IUR. LITERATUR-ZEITUNG.
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und die Anwendung gewisser Strafgeletze nur an gegesetzlichen -
Vorausfetzung erhoben ist, an und für
wisse Voraussetzungen geknüpft werden kann, da kein
sich festgefetzt sey, so könne mandleicht, wenn man
Gesetz weiter ausgedehnt werden darf, als das Gesetz
nach eben dem Maafsstabe, die Grösse der übrigen gees -
selbst will, und die Anwendung einer Strafe gegen
fetzlichen Eigenschaften der That erwogen habe, ihr
die Strafandrohung offenbar ungerecht seyn würde,
Verhältnifs zu einander festletzen. Das Wenn und So
inden sie eine Verletzung der Rechte des Staats, als
ist hier fehr klar, aber nach dem vorhin beygebrachdesfen -
Gefetze dadurch übertreten würden, und auch
ten, ist es eben so klar, dass jenes Wenn nie ein Da
eine Rechtsverletzung des Gestraften enthielten. Da
werden wird, oder eine Voraussetzung ist, die lich
der Zweck eines Strafgesetzes kein anderer ist, als die
nie realisiren läfst. Um das letzte zu bestätigen, wenn
Verhinderung rechtswidriger Handlungen durch Aules -
anders einer Bestätigung bedarf, hält sich der Rec.
hebung der gesetzwidrigen Triebfeder, so fetzt es solan -
das Beyspiel, das der Verf. von dem stupro violento,
che Bedingungen bey einer Person voraus, unter welchen
welches nach der Carolina mit dem Schwerdt bestraft
die Wirklamkeit der Drohung möglich ist, und kann
werden soll, hernimmt. Die gesetzlichen Bedingungen
daher nicht gegen solche Personen gerichtet leyn, bey
sind 1) dass das stuvrum consummirt und zwar 2) an einer
welchen die Absicht der Drohung nicht durch die Drounverläumdeten -
Person, die ihrer fräulichen oder junghung -
erreicht werden kann. Hieraus folgt, dass jedes
fräulichen Ehre dadurch beraubt und 3) lediglich durch
vorhandene Strafgesetz nur für den Fall gegeben seyn
Zwang als einzige Ursach des stupri beraubt wird
kann, wo die physische Möglichkeit seiner Wirklam¬Es -
ist klar, dass die letzte Bedingung die übrigen über
keit zur Verhinderung der, That begründet ist. Weil
wiegt, oder der schwerste Punkt ilt; aber wie folgt
jede Strafe ein Strafgefetz vorausletzt, welches die
dafs sie jedes einzelne der übrigen Erfordernille wie
Nothwendigkeit der Zufügung derselben begründet;
der Verf. behauptet, gerade um die Hälfte überwiegt,
so erhellet, dass die nothwendigen Bedingungen aller
also = 2 gesetzt werden muss, wenn jedes andere =Strafgesetze -
auch nothwendige Bedingungen der Stragesetzt -
würde? — Der Verf. untersucht hierauf die
fe sind.
