fullscreen : Krüger, C. H. P.: Systematische Darstellung des bürgerlichen Prozesses im Herzogthum Braunschweig

Ordentlicher  Prozeß.
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sams  zu  beschuldigen  und  um  Ausschluß  derselben  mit  der
versäumten  Handlung,  unter  Verurtheilung  in  die  Kosten,
zu  bitten.  Der  Ungehorsamsbeschuldigung  muß  das  von
dem  mit  der  Insinuirung  des  betreffenden  Decrets  beguftragten ¬
  Gerichtsboten  ausgestellte,  unter  die  dem  Extrabenten ¬
  zugefertigte  Copei  desselben  zu  setzende  documentum
insinuationis  beigefügt  werden.  Auf  den  Grund  dieses
Antrages  wird  dann  der  säumige  Theil  mit  der  verzögerten
Handlung  ausgeschlossen  und  in  der  Sache  weiter  wie  Recht
—
erkannt.
Doch  kann  gegen  eine  solche  Ausschließung
aus  genügenden  Gründen  Restitution  ertheilt  werden,  wovon =
  im  Anhange  ausführlicher  geredet  ist.
§.  35.
Litiscontestation.
Der  Zweck  der  Litiscontestation  besteht  nach  der  I.  C.
D.  §.  44.  darin,  daß  „der  eigentliche  status  controver»siae ¬
  und  die  quaestio  facti,  worin  die  Partheien  ei„gentlich ¬
  different  sind,  was  der  eine  direct,  simpliciter
»et  categorice  affirmire,  der  andre  aber  negire:  dadurch
außer  Zweifel  gesetzt  werde.  Die  Richter  sind  demnach  angewiesen, ¬
  darauf  mit  Sorgfalt  zu  achten,  daß  solche  gehörig
geschehe.  —  Beklagter  ist  *)  verpflichtet,  auf  alle  in  der
wider  ihn  angebrachten  Klage  enthaltene  Punkte  deutlich
und  unumwunden,  entweder  mit  Gestehen  oder  mit  Widersprechen, ¬
  sich  zu  erklären;  daß  jedoch,  wie  fruͤher  vorgeschrieben ¬
  war,  die  Litiscontestation  jedesmal  mündlich  geschehen
müsse,  findet  im  heutigen  Verfahren  keine  Anwendung.
Als  Wirkungen  der  Litiscontestation  bezeichnet  die  Hofgerichts=Ordnung?), =
  daß,  nachdem  dieselbe  erfolgt,  der
1)  Hofger=Ordn.  Tit.  XXXVI.  »Es  heißet  aber  2c.  5.
*)  lbid.
            
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