Volltext : Schiffner, Ludwig: ¬Der Erbvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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romanistisch  modifiziert  sind  oder  überhaupt  vielfach  nach  den
Testamentsgrundsätzen  beurteilt  werden  müssen.
Letzteres  ist  u.  a.  der  Fall  im  BGB.  (§  2279).  Wirklich  behandelt ¬
  das  BGB.  den  „Erbvertrag""  im  Großen  und  Ganzen,
als  besonderen  (vierten)  Abschnitt  des  Buches  über  das  Erbrecht,
nach  dem  Abschnitte  vom  Testamente,  u.  z.  sogleich  nach  diesem
Abschnitte,  in  den  §§  2274-2300.  Die  grundsätzliche  Zulassung
ist  schon  im  ersten  Abschnitte  von  der  Erbfolge  überhaupt  ausgesprochen ¬
  (§  1941)“  und  einzelne  Bestimmungen  sind  in  eine
Materie  des  zweiten  Abschnittes,  nämlich  unter  die  Annahme  und
Ausschlagung  der  Erbschaft,  eingeflochten  (§  1948,  1951);  dazu
kommt  eine  gelegentliche  Vorschrift  im  (siebenten)  Abschnitt  über  den
Erbverzicht  (§  2352).
Andrerseits  enthält  der  Abschnitt  vom  Erbvertrage  (am  Schlusse)
zum  Behufe  der  Abgrenzung  noch  vereinzelte  Normen  über  die
Schenkung  auf  den  Todesfall  (§  2301)  und  über  gewisse  Verträge,
durch  welche  der  Erblasser  hinsichtlich  seines  Nachlasses  sich  obligatorisch ¬
  verpflichten  will  (§  2302).
Mit  Recht  hat  das  BGB.  die  systematische  Verbindung  des
Erbvertrages  mit  dem  Erbverzichte  (§  2346  f.)  aufgegeben,  indem
§  70f.,  Krainz  l.  c.,  Huber  l.  c.;  so  nun  Böhm  a.  O.  Unter  den  Gesetzeswerken ¬
  s.  in  demselben  Sinne:  pr.  LR.  I  12  (unter  Absonderung  der  Erbverträge
zwischen  Ehegatten),  Zürcher  GB.  §  1052  f.,  liv.-,  est-  und  kurländisches  PR.
Art.  2481  f.  (dazu  aber  Art.  2841  f.,  ähnlich  wie  Roth  §  340  cit.),  Mommsen
rbrechts=Entwurf  §  353  f.  In  die  gewillkürte  Erbfolge
§  189  f.,  ungarischer  (
reiht  unsere  Lehre  Unger  1.  c.  (mit  Hartmann  S.  12,  von  dessen  Theorie
des  Erbvertrages  aus,  s.  auch  Arndts  civ.  Schrift.  II  S.  190),  u.  z.  an  das
Ende  jener;  ähnlich  Strohal  a.  O.  (vom  Standpunkte  der  Vertragstheorie);
dagegen  das  sächsische  GB.  §  2542  f.  erst  mehr  gegen  das  Ende  des  Erbrechts
überhaupt,  während  Förster  1.  c.  die  fragliche  Materie  mitten  in  das  Testamentsrecht ¬
  hineinzwängt.  Mit  Rücksicht  auf  die  beschränkte  Zulässigkeit  erscheint
der  Erbvertrag  im  österr.  GB.  §  1249  f.  unter  den  Ehepakten  und  mit  diesen
im  speziellen  Obligationenrecht,  (dawider  schon  Unger  System  I  §  24  Anm.  41,
desgleichen  unten  §  3  Anm.  31);  ähnlich  im  hessischen  Entwurfe  eines  BGB.
IV  2  Art.  541  f.,  als  „gemischter  Ehevertrag".  Der  code  civil  wieder  art.
1082  f.  verquickt  die  Materie  (wie  die  testaments)  mit  den  donations;  so  selbst
seine  systematischen  Bearbeiter  Zachariä  l.  c.,  Aubry  und  Rau  l.  c.
Der  I.  Entwurf  des  BGB.  hatte  als  Ueberschrift  des  betreffenden  Abschnittes ¬
  „Verfügung  von  Todeswegen  durch  Vertrag",  u.  z.  mit  Rücksicht  auch
auf  den  Vermächtnisvertrag  und  auf  die  Schenkung  von  Todeswegen,  I.  Motive
V  S.  313;  s.  gleichfalls  Bähr  Gegenentwurf  S.  378.
Dagegen  vom  I.  Entwurfe  §  1940  erst  im  o.  Anm.  4  erwähnten  eigenen
Abschnitte  (u.  z.  an  der  Spitze  desselben).
            
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