Volltext : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

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mit  der  Bitte  ein,  daß  dasselbe  das  in  §.  7  des  Gesetzes  über  die
Konflikte  vorgesehene  Verfahren  anordne;  das  Obergericht  hat  durch
Beschluß  vom  27.  Januar  1853  dieses  Gesuch  jedoch  mit  Stimmenmehrheit ¬
  abgewiesen,  unter  folgender  Begründung:
1)  Es  kann  sich  gegenwärtig  einzig  fragen,  ob  die  vorliegende ¬
  Sache  Justizsache  oder  ob  sie  Verwaltungssache  sei.  Im  ersten
Falle  hat  diesseitige  Stelle  sich  an  den  Regierungsrath  um  Abstellung ¬
  der  Beschwerde  zu  wenden,  im  zweiten  hat  sie  das  Begehren ¬
  einfach  abzuweisen  (§§.  6  und  7  des  Gesetzes  über  die  Konflikte ¬
  vom  23.  Brachmonat  1831,  Bd.  I.,  S.  246).  —
2)  Dafür,  daß  dieselbe  als  Verwaltungssache  anzusehen  sei,
ist  die  Bestimmung  der  litt.  f.  in  §.  2  des  Gesetzes  über  die
Streitigkeiten  im  Verwaltungsfache  vom  23.  Brachmonat  1831
(Bv.  I.  S.  241)  entscheidend,  nach  welcher  Streitigkeiten  über
Ertheilung  des  Gemeindsbürgerrechtes  in  den  Kreis  der  Verwaltungsbehörden ¬
  gehören.  Um  eine  solche  handelt  es  sich  nun
bei  Anwendung  des  §.  49  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse
derjenigen  Personen,  die  in  einer  Gemeinde  sich  befinden,  wo  sie
nicht  Bürger  sind,  vom  10.  April  1840  (Bd.  V,  S.  493),
der  übrigens  mit  §.  32  des  früheren  Gesetzes  vom  21.  Sept.
1833  (Bd.  III,  S.  183)  übereinstimmt,  gemäß  welchem  eine
Gemeinde  bei  gewissen  Verhältnissen  zu  unentgeldlicher  Aufnahme
eines  Fremden  angehalten,  mit  andern  Worten,  zur  Ertheilung
des  Gemeindsbürgerrechts  an  denselben  und  zwar  ohne  Einkauf
—
gezwungen  werden  kann.
3)  Da  das  citirte,  die  Ausscheidung  der  Verwaltungssachen
von  den  Justizsachen  enthaltende  Gesetz  die  Streitigkeiten  über
Gemeindsbürgerrechtsertheilung  den  Verwaltungsbehörden  zuweist,
so  erscheint  der  Umstand  als  gleichgültig,  daß  die  in  Frage
stehende  Art  derselben  erst  später  eingeführt  wurde,  da  ja  dessen
ungeachtet  der  Streit  immer  ein  solcher  über  die  Ertheilung  des
Gemeindsbürgerrechts  ist;  zudem  kann  auch  der  Auffassung  in
der  Eingabe,  nach  welcher  der  in  §.  49  vorgesehenen  erzwingbaren
unentgeldlichen  Ertheilung  desselben  an  einen  Fremden  ein  Deliki
der  Gemeinde  zu  Grunde  liegen  soll,  nicht  beigestimmt  werden,
da  die  Korporation,  die  Gemeinde,  ein  solches  nicht  begehen
kann,  vielmehr  die  Sache  so  anzusehen  ist,  daß  nach  dem  Willen
            
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