Volltext : Brentano, Lujo: ¬Die Arbeiterversicherung gemäss der heutigen Wirtschaftsordnung

ANMERKUNGEN  UND  BELEGE.
260
Abendessen
Mittagessen
Frühstück
Brod  u.  Käse
Gekochtes  Rindfleisch,
Brod  und  Käse
Dienstag
ein  wenig  Hammelfleisch
und  Nierenfettpudding
Dasselbe
Wie  am  Montag
Mittwoch
Wie  am  Montag
Dasselbe
Wie  am  Dienstag
Wie  am  Dienstag
Donnerstag
Dasselbe
Wie  am  Montag
Wie  am  Montag
Freitag
Fleischbrühe
Pudding  von  Milch  und
Sonnabend  Brod  und  Käse
oder  Brod  u.
Mehl  oder  Milchsuppe
Käse.
Der  Schrifteller,  aus  dem  Sir  F.  M.  EDEN  citirt,  fährt  fort:
„Ihr  (der  im  Arbeitshaus  befindlichen  Armen)  Brod  ist  Weizenbrod ¬
  und  wird  in  grossen  (Haushalt-)  Laiben  von  einer  Frau  im
Hause  geformt.  Ihr  Getränk  ist  Bier  vom  öffentlichen  Brauhaus
zu  drei  halben  Pence  die  Gallone.  Die  Armenpfleger  schicken
manchmal  eine  Kuh  für  sie  auf  die  Gemeinweide;  und  damit  nichts
vergeudet  werde  oder  verloren  gehe,  haben  sie  ein  Schwein,  das
von  ihrem  Spülicht,  den  Restern  und  Abfällen  genährt  und,  wenn
fett,  für's  Haus  geschlachtet  wird.  Auch  haben  sie  einen  kleinen
Garten  für  Kräuter,  Zwiebel“  etc.  Und  Sir  F.  M.  EDEN  giebt  an,
dass  in  den  meisten  Arbeitshäusern  drei-  bis  viermal  wöchentlich
Fleisch  verabreicht  werde.  Mit  Recht  hebt  er  hervor,  dass  diese
Verpflegung  im  Arbeitshaus  besser  war,  als  was  sich  der  fleissigste
Arbeiter  selbst  damals  habe  leisten  können  und  auch  heute  sich
zu  gewähren  im  Stande  sei.
11)  Bereits  Sir  F.  M.  EDEN  wendet  gegen  die  im  18.  Jahrhundert ¬
  in  England  aufgetretenen  Befürworter  des  Hülfskassenzwangs ¬
  ein,  dass  derselbe  nichts  anderes  als  eine  von  den  beschäftigten ¬
  Armen  erhobene  Armensteuer  bedeuten  würde,  die  als
verwerflich  erscheint  (Vgl.  State  of  the  poor  I,  603).
Als  charakteristisch  für  die  Stellung  der  Engländer  zum
Kassenzwang  möge  hier  auch  das  Urtheil  der  Reports  of  the
Chief  Registrar  of  Friendly  Societies  for  the  Year  ending  31st
December  1876  über  die  deutsche  Hülfskassengesetzgebung  Platz
finden.  In  Part.  I.  p.  39  heisst  es  daselbst,  nachdem  die  Hauptbestimmungen ¬
  der  deutschen  Gesetzgebung  mitgetheilt  sind:  „legislation ¬
  of  the  above  description  obviously  belongs  to  a  social  state
widely  different  from  that  of  our  oun  country".
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer