224 Privatrecht.
Drittes Buch. Sachenrecht.
nen, haben zunächst durch das dänische Recht ihre Entwickelung ¬
erhalten. Die in Dänemark über die Festegüter getroffenen ¬
gesetzlichen Bestimmungen 39) haben ohne Zweifel auf
das Herzogthum Schleswig eingewirkt, wenn gleich das Verhältniß ¬
hier in einer eigenthümlichen Weise sich gestaltet hat.
Ursprünglich hat es nur im Herzogthum Schleswig, nicht
aber in Holstein Festegüter gegeben. Der Name Feste ist indeß
auch späterhin in den ehemals Herzogl. Gottorfischen Aemtern
Kiel, Bordesholm und Neumünster auf solche Grundstücke
übergegangen, welche mit ähnlichen Rechten als die schleswigschen ¬
Festegüter besessen wurden, und früherhin den Namen ¬
Saaden oder Herrensaaden führten 9°). An den
Festegütern, sowohl in Holstein wie in Schleswig, hat der
Besitzer bloß ein dominium utile und dem Grundherrn wird
ein dominium directum beigelegt. Im Uebrigen finden aber
in Betreff der Festegüter mehrere Verschiedenheiten Statt.
Mit Rücksicht auf die Größe der Grundstücke sind die Festehufen ¬
und Festekathen zu unterscheiden. Gewöhnlich
bilden die Festegüter selbstständige Bauerstellen. Es kommen
jedoch auch Beispiele vor, daß bloß Ländereien ohne Gebäude
in Feste ausgethan und mit andern Bauerstellen verbunden
55. Die zweite Abhandlung
pfen die Lehre von den Festeist ¬
eine Kritik der ersten. Beide
gütern das. 6r Bd., S. 227.
behandeln auch die Festeverhält89) ¬
Der Coldinger Receß
nisse im ehemaligen großfürstlichen
Christian III. von 1558, Art. 42
Antheil von Holstein. —
Feldund ¬
43, welcher im Herzogthum
mann über die wichtigsten UnSchleswig ¬
eine Zeitlang ziemlich
terschiede zwischen Bonden= u. Feallgemeine =
Anwendung gefunden
stegüter in cameralistischer Rückzu ¬
haben scheint, ist in dieser
sicht, Alt. Stsb. Mag., 1r Bd.,
Beziehung von besonderer WichS. ¬
561. Ueber die verschiedenen
tigkeit.
Arten der Landstellen und be90) ¬
Glosse zu dem Art. 11
sonders der Festen das. 3r Bd.,
der Neumünsterschen KirchspielsS. ¬
79. Nachträgliche Bemergebräuche. ¬
Vergl. Pauly Einkungen =
dazu das. S. 504; Wimleitung -
zu seiner Ausgabe § 13.