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Die Gründbuchordnung
für das Deutsche Reich
und die
preußischen Ausführungsbestimmungen.
Erläutert von
Georg Güthe,
Amtsrichter (jetzt Kammergerichtsrat).
Zwei Bände. Geh. 33 M. Geb. 38 M.
Dieser Güthesche Kommentar ist eine ganz hervorragende
Leistung.
Man wird ihn ohne Bedenken als das bedeutendste
Werk auf dem Gebiete des formellen Grundbuchrechts bezeichnen
können. Er übertrifft alle seine Vorläufer an Umfang und
wohl auch an Klarheit. Zwei starke Bände sind der Darstellung der
Grundbuchordnung und des preußischen Ausführungsrechts gewidmet, und
doch ist es ein Kinderspiel, sich zurechtzufinden. Der Verfasser kommentiert
jeden einzelnen Paragraphen für sich. Der Stoff ist dabei in ausgezeichneter ¬
Weise gegliedert.
Der Verfasser geht dabei in
jedem einzelnen Falle von der Entstehungsgeschichte aus, mitunter auch in
frühere Jahrhunderte hinuntersteigend. Dann wendet er sich zur „allgemeinen
Bedeutung" des betreffenden Paragraphen und versteht es, mit wenigen
knappen Sätzen dem Leser sofort den Zusammenhang klarzumachen und sein
reges Interesse zu erwecken. Selbst die schwierigsten Partien werden
so gut veranschaulicht, daß auch der gänzliche Neuling sie leicht
versteht. Mit Studierenden habe ich die Probe gemacht. Das will ganz
außerordentlich viel besagen. Man denke etwa an die Probleme der Parzellierung ¬
und der Zusammenschlagung oder an das Verhältnis zwischen
Grundbuch und Kataster. Wo theoretische Schilderungen allein nichts ausrichten, ¬
springen sofort klare Beispiele ein, meistens selbstgewählte, die doch
immer noch besser passen als Judikate mit ihrem mehr oder weniger lästigen
Nebentatbestand. Gerade diese Beispiele beweisen die vollständige Stoff
beherrschung und die hohe Befähigung des Verfassers."...
Professor Hedemann (Archiv für bürgerliches Recht).
„Ein monumentales Werk von absoluter Vollständigkeit in
geordnetster Übersichtlichkeit! ... Diese Zahlen zeigen schon, welche
Fülle von Material hier mit erstaunlichem Fleiß zusammengetragen ¬
ist: da seiner Durcharbeitung und Einordnung ebensoviel ¬
Gründlichkeit wie Scharfsinn gewidmet ist und die formellen
Vorschriften in engsten Zusammenhang mit den ausführlich dargelegten
materiellen Rechtssätzen gebracht sind, dabei aber überall der wissenschaftlichen
und der praktischen Betrachtungsweise gleicherweise Raum gewährt und in
letzter Hinsicht namentlich auch die formularmäßige Behandlung aller Einzelfragen ¬
nicht vergessen ist, bietet das Ganze eine unerschöpfliche Fundgrube
nicht nur für den Grundbuchrichter, sondern für jeden mit Immobiliarfragen
befaßten Juristen, eine wirklich abschließende Leistung, die dem
Verf. zum höchsten Verdienst angerechnet werden muß.
(Zentralblatt f. Rechtswissenschaft.)
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