Objekt : Schweizer, Alexander: ¬Die modernen Baubeschränkungen mit besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsquellen

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nicht  von  der  Gemeinde  übernommenen  Strassen  und  Trottoirs ¬
  haben  die  betreffenden  Anstösser  im  Verhältnis  der
Ausdehnung  ihrer  Besitzungen  längs  derselben  zu  tragen.
Mehr  als  2  Häuser  sollen,  ohne  Einverständnis  der  Verkäuferin, ¬
  nicht  aneinander  gebaut  werden.
5.  Gebäude  höher  als  5  m  Firsthöhe  dürfen  nicht  näher  als
5  in  von  der  Nachbargrenze  aufgeführt  werden.
6.  Gewöhnliche  rote  Ziegeldächer  sind  bei  den  Hauptgebäuden
untersagt.
7.  Die  Kosten  für  die  Zuleitung  von  Gas  und  Wasser,  sowie
für  den  Anschluss  an  die  Kloaken  haben  die  Eigentümer
zu  bestreiten;  ebenso  sind  sie  verpflichtet,  gegen  vollstandigen ¬
  Schadenersatz  später  notwendig  werdende  Kanalisations- ¬
  und  Leitungsanlagen  durch  ihre  Besitzung  zu  gestatten. ¬

Die  Erstellung  von  Wirtschaften,  Werkstätten  und  für  die
Nachbarschaft  lästigen  oder  gefährlichen  Einrichtungen  kann
untersagt  werden.
9.  Die  Pläne  der  auszuführenden  Gebäude  sind  der  Bern-LandCompany ¬
  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten  und  es  soll  ihr,
nach  der  Ausführung,  ein  Grundriss  und  eine  Hauptansicht
derselben  im  Masstab  1:  100  zugestellt  werden.
            
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