Inhaltsverzeichnis : Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses (1)

—
501
eines  für  den  Gegentheil  daraus  entstehenden
Nachtheils.  Z.  B.  wenn  der  Gläubiger  eine
Schuld  von  200  fl.  aus  einem  Darlehen  einklagte, =
  und  das  Faktum  eines  Darlehensvertrags
nach  einer  zwey  Jahr  erstandenen  Urkunde  vorbrachte, ¬
  so  ist  es  eine  Veraͤnderung  eines  wesentlichen =
  Merkmals,  wenn  diese  Foderung  izt
aus  einem  noch  nicht  zwey  Jahre  alten  Schuldbrief ¬
  gemacht  wird,  weil  der  Beklagte  die  Einrede ¬
  der  nicht  geleisteten  Zahlung  verlieren  wuͤrde, ¬
  wenn  man  eine  Jdentität  des  Rechtsstreits
annehmen  duͤrfte.
V.
II.  Die  ausserwesentlichen  Aenderungen,
woraus  erlaubte  Verbesserungen  der  Handlungen
in  einem  Rechtsstreit  entstehen,  brauchen  hier
nicht  so  umstaͤndlich  angegeben  zu  werden,  indem ¬
  alles  das  abgerechnet,  was  wesentlich  ist,
das  Nichtwesentliche  von  selbst  sich  herauswirft.
Insbesondere  sind  unter  die  nichtwesentlichen
Merkmale  zu  rechnen  Verbesserungen  an  Summen ¬
  und  Berechnungen,  Berichtigungen  der  unrichtigen ¬
  Benennungen  oder  Nebenbestimmungen
am  Streitgegenstand  oder  den  streitenden  Theilen =
  worüber  die  Partheyen  auch  der  falschen  Be=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer