Volltext : Juristisches Wochenblatt (Jg. 3 (1774))

Juristisches  Wochenblat  |  |
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Mutter  und  Großmutter  die  Vormundschaft  über
ihre  Kinder  und  Enkel  nicht  übernehmen  können,
woferne  sie  nicht  dem  SCto  renuntiiren;  q)  3)  weil
die  von  einer  Frau,  so  gebürget,  en  faueur  des
principal-Schuldners,  damit  dieser  nicht  verklaget -
  werden  möge,  geschehene  Renuntiation  vor
gültig  geachtet  wird.  1)
§.  5.
HAHN.  ad  Wesenbec.  d.  1.  n.  9.  PAGEN¬STECH. -
  Sicil.  ud  Lauterb.  manip.  3.  p.  120.
9)  Nou.  118.  cap.  5.  Auth.  Matri.  C.  Quand  mul.
tutel.  offic.  Und  ob  wohl  die  Gegner  einwenden, -
  daß  dieser  casus  specialiter  vom  Iustiniano -
  ausgenommen,  so  antwortet  doch  SCHIL-TER -
  ad  ff.  Exerc.  28.  §.  8.  gar  hübsch:  Quid
enim?  vtrum  propterea  renuntiatio  in  causa  tutelae -
  locum  habet,  quia  lustinianus  ita  coustituit, -
  an  potius  lustinianus  ita  constituit,  quoniam -
  ratio  iuris  et  natura  beneficii  buius  id  uon
respuis,  sid  admittit.
5)  L.  32.  §.  4.  fl.  b.  1.  Ob  aber  diser  textus  von
einer  aussergerichtlichen  oder  gerichtlichen
Verzicht  anzunehmen,  darüber  ist  ein  grosser
Disput;  inzwischen,  wenn  gleich  selbiger  von
der  gerichtlichen  Verzicht  zu  verstehen,  wie
BACHOV.  und  HAHN.  dd.  U.  wohl  urtheilen.
so  folget  doch  so  viel  daraus,  daß  eine  Frau
capable  sey,  zu  renuntiiren,  widrigenfalls
der  Praetor  sie  gar  nicht  würde  zugelassen
haben.
Max-Planck-Institut  für
            
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