Volltext : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

6  Pflichten, -
  sowie  die  Geschäftsordnung  des  Regierungsrathes  und
der  Direktionen  desselben  vom  2.  April  1850,  namentlich  die  zweite
Abtheilung.
Off.  S.  VIII.  S.  117,  namentlich  S.  129—166.
Drittes  Kapitel.
Erläuternde  Entscheidungen  zu  dem  Gesetze  über  Streitigkeiten ¬
  im  Verwaltungsfache.  Weitere  gesetzliche ¬
  Bestimmungen.
I.
Erläuterungen  zu  §.  1  des  cit.  Gesetzes.
A.  Nothwendige  Eigenschaften  einer  Civilprozeßsache.
1.  Bei  Civilprozessen  ist  es  Aufgabe  des  Richters,  die  streitigen ¬
  Rechtsverhältnisse  der  Parteien  festzustellen;  es  kann
aber  niemals  in  seiner  Befugniß  liegen,  bei  der  Vollziehung  eines
ausgesprochenen  Urtheils  mitzuwirken.
Oberger.  Beschluß  v.  14.  März  1833.  M.  1.  265.  Erw.  1.
2.  Die  Gerichte  sind  nicht  dafür  konstituirt,  um  über  bloß
hypothetische  Rechtsverhältnisse  zu  spekuliren,  und  die  Frage  zu  bebeantworten, ¬
  ob  unter  gewissen  Voraussetzungen  ein  Recht  sich  verletzt ¬
  finden  würde,  sondern  dafür,  um  zu  entscheiden,  ob  Rechte,
deren  wirkliche  Existenz  behauptet  wird,  verletzt  seien.
Daher  sind  namentlich  Streitigkeiten  über  die  Beerbung  einer  noch
lebenden  Person,  da  sie  bloß  mögliche  Verhältnisse  der  erstbezeichneten ¬
  Art  betreffen,  von  Amtswegen  von  der  Hand  zu  weisen.
Bezirksgericht  Zürich,  14.  Juni  1833.  M.  I1.  169.  Nr.  6.
3.  Es  ist  nicht  Sache  der  Gerichte,  auf  das  Verlangen  einer
Partei  von  sich  aus  Untersuchungen  darüber  vorzunehmen,  ob  und
in  welchem  Umfang  eine  Forderung  gestellt  werden  könnte,  sondern ¬
  es  ist  lediglich  über  die  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit  bestimmt
gestellter  Forderungen  zu  entscheiden.
Obergericht,  den  30.  Herbstm.  1833  M.  II.  209.  Nr.  17.
A.  In  Bauprozessen  sind  die  Urtheile  strenge  auf  das  bestehende ¬
  streitige  Gespann,  ohne  Rücksicht  auf  eine  mögliche  veränderte ¬
  Gestalt  desselben  zu  richten.
29,  Weinm.  1833.  M.  11.  418.  Nr.  9.
            
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