260 I. Theil. 9. Titel. Von der Erwerbung
bung des Eigenthums hindert, und 2) eine, dem buͤrgerlichen ¬
Verkehr nicht ganz entzogene Sache, ingleichen ¬
3) eine zehnjährige *) Dauer des Besitzes voraus, ¬
die jedoch gegen moralische Personen, welche die
Rechte der Corporationen haben, verdoppelt wird; auch
wird gegen die, welche außer der Provinz leben,
jedes volle Jahr Abwesenheit nur für sechs Monate gerechnet. =
(§. 579— 582. 620—624. h. t.) Um eine neue Verjährung ¬
solcher Sachen, die im Nachlasse vorgefunden werden, =
anzufangen, bedarf der Erbschaftsbesitzer keines besondern ¬
Titels. 2) (§. 617—619. h. t. T. 20. §. 251. T. 21.
kommt schon durch den schriftlichen Contract das Recht,
von dem Verkäufer die förmliche Errichtung und gerichtliche ¬
Verlautbarung eines Instruments zu verlangen, und
braucht dasselbe nicht erst durch Verjährung zu erwerben.
Es bleibt also in der That kein Fall übrig, wo in dem von
Grävell gewählten Beispiele noch eine Verjährung nothwendig ¬
wäre. Vielleicht hat er sagen wollen, das Fehlende ¬
des Titels dürfe auch in der fehlenden gesetzlich nothwendigen ¬
Form des Geschäfts liegen. Allein auch dies ist
unzulässig; denn entweder hält jemand die Form für überflüssig ¬
— dann ist er in errore juris, oder er irrt uͤber das
Daseyn der Form, z. B. er glaubt, daß sein Mandatar
schriftlich contrahirt hat, dieser hat aber nur mündlich contrahirt ¬
— dann ist der Fall eines nach Röm. Recht entschuldbaren ¬
titulus putativus vorhanden, der nach dem
A. L. R. nicht zulässig ist. ck. hierüber Jurist. Zeit., 1832.
S. 830.
1) In der Anm. zum Entw. Th. 2. Abth. 1. Tit. 6. §. 520 heißt
es No. 4, da eine Sache nur gegen Ersatz des pretii vindicirt
werden könne (P. I. Tit. 15. §. 26.), so sey kein Grund mehr
vorhanden, dies gemilderte Vindicationsrecht bei beweglichen
Sachen auf eine kürzere Frist, als bei unbeweglichen, einzuschränken. ¬
2)
Bekanntlich ist es sehr bestritten, inwieweit nach Röm.
Recht der titulus pro herede zulässig ist. In dem Falle, wenn
der wahre Erbe fremde Sachen im Nachlasse findet, sind die
Meisten jetzt darüber einig, daß eine usucapio pro herede nicht
statt finde. Denn wenn der Erblasser in mala fide war, so kann