Metadaten : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (3)

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Von  den  Verlüsten.  [Kap.  11.
es  zweifelhaft  seyn  kann,  ob  der  Capitain  durch
Nothwendigkeit  oder  durch  Furcht  zum  Werfen
bewogen  wurde;  auch  ist  er  der  Meinung,  daß
durch  die  Klausel  alle  Havereifälle  ausgeschlossen
werden,  über  welche  Zweisel  entstehen  können,
ob  sie  einem  eigentlichen  Unglück  oder  vielmehr
dem  Versehen  oder  der  Schuld  des  Capitains
oder  der  Mannschaft  zugeschrieben  werden  müssen: =
  keinesweges  aber  die  andern  Werfungen
und  Havereien,  welche  unbezweifelt  von  Stürmen =
  oder  andern  Seeunglück  herrühren,  wohin
die  unregelmäßige  Werfung,  das  Zusammentresfen =
  mit  Seeräubern  oder  Feinden  und  das  Schlagen =
  mit  denselben  gehört.
Baldasseroni,  obgleich  er  die  Sätze  der  angeführten =
  Schriftsteller  wiederholt,  scheint  indeß
mehr  der  Meinung  zu  seyn,  daß  die  Klausel
„frei  von  aller  Haverei,  jede  eigentlich  sogenannte ¬
  Hauerei  ausschließe  und  den  Versicherer
nur  im  Fall  eines  eigentlichen  Unglücks  (sinistro
maggiore)  verantwortlich  mache.  Auch  zeigen
die  gerichtlichen  und  schiedsrichterlichen  Entscheidungen, ¬
  welche  er  mittheilt,  daß  diese  Auslegung
jetzt  die  herrschende  sey.  Nachdem  er  die  Meinungen =
  vieler  Schriftsteller  beigebracht  hat,  fährt
er  fort:  „Wie  sehr  auch  immer  die  Klausel  „frei
von  Haverei"  durch  den  Gebrauch  auf  jede  Art  von
Havereien  ausgedehnt  ist,  so  begreift  sie  doch,  nach
dem  Urtheil  aller  Schriftsteller,  die  Schäden
und  Kosten  nicht,  welche  in  den  Fällen  gemacht
            
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