Principien der Strafbarkeit der Handlungen. Da die
Das allgemeine Princip für die subjectiven Bédin¬Frage, -
ob eine Handlung überhaupt strafbar ley, der
gungen der Möglichkeit der Strafe ist folgendes: dieje¬Frage -
in welchem Grade lie strafbar ley, vorhergeht,
nigen Eigenschaften der Person, als Ursache der strafbaren Handund -
die Antwort auf dieselhe zum Theil begründet;
lung, durch welche die phusische Möglichkeit der Wirksamkeit des
so muss sie auch vor derselben untersucht werden. Bey
Strafgesetzes begründet ist, sind die augschließenden Bedingungen
der Lehre von der relativen Strafbarkeit unterlcheidet
der Möglichkeit der Zufüigung der Strafe. Der Verf. fügt dieman -
allerdings in dem positiven Criminalrecht, zwisem, -
so ausgedrückten Princip noch einen negativen
fchen den objektiven und subjektiven Gründen der
Ausdruck desselben bey, nach welchem Ausdrucke
Strafbarkeit einer Handlung, von welchen jene in der
diejenigen Eigenschaften einer Person, die die phyliäufsern -
That, diese hingegen in dem Subjeckt als der
sche Unmöglichkeit der Wirkfamkeit des Strafgeletzes
Ursache der That liegen. Obschon es nehen den luhbegründen, -
auch Gründe der Unmöglichkeit der Zujektiven -
auch objektive Gründe der abloluten Stralfügung -
der Strafe sind. Wo jene Bedingungen vorhanbarkeit -
einer Handlung giebt; so gehören diele doch
den, wo lich eine Möglichkeit findet, dals bey einer
nicht in ein positives Criminalrecht, da der Richter
That das Subjeckt derselben durch die Drohung des
nichts zum Verbrechen machen darf, als was durch
Gesetzes von der That abgehalten werden kann, da
Gesetze zu einem Verbrechen gemacht ilt, wenn lie
steht der Urheber unter dem Gesetze und kann nach
gleich in einem allgemeinen Criminalrechte, welches
demselben bestraft werden, die Befolgung desselben
eben deswegen, weil es allgemeines wäre, kein politimag -
ihm noch so schwer geworden seyn, in dem entves -
Criminalrecht seyn würde, unentbehrlich lind, um
gegengesetzten Falle aber nicht. Die Bedingungen der
den Gesetzgeber anzuweisen, welche Handlungen von
Strafbarkeit einer Handlung sind, da das Strafgeletz
ihm zu Verbrechen gemacht werden lollen. Zugleich
nicht mechanisch, sondern psychologisch durch Vorwerden -
die Argumente, welche man für die entgegenstellungen -
wirken foll, 1) Bewufstseyn und Kenntnils
gesetzte Behauptung 1) aus der Aehnlichkeit mancher
des Strafgesetzes 2) Sublumtion der begangenen That
nicht unmittelbar von einem Gesetz für strafbar erklärunter -
das Gesetz, und 3) dass das Factum in dem Beten -
Handlungen mit solchen, die ausdrücklich in dengehren -
des Subjekts gegründet sey. Diele Bedingunselben -
verboten sind, und 2) aus einigen Stellen der
gen setzen daher 1) Verstand, 2) Urtheilskraft, 3)
Carolina hernehmen mögte, widerlegt.
die Bestimmung des Begehrungsvermögens zu der Uebertretung -
als Grund der Exiltenz der Handlung vor¬Die -
Principien der Strafbarkeit müssen 1) Prinaus. -
— Rec. glaubt, dass der Verf. die hier angegecipien -
der äufsern und nicht der innern Strafbarkeit
benen Erfordernisse nicht mit der ihm sonlt eigenen
feyn und daher durch die Natur der bürgerlichen
Genauigkeit ausgedrückt habe. Denn erstens wird zur
Strafe selbst bestimmt seyn. 2) Mülsen lie erwielen
Strafbarkeit einer Handlung nicht wirkliche Kenntnils
und deducirt, und nicht bloss willkührlich angenonides -
Gesetzes und noch weniger Bewulstseyn dellelben
men werden. Die rechtlichen Bedingungen zur Strale
bey der That, — denn von vielen habe ich Kenntnifs
können keine andere seyn, als die durch die Natur des
delfen ich mir aber, indem ich handele nicht bewulst
Strafgesetzes selbst bestimmt sind. Daraus folgt 1) die
bin — erfordert. Eben so wenig wird zweytens
jenige Eigenschaft ist der Grund der Strafbarkeit eines
die wirkliche Subfumtion der begangenen Handlung
Subjeckts, die das Strafgesetz bey demjenigen, welchen
unter das Gesetz erfordert; sondern nur, dass die eine
es bedrohet, nothwendig vorausletzt. Hierin liegt
und die andere dem Subjekt möglich, oder nicht durch
der vollständige Grund, warum die Strafe überhaupt
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