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Von den Verlüsten. [Kap. 11.
es zweifelhaft seyn kann, ob der Capitain durch
Nothwendigkeit oder durch Furcht zum Werfen
bewogen wurde; auch ist er der Meinung, daß
durch die Klausel alle Havereifälle ausgeschlossen
werden, über welche Zweisel entstehen können,
ob sie einem eigentlichen Unglück oder vielmehr
dem Versehen oder der Schuld des Capitains
oder der Mannschaft zugeschrieben werden müssen: =
keinesweges aber die andern Werfungen
und Havereien, welche unbezweifelt von Stürmen =
oder andern Seeunglück herrühren, wohin
die unregelmäßige Werfung, das Zusammentresfen =
mit Seeräubern oder Feinden und das Schlagen =
mit denselben gehört.
Baldasseroni, obgleich er die Sätze der angeführten =
Schriftsteller wiederholt, scheint indeß
mehr der Meinung zu seyn, daß die Klausel
„frei von aller Haverei, jede eigentlich sogenannte ¬
Hauerei ausschließe und den Versicherer
nur im Fall eines eigentlichen Unglücks (sinistro
maggiore) verantwortlich mache. Auch zeigen
die gerichtlichen und schiedsrichterlichen Entscheidungen, ¬
welche er mittheilt, daß diese Auslegung
jetzt die herrschende sey. Nachdem er die Meinungen =
vieler Schriftsteller beigebracht hat, fährt
er fort: „Wie sehr auch immer die Klausel „frei
von Haverei" durch den Gebrauch auf jede Art von
Havereien ausgedehnt ist, so begreift sie doch, nach
dem Urtheil aller Schriftsteller, die Schäden
und Kosten nicht, welche in den Fällen gemacht