Volltext : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 3, Abt. 2)

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von  dem  Verpächter  zurückgenommen  werden.  Andere  öconomische ¬
  Differenzen  entscheidet  die  Landes-Oeconomie=Commission ¬
  1).
§.  193.
M.  Verfahren  bei  Auseinandersetzungen.
Die  Leitung  der  in  Antrag  gebrachten  Auseinandersetzungen ¬
  steht  der  Landes-Oeconomie-Commission  1)  zu.  Auch
wenn  sich  die  Interessenten  über  die  Auseinandersetzung  und
die  zu  gebenden  Entschädigungen  privatim  geeinigt  haben,
so  ist  zur  Rechtsverbindlichkeit  des  Auseinandersetzungs-Vertrages ¬
  die  Prüfung  und  Bestätigung  desselben  durch  die  Landes=Oeconomie=Commission ¬
  (§.  188.)  ebenfalls  erforderlich  2).
Mit  der  königl.  preuß.  Regierung  ist  wegen  Behandlung
der  Provocationen  auf  Separationen  in  dem  Gränzgebiete
eine  besondere  Convention  geschlossen  3).
Zweiter  Abschnitt.
Dienstbarkeiten.
§.  194.
I.  Persönliche  Servituten.
Eichhorn,  §.  178.
Wo  die  persönlichen  Servituten  des  röm.  Rechts  vorkommen, ¬
  müssen  dieselben  auch  lediglich  nach  dem  gemeinen
Rechte  beurtheilt  werden  *),  weil  unser  Particularrecht  in
Betreff  derselben  abweichende  Bestimmungen  nicht  enthält.
Von  dem  deutschrechtlichen  Nießbrauche  ist,  um  den  Zusammenhang ¬
  nicht  zu  zerreißen,  bei  den  einzelnen  Instituten,
1)  Gesetz  vom  20.  Decbr.  1834.  Nr.  22.  §.  211  flg.
1)  Der  Wirkungskreis  der  Land.  Oeconom.  Commission  und  das  von
derselben  zu  beobachtende  Verfahren  ist  in  dem  Gesetze  vom  20.
Decbr.  1834.  Nr.  2.  vorgeschrieben.
2)  Gesetz  vom  20.  Decbr.  1834.  Nr.  22.  §.  221  u.  222.
3)  Verordn.  vom  14.  Juni  1841.  Nr.  15.
1)  Vergl.  Mittermaier,  Deutsch.  Privatrecht  (6te  Aufl.)  §.  166.
Hagemann,  Landwirthschaftsrecht  §.  150.
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