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mit der Bitte ein, daß dasselbe das in §. 7 des Gesetzes über die
Konflikte vorgesehene Verfahren anordne; das Obergericht hat durch
Beschluß vom 27. Januar 1853 dieses Gesuch jedoch mit Stimmenmehrheit ¬
abgewiesen, unter folgender Begründung:
1) Es kann sich gegenwärtig einzig fragen, ob die vorliegende ¬
Sache Justizsache oder ob sie Verwaltungssache sei. Im ersten
Falle hat diesseitige Stelle sich an den Regierungsrath um Abstellung ¬
der Beschwerde zu wenden, im zweiten hat sie das Begehren ¬
einfach abzuweisen (§§. 6 und 7 des Gesetzes über die Konflikte ¬
vom 23. Brachmonat 1831, Bd. I., S. 246). —
2) Dafür, daß dieselbe als Verwaltungssache anzusehen sei,
ist die Bestimmung der litt. f. in §. 2 des Gesetzes über die
Streitigkeiten im Verwaltungsfache vom 23. Brachmonat 1831
(Bv. I. S. 241) entscheidend, nach welcher Streitigkeiten über
Ertheilung des Gemeindsbürgerrechtes in den Kreis der Verwaltungsbehörden ¬
gehören. Um eine solche handelt es sich nun
bei Anwendung des §. 49 des Gesetzes über die Verhältnisse
derjenigen Personen, die in einer Gemeinde sich befinden, wo sie
nicht Bürger sind, vom 10. April 1840 (Bd. V, S. 493),
der übrigens mit §. 32 des früheren Gesetzes vom 21. Sept.
1833 (Bd. III, S. 183) übereinstimmt, gemäß welchem eine
Gemeinde bei gewissen Verhältnissen zu unentgeldlicher Aufnahme
eines Fremden angehalten, mit andern Worten, zur Ertheilung
des Gemeindsbürgerrechts an denselben und zwar ohne Einkauf
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gezwungen werden kann.
3) Da das citirte, die Ausscheidung der Verwaltungssachen
von den Justizsachen enthaltende Gesetz die Streitigkeiten über
Gemeindsbürgerrechtsertheilung den Verwaltungsbehörden zuweist,
so erscheint der Umstand als gleichgültig, daß die in Frage
stehende Art derselben erst später eingeführt wurde, da ja dessen
ungeachtet der Streit immer ein solcher über die Ertheilung des
Gemeindsbürgerrechts ist; zudem kann auch der Auffassung in
der Eingabe, nach welcher der in §. 49 vorgesehenen erzwingbaren
unentgeldlichen Ertheilung desselben an einen Fremden ein Deliki
der Gemeinde zu Grunde liegen soll, nicht beigestimmt werden,
da die Korporation, die Gemeinde, ein solches nicht begehen
kann, vielmehr die Sache so anzusehen ist, daß nach dem Willen