Objekt : Österreichisches Sachenrecht (1)

Edicte,  Mandate,  Decrete,  Rescripte.  §.  32.  69
V.  Gesetzliche  Auctorität  dieser  Verfügungen.
§.  32.
Alle  diese  Verfügungen  sind  Gesetz;  jedoch  die  individuellen, ¬
  wozu  die  Decrete  und  Rescripte  immer,  und  die
Mandate  wenigstens  oft  gehören,  nur  für  den  einzelnen
Fall.  Sind  solche  individuelle  Verfügungen  durch  persönliche ¬
  Rücksichten  herbeigeführt,  so  leiden  sie  gar  keine  Ausdehnung ¬
  *);  sind  sie  aus  allgemeinen  Gründen  geflossen,
so  sind  sie  für  andere  Fälle  zwar  nicht  Gesetz  2),  aber  doch
eine  wichtige  Auctorität;  auch  nehmen  sie  sämmtlich  die
Gesetzeskraft  an  3),  sobald  die  allgemeine  Anwendung  vorgeschrieben, ¬
  oder  die  clausula  edicti  darin  enthalten,
oder  eine  allgemeine  Bekanntmachung  verfügt  ist  4).
Zweite  Abtheilung.
Von  der  Gewohnheit  5).
I.  Begriff.
§.  33.
Aelter  als  die  Gesetzgebung  ist  die  Gewohnheit
(consuetudo,  mos),  ursprünglich  auch  viel  fruchtbarer,
obgleich  in  willkührlich  regierten  Staaten  und  bei  erhöhter
Thätigkeit  der  Regierung,  die  Gewohnheit  viel  von  ihrer
ursprünglichen  Bedeutung  zu  verlieren  pflegt.  Der  eigentliche ¬
  Grund  der  Gewohnheit  ist  die  im  Volke,  oder  auch
wohl  nur  unter  dessen  Repräsentanten  in  dem  Gebiete  des
Theorie  vom  Gewohnheitsrechte.
1)  l.  1.  §.  2.  D.  de  const.
Jena,  1813.  Diese  Schrift  ist
princ.  (1.  4.)
nur  im  Einzelnen  brauchbar;  die
2)  l.  3.  C.  de  leg.  (1.  14.)
Grundansicht  ist,  wie  noch  in  al1. ¬
  12.  C.  eod.
3)
4)  l.  3.  C.  eod.
len  Lehrbüchern  über  das  Römi5) ¬
  Klötzer's  Revision  der
sche  Recht,  falsch  aufgefaßt.
            
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