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von dem Verpächter zurückgenommen werden. Andere öconomische ¬
Differenzen entscheidet die Landes-Oeconomie=Commission ¬
1).
§. 193.
M. Verfahren bei Auseinandersetzungen.
Die Leitung der in Antrag gebrachten Auseinandersetzungen ¬
steht der Landes-Oeconomie-Commission 1) zu. Auch
wenn sich die Interessenten über die Auseinandersetzung und
die zu gebenden Entschädigungen privatim geeinigt haben,
so ist zur Rechtsverbindlichkeit des Auseinandersetzungs-Vertrages ¬
die Prüfung und Bestätigung desselben durch die Landes=Oeconomie=Commission ¬
(§. 188.) ebenfalls erforderlich 2).
Mit der königl. preuß. Regierung ist wegen Behandlung
der Provocationen auf Separationen in dem Gränzgebiete
eine besondere Convention geschlossen 3).
Zweiter Abschnitt.
Dienstbarkeiten.
§. 194.
I. Persönliche Servituten.
Eichhorn, §. 178.
Wo die persönlichen Servituten des röm. Rechts vorkommen, ¬
müssen dieselben auch lediglich nach dem gemeinen
Rechte beurtheilt werden *), weil unser Particularrecht in
Betreff derselben abweichende Bestimmungen nicht enthält.
Von dem deutschrechtlichen Nießbrauche ist, um den Zusammenhang ¬
nicht zu zerreißen, bei den einzelnen Instituten,
1) Gesetz vom 20. Decbr. 1834. Nr. 22. §. 211 flg.
1) Der Wirkungskreis der Land. Oeconom. Commission und das von
derselben zu beobachtende Verfahren ist in dem Gesetze vom 20.
Decbr. 1834. Nr. 2. vorgeschrieben.
2) Gesetz vom 20. Decbr. 1834. Nr. 22. §. 221 u. 222.
3) Verordn. vom 14. Juni 1841. Nr. 15.
1) Vergl. Mittermaier, Deutsch. Privatrecht (6te Aufl.) §. 166.
Hagemann, Landwirthschaftsrecht §. 150.
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