— 4
romanistisch modifiziert sind oder überhaupt vielfach nach den
Testamentsgrundsätzen beurteilt werden müssen.
Letzteres ist u. a. der Fall im BGB. (§ 2279). Wirklich behandelt ¬
das BGB. den „Erbvertrag"" im Großen und Ganzen,
als besonderen (vierten) Abschnitt des Buches über das Erbrecht,
nach dem Abschnitte vom Testamente, u. z. sogleich nach diesem
Abschnitte, in den §§ 2274-2300. Die grundsätzliche Zulassung
ist schon im ersten Abschnitte von der Erbfolge überhaupt ausgesprochen ¬
(§ 1941)“ und einzelne Bestimmungen sind in eine
Materie des zweiten Abschnittes, nämlich unter die Annahme und
Ausschlagung der Erbschaft, eingeflochten (§ 1948, 1951); dazu
kommt eine gelegentliche Vorschrift im (siebenten) Abschnitt über den
Erbverzicht (§ 2352).
Andrerseits enthält der Abschnitt vom Erbvertrage (am Schlusse)
zum Behufe der Abgrenzung noch vereinzelte Normen über die
Schenkung auf den Todesfall (§ 2301) und über gewisse Verträge,
durch welche der Erblasser hinsichtlich seines Nachlasses sich obligatorisch ¬
verpflichten will (§ 2302).
Mit Recht hat das BGB. die systematische Verbindung des
Erbvertrages mit dem Erbverzichte (§ 2346 f.) aufgegeben, indem
§ 70f., Krainz l. c., Huber l. c.; so nun Böhm a. O. Unter den Gesetzeswerken ¬
s. in demselben Sinne: pr. LR. I 12 (unter Absonderung der Erbverträge
zwischen Ehegatten), Zürcher GB. § 1052 f., liv.-, est- und kurländisches PR.
Art. 2481 f. (dazu aber Art. 2841 f., ähnlich wie Roth § 340 cit.), Mommsen
rbrechts=Entwurf § 353 f. In die gewillkürte Erbfolge
§ 189 f., ungarischer (
reiht unsere Lehre Unger 1. c. (mit Hartmann S. 12, von dessen Theorie
des Erbvertrages aus, s. auch Arndts civ. Schrift. II S. 190), u. z. an das
Ende jener; ähnlich Strohal a. O. (vom Standpunkte der Vertragstheorie);
dagegen das sächsische GB. § 2542 f. erst mehr gegen das Ende des Erbrechts
überhaupt, während Förster 1. c. die fragliche Materie mitten in das Testamentsrecht ¬
hineinzwängt. Mit Rücksicht auf die beschränkte Zulässigkeit erscheint
der Erbvertrag im österr. GB. § 1249 f. unter den Ehepakten und mit diesen
im speziellen Obligationenrecht, (dawider schon Unger System I § 24 Anm. 41,
desgleichen unten § 3 Anm. 31); ähnlich im hessischen Entwurfe eines BGB.
IV 2 Art. 541 f., als „gemischter Ehevertrag". Der code civil wieder art.
1082 f. verquickt die Materie (wie die testaments) mit den donations; so selbst
seine systematischen Bearbeiter Zachariä l. c., Aubry und Rau l. c.
Der I. Entwurf des BGB. hatte als Ueberschrift des betreffenden Abschnittes ¬
„Verfügung von Todeswegen durch Vertrag", u. z. mit Rücksicht auch
auf den Vermächtnisvertrag und auf die Schenkung von Todeswegen, I. Motive
V S. 313; s. gleichfalls Bähr Gegenentwurf S. 378.
Dagegen vom I. Entwurfe § 1940 erst im o. Anm. 4 erwähnten eigenen
Abschnitte (u. z. an der Spitze desselben).