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eines für den Gegentheil daraus entstehenden
Nachtheils. Z. B. wenn der Gläubiger eine
Schuld von 200 fl. aus einem Darlehen einklagte, =
und das Faktum eines Darlehensvertrags
nach einer zwey Jahr erstandenen Urkunde vorbrachte, ¬
so ist es eine Veraͤnderung eines wesentlichen =
Merkmals, wenn diese Foderung izt
aus einem noch nicht zwey Jahre alten Schuldbrief ¬
gemacht wird, weil der Beklagte die Einrede ¬
der nicht geleisteten Zahlung verlieren wuͤrde, ¬
wenn man eine Jdentität des Rechtsstreits
annehmen duͤrfte.
V.
II. Die ausserwesentlichen Aenderungen,
woraus erlaubte Verbesserungen der Handlungen
in einem Rechtsstreit entstehen, brauchen hier
nicht so umstaͤndlich angegeben zu werden, indem ¬
alles das abgerechnet, was wesentlich ist,
das Nichtwesentliche von selbst sich herauswirft.
Insbesondere sind unter die nichtwesentlichen
Merkmale zu rechnen Verbesserungen an Summen ¬
und Berechnungen, Berichtigungen der unrichtigen ¬
Benennungen oder Nebenbestimmungen
am Streitgegenstand oder den streitenden Theilen =
worüber die Partheyen auch der falschen Be=