Objekt : Brauer, Eduard: ¬Das mündliche Verfahren vor dem Unterrichter in bürgerlichen Streitsachen

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Vertretung  der  Partheien.
Derselbe  muß  mit  bestimmter  Bezeichnung  des  Beklagten
den  thatsächlichen  Grund  der  Klage  und  ein  bestimmtes  Klagbegehren ¬
  enthalten,  das  heißt:  einerseits  die  Erzählung  des
Vorganges,  worauf  der  Kläger  seinen  Anspruch  stützt,  andererseits ¬
  die  genügende  Angabe  der  Leistung,  wozu  der  Beklagte
nach  Antrag  des  Klägers  verurtheilt  werden  soll.  §.  279.  272.
Nöthigenfalls,  namentlich  wenn  der  Berechtigte  oder  der  Verpflichtete ¬
  ursprünglich  eine  andere  Person  war,  ist  thatsächlich
weiter  darzulegen,  daß  der  Kläger  es  ist,  dem  die  fragliche
Klage  zusteht,  beziehungsweise,  daß  der  Beklagte  es  ist,  gegen
den  sie  dem  Kläger  zusteht  (die  s.  g.  Legitimation  zur
Sache).  §.  83—87.  Besteht  der  Streitgegenstand  nicht  in
einer  bestimmten  Summe,  so  muß  wegen  der  nöthigen  Ermittlung ¬
  der  Sporteltaxklasse  der  Werth  des  Ersteren  schon  in  der
Klage  angegeben  werden.  Sportelgesetz  vom  Jahr  1840,  Regierungsblatt ¬
  Nr.  33,  Art.  16  folg.  und  Vollzugsverordnung
hiezu,  Regierungsbl.  1841,  Nr.  41,  §.  4.
Ist  der  Beklagte  eine  im  Dienst  befindliche  Militärperson, ¬
  so  muß  mit  der  Klage  in  der  Regel  die  Nachweisung
beigebracht  werden,  daß  die  vorgesetzte  Militärbehörde  wegen
eines  Vergleichsversuchs  angegangen  wurde  und  solcher  fruchtlos ¬
  blieb.  (Näheres  hierüber  in  §.  14,  Note  8  d.  Schrift.)
Außerdem  kann  der  Klagvortrag  je  nach  Beschaffenheit  des
Falles  noch  geeignete  Nebengesuche  enthalten,  z.  B.  die
Bitte  um  Zulassung  zum  Armenrecht  2),  um  eine  einstweilige
wird  ist  Stempelpapier  zu  verwenden  und  zwar  bei  den  Untergerichten ¬
  im  Betrag  von  15  Kreuzer  für  den  ersten  Bogen,  und  3
Kreuzer  für  jeden  weiteren  und  jede  Beilage.  Zu  blosen  vorläufigen
Anzeigen,  worauf  keine  Verfügung  zu  erlassen  ist,  desgleichen  zu  blosen
Erinnerungen,  Beförderungsgesuchen  und  Eingaben,  welche  einfache
Vorlagen  (z.  B.  von  Vollmachten)  begleiten,  genügen  3  Kreuzer
Stempel.  Sportel=  und  Stempel=Gesetz  vom  Jahr  1840,  Regierungsblatt =
  Nr.  33,  Art.  2.
2)  Eine  Parthei,  die  zum  Armenrecht  zugelassen  werden  will,  hat
mit  dem  bezüglichen  Gesuche  ein  Zeugniß  ihrer  ordentlichen  Obrigkeit
(des  Gemeinderathes  ihres  Wohnortes)  darüber  beizubringen,  daß
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