454 Sehultzenstein, Gewerbebetr. d. Zwangs- u. d. Konkursverwalters.
Dem Bäcker Z. war am 19. April 1894 die Konzession
zum Betriebe der Schankwirtschaft in seinem Hause K.straße
Nr. 2 zu J. erteilt worden. Durch Beschluß des Amtsgerichts
daselbst vom 26. Oktober 1900 wurde die Zwangsverwaltung
dieses Grundstücks angeordnet, dabei dessen Beschlagnahme
zu Gunsten der Gläubigerin, welche die Zwangsverwaltung
beantragt hatte, ausgesprochen, dem Schuldner die Verwaltung
und Benutzung des Grundstücks entzogen, der frühere Haus-
diener L. als Verwalter bestellt und der letztere ermächtigt,
sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen. Am
14. Juni 1902 wurde an Stelle des L. der Postbote G. zum
Verwalter bestellt. In einem an den Magistrat zu J. ge-
richteten Schreiben vom 21. Mai 1902 verzichtete Z. auf seine
Konzession und meldete sie ab. Diesen Verzicht wiederholte
er am 25. Juni 1902 vor der Polizeiverwaltung zu Protokoll.
Die Polizeiverwaltung erließ darauf am 26. dess. Mts. eine
Verfügung an G., in welcher sie ausführte, daß wegen des
Verzichts des Z. der fernere Wirtschaftsbetrieb in dessen
Hause unzulässig sei, und dem G. aufgab, den Wirtschafts-
betrieb sofort einzustellen bei Vermeidung des Vorgehens
gegen ihn aus § 147 Nr. 1 der Reichs-Gewerbeordnung. Auf
worden sein, daß im Falle einer realen Sehankgerechtsame etwas Be-
sonderes gelten würde, und daß dem Zwangsverwalter selbst für seine
Person eine neue Konzession hätte erteilt werden können, so wäre auch
das nicht zutreffend. Aus den dafür angezogenen Stellen in Jäckels
Kommentar, 1. Auf!., ist nichts für das Recht des Zwangsverwalters zur
Fortsetzung des Wirtschaftsbetriebs zu entnehmen. In der 2. Aufl. (s. oben
Anm. 1) bemerkt Jäckel 8. 540 Anm. 3c zu § 152 Z.V.Gr.: „Ist mit dem
Grundstück ein Gewerbebetrieb verbunden (Gastwirtschaft, Fabrik, Heil-
anstalt, Apotheke), so ist nicht ausgeschlossen, daß der Zwangsverwalter
auch ihn (eventuell durch einen Stellvertreter) ausübt (a. M. Matthießen
in Busch Bd. 31 8. 315ff.). Er kann dies in Preußen aber nur mit Ge-
nehmigung des Gerichts (§ 6 Abs. 4 der Instrukt.) und selbstverständlich
nur dann, wenn den im öffentlichen Rechte aufgestellten Erfordernissen
des Betriebs durch einen dritten (z. B. §§ 29, 30, 33, 45 Gew.ü.) genügt
ist." Dabei bleibt unklar, worin und weshalb von Matthießen ab-
gewichen wird, und in welcher Weise Jäckel die öffentlichrechtlichen
Erfordernisse im einzelnen beschränkend einwirken lassen will. Der § 6
Abs. 4 der Allg. Verfügung, betreffend die Geschäftsführung der Verwalter,
vom 8. Dezember 1899 (Justiz-Ministerial-Blatt 8. 791) dürfte nicht passen,
und die Möglichkeit, daß der Zwangsverwalter einen Stellvertreter sich selbst
bestellt oder anderweit erhält, ist nicht anzuerkennen (s. unten 8. 493).