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Dasselbe trifft auch auf den Begriff »Erwerbsfähigkeit« und in
erhöhtem Maße auf den Begriff »Erwerbsunfähigkeit« zu. Ein
solcher Begriff kann erklärlicherweise auch in verschiedenen
Gesetzen eine verschiedene Bedeutung haben.*’) Auch dies ist
hinsichtlich des Begriffs »Erwerbsunfähigkeit« der Fall. Indes ist
hierzu folgendes zu bemerken: Eine Definition dieses Begriffs
enthält von den sämtlichen Arbeiterversicherungsgesetzen nur
das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 (§ 5 Abs. 4),
wie eine solche — in anderer Weise — auch schon in dem
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze vom 22. Juni 1889
(§ 9 Abs. 3) gegeben worden war. Auch dies sind übrigens
keine Definitionen im rein logischen Sinne, sondern nur
Zusammenstellungen von Merkmalen, die der Gesetzgeber
als wesentlich betrachtet wissen wollte. Mehr oder weniger
vollständige Begriffsbestimmungen derselben Art oder auch
nur Hervorhebungen einzelner Begriffsmerkmale finden sich
ferner in zahlreichen Versicherungsbedingungen der größeren
privaten Versicherungsgesellschaften. Der Wissenschaft und
der Praxis, insbesondere der Rechtsprechung, fällt, wie überall,
so auch hier die Aufgabe zu, die vorhandenen Bestimmungen
auszulegen und die fehlenden zu ergänzen. Dabei ist wesentliches ¬
Gewicht auf die Zwecke zu legen, die mit der
jeweilig in Frage kommenden Versicherung verfolgt werden.
Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Begriff
»Erwerbsunfähigkeit« nicht lediglich wirtschaftlicher, sondern
insofern zugleich juristischer Natur '8) ist, als er nach den
maßgebenden gesetzlichen und vertragsmäßigen Bestimmungen
die Grundlage für die Entstehung, den Umfang und die
Endigung von Rechten und Verbindlichkeiten bildet. Denn
auch für juristische Begriffe ist in neuerer Zeit mit Recht mehr
und mehr der Grundsatz zur Anerkennung
gelangt, daß als
wesentlich diejenigen Merkmale anzusehen sind, die »dazu
beitragen, daß der Wille des Gesetzgebers ausgeführt werdee,
*) Vgl. Menzel S. 159 Anm. 19 zu § 34.
18) Auch Menzel sagt (a. a. O. S. 134), der Begriff der Erwerbsunfähigkeit -
sei »ein juristisch- ökonomischer«.