Objekt : Juristische Literatur-Zeitung (Bd. 1 (1799/1800))

IUR.  LITERATUR-ZEITUNG.
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und  die  Anwendung  gewisser  Strafgeletze  nur  an  gegesetzlichen -
  Vorausfetzung  erhoben  ist,  an  und  für
wisse  Voraussetzungen  geknüpft  werden  kann,  da  kein
sich  festgefetzt  sey,  so  könne  mandleicht,  wenn  man
Gesetz  weiter  ausgedehnt  werden  darf,  als  das  Gesetz
nach  eben  dem  Maafsstabe,  die  Grösse  der  übrigen  gees -
  selbst  will,  und  die  Anwendung  einer  Strafe  gegen
fetzlichen  Eigenschaften  der  That  erwogen  habe,  ihr
die  Strafandrohung  offenbar  ungerecht  seyn  würde,
Verhältnifs  zu  einander  festletzen.  Das  Wenn  und  So
inden  sie  eine  Verletzung  der  Rechte  des  Staats,  als
ist  hier  fehr  klar,  aber  nach  dem  vorhin  beygebrachdesfen -
  Gefetze  dadurch  übertreten  würden,  und  auch
ten,  ist  es  eben  so  klar,  dass  jenes  Wenn  nie  ein  Da
eine  Rechtsverletzung  des  Gestraften  enthielten.  Da
werden  wird,  oder  eine  Voraussetzung  ist,  die  lich
der  Zweck  eines  Strafgesetzes  kein  anderer  ist,  als  die
nie  realisiren  läfst.  Um  das  letzte  zu  bestätigen,  wenn
Verhinderung  rechtswidriger  Handlungen  durch  Aules -
  anders  einer  Bestätigung  bedarf,  hält  sich  der  Rec.
hebung  der  gesetzwidrigen  Triebfeder,  so  fetzt  es  solan -
  das  Beyspiel,  das  der  Verf.  von  dem  stupro  violento,
che  Bedingungen  bey  einer  Person  voraus,  unter  welchen
welches  nach  der  Carolina  mit  dem  Schwerdt  bestraft
die  Wirklamkeit  der  Drohung  möglich  ist,  und  kann
werden  soll,  hernimmt.  Die  gesetzlichen  Bedingungen
daher  nicht  gegen  solche  Personen  gerichtet  leyn,  bey
sind  1)  dass  das  stuvrum  consummirt  und  zwar  2)  an  einer
welchen  die  Absicht  der  Drohung  nicht  durch  die  Drounverläumdeten -
  Person,  die  ihrer  fräulichen  oder  junghung -
  erreicht  werden  kann.  Hieraus  folgt,  dass  jedes
fräulichen  Ehre  dadurch  beraubt  und  3)  lediglich  durch
vorhandene  Strafgesetz  nur  für  den  Fall  gegeben  seyn
Zwang  als  einzige  Ursach  des  stupri  beraubt  wird
kann,  wo  die  physische  Möglichkeit  seiner  Wirklam¬Es -
  ist  klar,  dass  die  letzte  Bedingung  die  übrigen  über
keit  zur  Verhinderung  der,  That  begründet  ist.  Weil
wiegt,  oder  der  schwerste  Punkt  ilt;  aber  wie  folgt
jede  Strafe  ein  Strafgefetz  vorausletzt,  welches  die
dafs  sie  jedes  einzelne  der  übrigen  Erfordernille  wie
Nothwendigkeit  der  Zufügung  derselben  begründet;
der  Verf.  behauptet,  gerade  um  die  Hälfte  überwiegt,
so  erhellet,  dass  die  nothwendigen  Bedingungen  aller
also  =  2  gesetzt  werden  muss,  wenn  jedes  andere  =Strafgesetze -
  auch  nothwendige  Bedingungen  der  Stragesetzt -
  würde?  —  Der  Verf.  untersucht  hierauf  die
fe  sind.
