Objekt : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (3)

§  1601

Siebenter  Titel.  Verwandtschaft.
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Nichterfüllung  der  Unterhaltspflicht  knüpfen  sich  nachteilige  Folgen  mannigfacher
Art6).  Diese  besondere  Behandlung  erfährt  aber  nur  der  auf  Gesetz,  nicht  auch
der  auf  Vertrag  beruhende  Unterhaltsanspruch").  Neben  der  privatrechtlichen
Unterhaltspflicht  besteht  eine  öffentlichrechtliche  Unterstützungspflicht.  Die  privatrechtliche ¬
  Unterhaltspflicht  und  die  öffentlichrechtliche  Unterstützungspflicht  sind
von  einander  unabhängig.  Gegenüber  dem  privatrechtlichen  Unterhaltsanspruche
kann  aus  dem  etwaigen  Bestehen  einer  öffentlichrechtlichen  Unterstützungspflicht
ein  Einwand  nicht  hergeleitet  werden.  Ebenso  kann  umgekehrt,  wenn  die
Voraussetzungen  für  die  öffentlichrechtliche  Unterstützungspflicht  vorliegen,  die
Unterstützung  nicht  mit  Rücksicht  auf  das  Bestehen  eines  familienrechtlichen
Unterhaltsanspruchs  verweigert  werden  8).
II.  Voraussetzungen  der  Unterhaltspflicht  unter  Verwandten
sind:  1.  Verwandtschaft  in  gerader  Linie,  2.  Bedürftigkeit  des  unterhaltsberechtigten ¬

Verwandten,  3.  Leistungsfähigkeit  des  unterhaltspflichtigen  Verwandten.
Diese  drei  Voraussetzungen  müssen  zusammentreffen,  um  die  Unterhaltspflicht  zu
begründen.
Auf  Verwandte  in  gerader  Linie  ist  die  gegenseitige  Unterhaltspflicht ¬
  beschränkt9).  Unter  Verwandten  der  Seitenlinie,  also  z.  B.
Geschwistern,  oder  unter  Verschwägerten,  also  z.  B.  Stiefeltern  und  Stiefkindern
oder  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern,  besteht  eine  Unterhaltspflicht  nicht.10)
Die  gegenseitige  Unterhaltspflicht  unter  Verwandten  in  gerader  Linie  besteht
unter  sämtlichen  Verwandten  der  aufsteigenden  und  absteigenden  Linie  ohne  Rücksicht
auf  den  Grad  der  Verwandtschaft,  sodaß  die  entferntesten  Verwandten  gerader
Linie  einander  unterhaltspflichtig  sind.  Demnach  können  einem  unterhaltsberechtigten ¬
  Verwandten  mehrere  unterhaltspflichtige  gegenüberstehen.  Ebenso
Unpfändbarkeit  des  Unterhaltsanspruchs  ergibt  sich,  daß  der  Unterhaltsanspruch  unübertragbar
ist  (§  400),  nicht  der  Aufrechnung  unterliegt  (§  394)  und  vom  Konkurs  über  das  Vermögen
des  Berechtigten  und  des  Verpflichteten  ausgeschlossen  ist  (§§  1,  3  Abs.  2  KO.).
6)  Vergl.  §§  2333  Nr.  4,  2334;  1418  Abs.  1  Nr.  2,  1468  N
kr.  3,  1542,  1549,
1428,  1371,  1441,  1526,  1549,  1495  Nr.  3,  1666  Abs.  2,  1686  BGB.;  §  361  Abs.  1
Nr.  5  und  16,  Abs.  2  StGB.  —  Nimmt  der  Unterhaltspflichtige  den  Unterhaltsberechtigten
beeinträchtigende  Handlungen  vor,  so  kann  dieser  auf  Grund  des  Anfechtungsgesetzes  dagegen
vorgehen;  und  zwar  selbst  dann,  wenn  der  Unterhaltpflichtige  sich  durch  die  fraglichen
Handlungen  leistungsunfähig  im  Sinne  des  §  1603  Abs.
hat  (so  auch  Kippgemacht -

Wolff  §  97  S.  366;  Hamm  in  DIZ.  05,  54  ff.;  Imhoff  ebenda  209  ff.;  anders  Neukamp
im  Recht  04,  513  ff.;  Meikel  ebenda  05,  72  ff.;  Kohler  §  79  S.  366).
Das  Gleiche  gilt  im
Falle  der  Gütertrennung,  wenn  damit  eine  Vermögensübertragung  verbunden  ist  (RG.  in
W.  04,  183  Nr.  33).  In  anderen  Fällen  kommt  Anwendung  des  §  826  in  Frage  (vergl.
Werner  in  DIZ.  10,  1015).  Vergl.  auch  Endemann  §  197  Anm.  22  S.  550,  RG.
74,  225.
*)  Anders  liegt  es,  wenn  durch  Vertrag  lediglich  die  gesetzliche  Unterhaltspflicht  näher
geregelt  wird.  In  diesem  Falle  liegt  trotz  der  vertraglichen  Regelung  ein  auf  Gesetz  beUeber ¬

ruhender  Unterhaltsanspruch  vor.  Vergl.  Komm.  von  RGR.  Vorb.  1  vor  §  1601.
die  Anwendbarkeit  der  Sonderbestimmungen  auf  den  Unterhaltsanspruch,  nachdem  er  im
Wege  der  cessio  legis  von  dem  ursprünglichen  Gläubiger  auf  einen  neuen  Gläubiger  übergegangen ¬
  ist,  vergl.  unten  Anm.  22,  76.
3)  Die  reichsgesetzlichen  oder  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  öffentlich-rechtliche
Unterstützungspflicht  werden,  weil  sie  dem  öffentlichen  Rechte  angehören,  durch  das  BGB.
nicht  berührt  (Art.  32,  55,  103).  Vergl.  RG.  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  30.  Mai
1908,  das  jedoch  in  Bayern  nicht  gilt.  Ueber -
  den  Ersatzanspruch  der  Armenverwaltungen,
die  eine  Unterstützung  gewährt  haben,  vergl.  unter  VIII
9)  Ueber  den  Begriff  der  Verwandtschaft  in  gerader  Linie  vergl.  oben  §  33
10)  Die  Gewährung  des  Unterhalts  an  diese  Personen  entspricht  jedoch  einer  sittlichen
Pflicht,  sodaß  das  zu  diesem  Zwecke  Hingegebene  nicht  zurückgefordert  werden  kann  (§  814).
So  auch:  Komm.  von  RGR.  Anm.  1,  Staudinger  Anm.  3  zu  §  1601.
            
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