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Vertretung der Partheien.
Derselbe muß mit bestimmter Bezeichnung des Beklagten
den thatsächlichen Grund der Klage und ein bestimmtes Klagbegehren ¬
enthalten, das heißt: einerseits die Erzählung des
Vorganges, worauf der Kläger seinen Anspruch stützt, andererseits ¬
die genügende Angabe der Leistung, wozu der Beklagte
nach Antrag des Klägers verurtheilt werden soll. §. 279. 272.
Nöthigenfalls, namentlich wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete ¬
ursprünglich eine andere Person war, ist thatsächlich
weiter darzulegen, daß der Kläger es ist, dem die fragliche
Klage zusteht, beziehungsweise, daß der Beklagte es ist, gegen
den sie dem Kläger zusteht (die s. g. Legitimation zur
Sache). §. 83—87. Besteht der Streitgegenstand nicht in
einer bestimmten Summe, so muß wegen der nöthigen Ermittlung ¬
der Sporteltaxklasse der Werth des Ersteren schon in der
Klage angegeben werden. Sportelgesetz vom Jahr 1840, Regierungsblatt ¬
Nr. 33, Art. 16 folg. und Vollzugsverordnung
hiezu, Regierungsbl. 1841, Nr. 41, §. 4.
Ist der Beklagte eine im Dienst befindliche Militärperson, ¬
so muß mit der Klage in der Regel die Nachweisung
beigebracht werden, daß die vorgesetzte Militärbehörde wegen
eines Vergleichsversuchs angegangen wurde und solcher fruchtlos ¬
blieb. (Näheres hierüber in §. 14, Note 8 d. Schrift.)
Außerdem kann der Klagvortrag je nach Beschaffenheit des
Falles noch geeignete Nebengesuche enthalten, z. B. die
Bitte um Zulassung zum Armenrecht 2), um eine einstweilige
wird ist Stempelpapier zu verwenden und zwar bei den Untergerichten ¬
im Betrag von 15 Kreuzer für den ersten Bogen, und 3
Kreuzer für jeden weiteren und jede Beilage. Zu blosen vorläufigen
Anzeigen, worauf keine Verfügung zu erlassen ist, desgleichen zu blosen
Erinnerungen, Beförderungsgesuchen und Eingaben, welche einfache
Vorlagen (z. B. von Vollmachten) begleiten, genügen 3 Kreuzer
Stempel. Sportel= und Stempel=Gesetz vom Jahr 1840, Regierungsblatt =
Nr. 33, Art. 2.
2) Eine Parthei, die zum Armenrecht zugelassen werden will, hat
mit dem bezüglichen Gesuche ein Zeugniß ihrer ordentlichen Obrigkeit
(des Gemeinderathes ihres Wohnortes) darüber beizubringen, daß
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