Volltext : Siefart, Hugo: ¬Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auf dem Gebiete des Versicherungswesens

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Dasselbe  trifft  auch  auf  den  Begriff  »Erwerbsfähigkeit«  und  in
erhöhtem  Maße  auf  den  Begriff  »Erwerbsunfähigkeit«  zu.  Ein
solcher  Begriff  kann  erklärlicherweise  auch  in  verschiedenen
Gesetzen  eine  verschiedene  Bedeutung  haben.*’)  Auch  dies  ist
hinsichtlich  des  Begriffs  »Erwerbsunfähigkeit«  der  Fall.  Indes  ist
hierzu  folgendes  zu  bemerken:  Eine  Definition  dieses  Begriffs
enthält  von  den  sämtlichen  Arbeiterversicherungsgesetzen  nur
das  Invalidenversicherungsgesetz  vom  13.  Juli  1899  (§  5  Abs.  4),
wie  eine  solche  —  in  anderer  Weise  —  auch  schon  in  dem
Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  vom  22.  Juni  1889
(§  9  Abs.  3)  gegeben  worden  war.  Auch  dies  sind  übrigens
keine  Definitionen  im  rein  logischen  Sinne,  sondern  nur
Zusammenstellungen  von  Merkmalen,  die  der  Gesetzgeber
als  wesentlich  betrachtet  wissen  wollte.  Mehr  oder  weniger
vollständige  Begriffsbestimmungen  derselben  Art  oder  auch
nur  Hervorhebungen  einzelner  Begriffsmerkmale  finden  sich
ferner  in  zahlreichen  Versicherungsbedingungen  der  größeren
privaten  Versicherungsgesellschaften.  Der  Wissenschaft  und
der  Praxis,  insbesondere  der  Rechtsprechung,  fällt,  wie  überall,
so  auch  hier  die  Aufgabe  zu,  die  vorhandenen  Bestimmungen
auszulegen  und  die  fehlenden  zu  ergänzen.  Dabei  ist  wesentliches ¬
  Gewicht  auf  die  Zwecke  zu  legen,  die  mit  der
jeweilig  in  Frage  kommenden  Versicherung  verfolgt  werden.
Dem  steht  auch  nicht  der  Umstand  entgegen,  daß  der  Begriff
»Erwerbsunfähigkeit«  nicht  lediglich  wirtschaftlicher,  sondern
insofern  zugleich  juristischer  Natur  '8)  ist,  als  er  nach  den
maßgebenden  gesetzlichen  und  vertragsmäßigen  Bestimmungen
die  Grundlage  für  die  Entstehung,  den  Umfang  und  die
Endigung  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten  bildet.  Denn
auch  für  juristische  Begriffe  ist  in  neuerer  Zeit  mit  Recht  mehr
und  mehr  der  Grundsatz  zur  Anerkennung
gelangt,  daß  als
wesentlich  diejenigen  Merkmale  anzusehen  sind,  die  »dazu
beitragen,  daß  der  Wille  des  Gesetzgebers  ausgeführt  werdee,
*)  Vgl.  Menzel  S.  159  Anm.  19  zu  §  34.
18)  Auch  Menzel  sagt  (a.  a.  O.  S.  134),  der  Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit -
  sei  »ein  juristisch-  ökonomischer«.
            
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