Metadaten : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 5, Abt. 1)

224  Privatrecht.
Drittes  Buch.  Sachenrecht.
nen,  haben  zunächst  durch  das  dänische  Recht  ihre  Entwickelung ¬
  erhalten.  Die  in  Dänemark  über  die  Festegüter  getroffenen ¬
  gesetzlichen  Bestimmungen  39)  haben  ohne  Zweifel  auf
das  Herzogthum  Schleswig  eingewirkt,  wenn  gleich  das  Verhältniß ¬
  hier  in  einer  eigenthümlichen  Weise  sich  gestaltet  hat.
Ursprünglich  hat  es  nur  im  Herzogthum  Schleswig,  nicht
aber  in  Holstein  Festegüter  gegeben.  Der  Name  Feste  ist  indeß
auch  späterhin  in  den  ehemals  Herzogl.  Gottorfischen  Aemtern
Kiel,  Bordesholm  und  Neumünster  auf  solche  Grundstücke
übergegangen,  welche  mit  ähnlichen  Rechten  als  die  schleswigschen ¬
  Festegüter  besessen  wurden,  und  früherhin  den  Namen ¬
  Saaden  oder  Herrensaaden  führten  9°).  An  den
Festegütern,  sowohl  in  Holstein  wie  in  Schleswig,  hat  der
Besitzer  bloß  ein  dominium  utile  und  dem  Grundherrn  wird
ein  dominium  directum  beigelegt.  Im  Uebrigen  finden  aber
in  Betreff  der  Festegüter  mehrere  Verschiedenheiten  Statt.
Mit  Rücksicht  auf  die  Größe  der  Grundstücke  sind  die  Festehufen ¬
  und  Festekathen  zu  unterscheiden.  Gewöhnlich
bilden  die  Festegüter  selbstständige  Bauerstellen.  Es  kommen
jedoch  auch  Beispiele  vor,  daß  bloß  Ländereien  ohne  Gebäude
in  Feste  ausgethan  und  mit  andern  Bauerstellen  verbunden
55.  Die  zweite  Abhandlung
pfen  die  Lehre  von  den  Festeist ¬
  eine  Kritik  der  ersten.  Beide
gütern  das.  6r  Bd.,  S.  227.
behandeln  auch  die  Festeverhält89) ¬
  Der  Coldinger  Receß
nisse  im  ehemaligen  großfürstlichen
Christian  III.  von  1558,  Art.  42
Antheil  von  Holstein.  —
Feldund ¬
  43,  welcher  im  Herzogthum
mann  über  die  wichtigsten  UnSchleswig ¬
  eine  Zeitlang  ziemlich
terschiede  zwischen  Bonden=  u.  Feallgemeine =
  Anwendung  gefunden
stegüter  in  cameralistischer  Rückzu ¬
  haben  scheint,  ist  in  dieser
sicht,  Alt.  Stsb.  Mag.,  1r  Bd.,
Beziehung  von  besonderer  WichS. ¬
  561.  Ueber  die  verschiedenen
tigkeit.
Arten  der  Landstellen  und  be90) ¬
  Glosse  zu  dem  Art.  11
sonders  der  Festen  das.  3r  Bd.,
der  Neumünsterschen  KirchspielsS. ¬
  79.  Nachträgliche  Bemergebräuche. ¬
  Vergl.  Pauly  Einkungen =
  dazu  das.  S.  504;  Wimleitung -
  zu  seiner  Ausgabe  §  13.
            
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