Volltext : Handbuch der gerichtlichen Stempelverwaltung ([Nachtr.])

Erster  Abschnitt.
Von  der  gerichtlichen  Stempelverwaltung
im  Allgemeinen.
—
Zusatz  1.,  zu  §.  1.  S.  1.
Es  gehen  seit  einiger  Zeit  bei  dem  Justizministerium ¬
  häusig  Gesuche  der  Gerichte  um  Niederschlagung
der  gegen  dieselben  festgesetzten  Stempelstrafen  ein.
Da  dergleichen  Gesuche  künftig  nur  in  dem  Falle,
wenn  dieselben  besonders  begründet  befunden  worden, ¬
  gewährt  werden  sollen,  so  werden  sämmtliche
Königl.  Gerichtsbehörden  mit  Hinweisung  auf  die  frühere ¬
  Verfü,
gung  des  Justizministeriums  vom  18.  October ¬
  1829.,  die  Wahrnehmung  des  Stempelinteresse
betreffend,  hiermit  aufgefordert  und  angewiesen,  auf
diesen  Theil  ihrer  Obliegenheiten  die  erforderliche
Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  zu  verwenden.
Circul.  Rescr.  des  Justizminist.  v.  12.  Novbr.
1831.  (v.  Kamptz  Jahrb.  Bd.  38.  S.  406.)
Zusatz  2.,  zu  §.  1.  S.  1.
Nach  dem  Wunsche  des  Königl.  Justizministerii
sind  in  solchen  Fällen,  wo  die  Provinzial-SteuerDirectoren ¬
  in  Stempelangelegenheiten  Anträge  bei  den
Provinzial-Justizbehörden  durch  besondere  Bezugnahme
auf  Verfügungen  des  Finanzministerii  begründen  zu
müssen  glauben,  sie  diese  Verfügungen  dem  Gericht
jederzeit  in  Abschrift  mitzutheilen  gehalten.  Bescr.
v.  25.  Febr.  1826.,  III.  3741.  (a.  d.  Provinz,  Sieuer.
Direct.  z.  Königsb.)
(Anh.  z.  Schmidt's  Handb.)
            
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