Volltext : Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts (2)

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brauchbaren  Gegenständen  *2)  (s.  oben  §.  170).  —  In
den  oben  §.  437.  Nr.  2—5  angegebenen  Fällen  der  condictio ¬
  causa  data,  causa  non  secuta  kann  die  Klage
eben  so  gut  als  condictio  sine  causa  bezeichnet  werden. ¬
  Ein  gleiches  Zusammentreffen  beider  Condictionen
findet  statt:  a)  wenn  eine  vor  Empfang  des  Geldes  ausgestellte ¬
  Schuldverschreibung  oder  Quittung  13),  oder  b)
eine  gegebene  arrha,  weil  der  Vertrag  nicht  zu  Stande
kam,  zurückgefordert  wird  14).  —  In  Fällen,  wo  eine
turpis  causa  in  Mitte  liegt,  ist  die  cond.  sine  c.  ausgeschlossen =
  15);  ebenso,  wenn  der  Kläger  die  Zurückforderung =
  auch  mit  der  Eigenthumsklage  bewirken  könnte!"
In  Ansehung  der  Leistungen  und  Gegenforderungen  des
Beklagten  kommen  die  Grundsätze  der  condictio  indebiti
zur  Anwendung  17
32)  Fr.  5  §.  1  de  usufr.  earum  rerum  (7,  5).
23)  C.  4  de  cond.  ex  lege  (4,  9).
44)  Fr.  11  §.  6  de  act.  emt.  vend.  (19,  1).
15)  Fr.  5  pr.  §.  1  de  cond.  sine  causa  (12,  7).
46)  Fr.  29  de  cond.  indeb.:  »Interdum  persona  locum  facit
repetitioni:  utputa  si  pupillus  sine  tutoris  auctoritate,
vel  furiosus,  vel  is,  cui  bonis  interdictum  est,  solverit  :
nam  in  his  personis  generaliter  repetitioni  locum  esse
non  ambigitur.  Et,  siquidem  extant  nummi,
vindicabuntur:  consumtis  vero  condictio  loum -
  habebitg
67)  Vgl.  Glück  Comm.  XIII.  S.  209.
            
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