet  er  sich  zur  „allgemeinen
Bedeutung"  des  betreffenden  Paragraphen  und  versteht  es,  mit  wenigen
knappen  Sätzen  dem  Leser  sofort  den  Zusammenhang  klarzumachen  und  sein
reges  Interesse  zu  erwecken.  Selbst  die  schwierigsten  Partien  werden
so  gut  veranschaulicht,  daß  auch  der  gänzliche  Neuling  sie  leicht
versteht.  Mit  Studierenden  habe  ich  die  Probe  gemacht.  Das  will  ganz
außerordentlich  viel  besagen.  Man  denke  etwa  an  die  Probleme  der  Parzellierung ¬
  und  der  Zusammenschlagung  oder  an  das  Verhältnis  zwischen
Grundbuch  und  Kataster.  Wo  theoretische  Schilderungen  allein  nichts  ausrichten, ¬
  springen  sofort  klare  Beispiele  ein,  meistens  selbstgewählte,  die  doch
immer  noch  besser  passen  als  Judikate  mit  ihrem  mehr  oder  weniger  lästigen
Nebentatbestand.  Gerade  diese  Beispiele  beweisen  die  vollständige  Stoff
beherrschung  und  die  hohe  Befähigung  des  Verfassers."...
Professor  Hedemann  (Archiv  für  bürgerliches  Recht).
„Ein  monumentales  Werk  von  absoluter  Vollständigkeit  in
geordnetster  Übersichtlichkeit!  ...  Diese  Zahlen  zeigen  schon,  welche
Fülle  von  Material  hier  mit  erstaunlichem  Fleiß  zusammengetragen ¬
  ist:  da  seiner  Durcharbeitung  und  Einordnung  ebensoviel ¬
  Gründlichkeit  wie  Scharfsinn  gewidmet  ist  und  die  formellen
Vorschriften  in  engsten  Zusammenhang  mit  den  ausführlich  dargelegten
materiellen  Rechtssätzen  gebracht  sind,  dabei  aber  überall  der  wissenschaftlichen
und  der  praktischen  Betrachtungsweise  gleicherweise  Raum  gewährt  und  in
letzter  Hinsicht  namentlich  auch  die  formularmäßige  Behandlung  aller  Einzelfragen ¬
  nicht  vergessen  ist,  bietet  das  Ganze  eine  unerschöpfliche  Fundgrube
nicht  nur  für  den  Grundbuchrichter,  sondern  für  jeden  mit  Immobiliarfragen
befaßten  Juristen,  eine  wirklich  abschließende  Leistung,  die  dem
Verf.  zum  höchsten  Verdienst  angerechnet  werden  muß.
(Zentralblatt  f.  Rechtswissenschaft.)
P
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