Metadaten : System des Preußischen Civilrechts (1)

260  I.  Theil.  9.  Titel.  Von  der  Erwerbung
bung  des  Eigenthums  hindert,  und  2)  eine,  dem  buͤrgerlichen ¬
  Verkehr  nicht  ganz  entzogene  Sache,  ingleichen ¬
  3)  eine  zehnjährige  *)  Dauer  des  Besitzes  voraus, ¬
  die  jedoch  gegen  moralische  Personen,  welche  die
Rechte  der  Corporationen  haben,  verdoppelt  wird;  auch
wird  gegen  die,  welche  außer  der  Provinz  leben,
jedes  volle  Jahr  Abwesenheit  nur  für  sechs  Monate  gerechnet. =
  (§.  579—  582.  620—624.  h.  t.)  Um  eine  neue  Verjährung ¬
  solcher  Sachen,  die  im  Nachlasse  vorgefunden  werden, =
  anzufangen,  bedarf  der  Erbschaftsbesitzer  keines  besondern ¬
  Titels.  2)  (§.  617—619.  h.  t.  T.  20.  §.  251.  T.  21.
kommt  schon  durch  den  schriftlichen  Contract  das  Recht,
von  dem  Verkäufer  die  förmliche  Errichtung  und  gerichtliche ¬
  Verlautbarung  eines  Instruments  zu  verlangen,  und
braucht  dasselbe  nicht  erst  durch  Verjährung  zu  erwerben.
Es  bleibt  also  in  der  That  kein  Fall  übrig,  wo  in  dem  von
Grävell  gewählten  Beispiele  noch  eine  Verjährung  nothwendig ¬
  wäre.  Vielleicht  hat  er  sagen  wollen,  das  Fehlende ¬
  des  Titels  dürfe  auch  in  der  fehlenden  gesetzlich  nothwendigen ¬
  Form  des  Geschäfts  liegen.  Allein  auch  dies  ist
unzulässig;  denn  entweder  hält  jemand  die  Form  für  überflüssig ¬
  —  dann  ist  er  in  errore  juris,  oder  er  irrt  uͤber  das
Daseyn  der  Form,  z.  B.  er  glaubt,  daß  sein  Mandatar
schriftlich  contrahirt  hat,  dieser  hat  aber  nur  mündlich  contrahirt ¬
  —  dann  ist  der  Fall  eines  nach  Röm.  Recht  entschuldbaren ¬
  titulus  putativus  vorhanden,  der  nach  dem
A.  L.  R.  nicht  zulässig  ist.  ck.  hierüber  Jurist.  Zeit.,  1832.
S.  830.
1)  In  der  Anm.  zum  Entw.  Th.  2.  Abth.  1.  Tit.  6.  §.  520  heißt
es  No.  4,  da  eine  Sache  nur  gegen  Ersatz  des  pretii  vindicirt
werden  könne  (P.  I.  Tit.  15.  §.  26.),  so  sey  kein  Grund  mehr
vorhanden,  dies  gemilderte  Vindicationsrecht  bei  beweglichen
Sachen  auf  eine  kürzere  Frist,  als  bei  unbeweglichen,  einzuschränken. ¬

2)
Bekanntlich  ist  es  sehr  bestritten,  inwieweit  nach  Röm.
Recht  der  titulus  pro  herede  zulässig  ist.  In  dem  Falle,  wenn
der  wahre  Erbe  fremde  Sachen  im  Nachlasse  findet,  sind  die
Meisten  jetzt  darüber  einig,  daß  eine  usucapio  pro  herede  nicht
statt  finde.  Denn  wenn  der  Erblasser  in  mala  fide  war,  so  kann
            
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