Principien  der  Strafbarkeit  der  Handlungen.  Da  die
Das  allgemeine  Princip  für  die  subjectiven  Bédin¬Frage, -
  ob  eine  Handlung  überhaupt  strafbar  ley,  der
gungen  der  Möglichkeit  der  Strafe  ist  folgendes:  dieje¬Frage -
  in  welchem  Grade  lie  strafbar  ley,  vorhergeht,
nigen  Eigenschaften  der  Person,  als  Ursache  der  strafbaren  Handund -
  die  Antwort  auf  dieselhe  zum  Theil  begründet;
lung,  durch  welche  die  phusische  Möglichkeit  der  Wirksamkeit  des
so  muss  sie  auch  vor  derselben  untersucht  werden.  Bey
Strafgesetzes  begründet  ist,  sind  die  augschließenden  Bedingungen
der  Lehre  von  der  relativen  Strafbarkeit  unterlcheidet
der  Möglichkeit  der  Zufüigung  der  Strafe.  Der  Verf.  fügt  dieman -
  allerdings  in  dem  positiven  Criminalrecht,  zwisem, -
  so  ausgedrückten  Princip  noch  einen  negativen
fchen  den  objektiven  und  subjektiven  Gründen  der
Ausdruck  desselben  bey,  nach  welchem  Ausdrucke
Strafbarkeit  einer  Handlung,  von  welchen  jene  in  der
diejenigen  Eigenschaften  einer  Person,  die  die  phyliäufsern -
  That,  diese  hingegen  in  dem  Subjeckt  als  der
sche  Unmöglichkeit  der  Wirkfamkeit  des  Strafgeletzes
Ursache  der  That  liegen.  Obschon  es  nehen  den  luhbegründen, -
  auch  Gründe  der  Unmöglichkeit  der  Zujektiven -
  auch  objektive  Gründe  der  abloluten  Stralfügung -
  der  Strafe  sind.  Wo  jene  Bedingungen  vorhanbarkeit -
  einer  Handlung  giebt;  so  gehören  diele  doch
den,  wo  lich  eine  Möglichkeit  findet,  dals  bey  einer
nicht  in  ein  positives  Criminalrecht,  da  der  Richter
That  das  Subjeckt  derselben  durch  die  Drohung  des
nichts  zum  Verbrechen  machen  darf,  als  was  durch
Gesetzes  von  der  That  abgehalten  werden  kann,  da
Gesetze  zu  einem  Verbrechen  gemacht  ilt,  wenn  lie
steht  der  Urheber  unter  dem  Gesetze  und  kann  nach
gleich  in  einem  allgemeinen  Criminalrechte,  welches
demselben  bestraft  werden,  die  Befolgung  desselben
eben  deswegen,  weil  es  allgemeines  wäre,  kein  politimag -
  ihm  noch  so  schwer  geworden  seyn,  in  dem  entves -
  Criminalrecht  seyn  würde,  unentbehrlich  lind,  um
gegengesetzten  Falle  aber  nicht.  Die  Bedingungen  der
den  Gesetzgeber  anzuweisen,  welche  Handlungen  von
Strafbarkeit  einer  Handlung  sind,  da  das  Strafgeletz
ihm  zu  Verbrechen  gemacht  werden  lollen.  Zugleich
nicht  mechanisch,  sondern  psychologisch  durch  Vorwerden -
  die  Argumente,  welche  man  für  die  entgegenstellungen -
  wirken  foll,  1)  Bewufstseyn  und  Kenntnils
gesetzte  Behauptung  1)  aus  der  Aehnlichkeit  mancher
des  Strafgesetzes  2)  Sublumtion  der  begangenen  That
nicht  unmittelbar  von  einem  Gesetz  für  strafbar  erklärunter -
  das  Gesetz,  und  3)  dass  das  Factum  in  dem  Beten -
  Handlungen  mit  solchen,  die  ausdrücklich  in  dengehren -
  des  Subjekts  gegründet  sey.  Diele  Bedingunselben -
  verboten  sind,  und  2)  aus  einigen  Stellen  der
gen  setzen  daher  1)  Verstand,  2)  Urtheilskraft,  3)
Carolina  hernehmen  mögte,  widerlegt.
die  Bestimmung  des  Begehrungsvermögens  zu  der  Uebertretung -
  als  Grund  der  Exiltenz  der  Handlung  vor¬Die -
  Principien  der  Strafbarkeit  müssen  1)  Prinaus. -
  —  Rec.  glaubt,  dass  der  Verf.  die  hier  angegecipien -
  der  äufsern  und  nicht  der  innern  Strafbarkeit
benen  Erfordernisse  nicht  mit  der  ihm  sonlt  eigenen
feyn  und  daher  durch  die  Natur  der  bürgerlichen
Genauigkeit  ausgedrückt  habe.  Denn  erstens  wird  zur
Strafe  selbst  bestimmt  seyn.  2)  Mülsen  lie  erwielen
Strafbarkeit  einer  Handlung  nicht  wirkliche  Kenntnils
und  deducirt,  und  nicht  bloss  willkührlich  angenonides -
  Gesetzes  und  noch  weniger  Bewulstseyn  dellelben
men  werden.  Die  rechtlichen  Bedingungen  zur  Strale
bey  der  That,  —  denn  von  vielen  habe  ich  Kenntnifs
können  keine  andere  seyn,  als  die  durch  die  Natur  des
delfen  ich  mir  aber,  indem  ich  handele  nicht  bewulst
Strafgesetzes  selbst  bestimmt  sind.  Daraus  folgt  1)  die
bin  —  erfordert.  Eben  so  wenig  wird  zweytens
jenige  Eigenschaft  ist  der  Grund  der  Strafbarkeit  eines
die  wirkliche  Subfumtion  der  begangenen  Handlung
Subjeckts,  die  das  Strafgesetz  bey  demjenigen,  welchen
unter  das  Gesetz  erfordert;  sondern  nur,  dass  die  eine
es  bedrohet,  nothwendig  vorausletzt.  Hierin  liegt
und  die  andere  dem  Subjekt  möglich,  oder  nicht  durch
der  vollständige  Grund,  warum  die  Strafe  überhaupt
sei¬Staatsbibliothek -

Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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