Ordentlicher Prozeß.
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sams zu beschuldigen und um Ausschluß derselben mit der
versäumten Handlung, unter Verurtheilung in die Kosten,
zu bitten. Der Ungehorsamsbeschuldigung muß das von
dem mit der Insinuirung des betreffenden Decrets beguftragten ¬
Gerichtsboten ausgestellte, unter die dem Extrabenten ¬
zugefertigte Copei desselben zu setzende documentum
insinuationis beigefügt werden. Auf den Grund dieses
Antrages wird dann der säumige Theil mit der verzögerten
Handlung ausgeschlossen und in der Sache weiter wie Recht
—
erkannt.
Doch kann gegen eine solche Ausschließung
aus genügenden Gründen Restitution ertheilt werden, wovon =
im Anhange ausführlicher geredet ist.
§. 35.
Litiscontestation.
Der Zweck der Litiscontestation besteht nach der I. C.
D. §. 44. darin, daß „der eigentliche status controver»siae ¬
und die quaestio facti, worin die Partheien ei„gentlich ¬
different sind, was der eine direct, simpliciter
»et categorice affirmire, der andre aber negire: dadurch
außer Zweifel gesetzt werde. Die Richter sind demnach angewiesen, ¬
darauf mit Sorgfalt zu achten, daß solche gehörig
geschehe. — Beklagter ist *) verpflichtet, auf alle in der
wider ihn angebrachten Klage enthaltene Punkte deutlich
und unumwunden, entweder mit Gestehen oder mit Widersprechen, ¬
sich zu erklären; daß jedoch, wie fruͤher vorgeschrieben ¬
war, die Litiscontestation jedesmal mündlich geschehen
müsse, findet im heutigen Verfahren keine Anwendung.
Als Wirkungen der Litiscontestation bezeichnet die Hofgerichts=Ordnung?), =
daß, nachdem dieselbe erfolgt, der
1) Hofger=Ordn. Tit. XXXVI. »Es heißet aber 2c. 5.
*) lbid.