§ 1601
Siebenter Titel. Verwandtschaft.
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Nichterfüllung der Unterhaltspflicht knüpfen sich nachteilige Folgen mannigfacher
Art6). Diese besondere Behandlung erfährt aber nur der auf Gesetz, nicht auch
der auf Vertrag beruhende Unterhaltsanspruch"). Neben der privatrechtlichen
Unterhaltspflicht besteht eine öffentlichrechtliche Unterstützungspflicht. Die privatrechtliche ¬
Unterhaltspflicht und die öffentlichrechtliche Unterstützungspflicht sind
von einander unabhängig. Gegenüber dem privatrechtlichen Unterhaltsanspruche
kann aus dem etwaigen Bestehen einer öffentlichrechtlichen Unterstützungspflicht
ein Einwand nicht hergeleitet werden. Ebenso kann umgekehrt, wenn die
Voraussetzungen für die öffentlichrechtliche Unterstützungspflicht vorliegen, die
Unterstützung nicht mit Rücksicht auf das Bestehen eines familienrechtlichen
Unterhaltsanspruchs verweigert werden 8).
II. Voraussetzungen der Unterhaltspflicht unter Verwandten
sind: 1. Verwandtschaft in gerader Linie, 2. Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten ¬
Verwandten, 3. Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Verwandten.
Diese drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen, um die Unterhaltspflicht zu
begründen.
Auf Verwandte in gerader Linie ist die gegenseitige Unterhaltspflicht ¬
beschränkt9). Unter Verwandten der Seitenlinie, also z. B.
Geschwistern, oder unter Verschwägerten, also z. B. Stiefeltern und Stiefkindern
oder Schwiegereltern und Schwiegerkindern, besteht eine Unterhaltspflicht nicht.10)
Die gegenseitige Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie besteht
unter sämtlichen Verwandten der aufsteigenden und absteigenden Linie ohne Rücksicht
auf den Grad der Verwandtschaft, sodaß die entferntesten Verwandten gerader
Linie einander unterhaltspflichtig sind. Demnach können einem unterhaltsberechtigten ¬
Verwandten mehrere unterhaltspflichtige gegenüberstehen. Ebenso
Unpfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs ergibt sich, daß der Unterhaltsanspruch unübertragbar
ist (§ 400), nicht der Aufrechnung unterliegt (§ 394) und vom Konkurs über das Vermögen
des Berechtigten und des Verpflichteten ausgeschlossen ist (§§ 1, 3 Abs. 2 KO.).
6) Vergl. §§ 2333 Nr. 4, 2334; 1418 Abs. 1 Nr. 2, 1468 N
kr. 3, 1542, 1549,
1428, 1371, 1441, 1526, 1549, 1495 Nr. 3, 1666 Abs. 2, 1686 BGB.; § 361 Abs. 1
Nr. 5 und 16, Abs. 2 StGB. — Nimmt der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten
beeinträchtigende Handlungen vor, so kann dieser auf Grund des Anfechtungsgesetzes dagegen
vorgehen; und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltpflichtige sich durch die fraglichen
Handlungen leistungsunfähig im Sinne des § 1603 Abs.
hat (so auch Kippgemacht -
Wolff § 97 S. 366; Hamm in DIZ. 05, 54 ff.; Imhoff ebenda 209 ff.; anders Neukamp
im Recht 04, 513 ff.; Meikel ebenda 05, 72 ff.; Kohler § 79 S. 366).
Das Gleiche gilt im
Falle der Gütertrennung, wenn damit eine Vermögensübertragung verbunden ist (RG. in
W. 04, 183 Nr. 33). In anderen Fällen kommt Anwendung des § 826 in Frage (vergl.
Werner in DIZ. 10, 1015). Vergl. auch Endemann § 197 Anm. 22 S. 550, RG.
74, 225.
*) Anders liegt es, wenn durch Vertrag lediglich die gesetzliche Unterhaltspflicht näher
geregelt wird. In diesem Falle liegt trotz der vertraglichen Regelung ein auf Gesetz beUeber ¬
ruhender Unterhaltsanspruch vor. Vergl. Komm. von RGR. Vorb. 1 vor § 1601.
die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen auf den Unterhaltsanspruch, nachdem er im
Wege der cessio legis von dem ursprünglichen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger übergegangen ¬
ist, vergl. unten Anm. 22, 76.
3) Die reichsgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlich-rechtliche
Unterstützungspflicht werden, weil sie dem öffentlichen Rechte angehören, durch das BGB.
nicht berührt (Art. 32, 55, 103). Vergl. RG. über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai
1908, das jedoch in Bayern nicht gilt. Ueber -
den Ersatzanspruch der Armenverwaltungen,
die eine Unterstützung gewährt haben, vergl. unter VIII
9) Ueber den Begriff der Verwandtschaft in gerader Linie vergl. oben § 33
10) Die Gewährung des Unterhalts an diese Personen entspricht jedoch einer sittlichen
Pflicht, sodaß das zu diesem Zwecke Hingegebene nicht zurückgefordert werden kann (§ 814).
So auch: Komm. von RGR. Anm. 1, Staudinger Anm. 3 zu § 1601.