6 Pflichten, -
sowie die Geschäftsordnung des Regierungsrathes und
der Direktionen desselben vom 2. April 1850, namentlich die zweite
Abtheilung.
Off. S. VIII. S. 117, namentlich S. 129—166.
Drittes Kapitel.
Erläuternde Entscheidungen zu dem Gesetze über Streitigkeiten ¬
im Verwaltungsfache. Weitere gesetzliche ¬
Bestimmungen.
I.
Erläuterungen zu §. 1 des cit. Gesetzes.
A. Nothwendige Eigenschaften einer Civilprozeßsache.
1. Bei Civilprozessen ist es Aufgabe des Richters, die streitigen ¬
Rechtsverhältnisse der Parteien festzustellen; es kann
aber niemals in seiner Befugniß liegen, bei der Vollziehung eines
ausgesprochenen Urtheils mitzuwirken.
Oberger. Beschluß v. 14. März 1833. M. 1. 265. Erw. 1.
2. Die Gerichte sind nicht dafür konstituirt, um über bloß
hypothetische Rechtsverhältnisse zu spekuliren, und die Frage zu bebeantworten, ¬
ob unter gewissen Voraussetzungen ein Recht sich verletzt ¬
finden würde, sondern dafür, um zu entscheiden, ob Rechte,
deren wirkliche Existenz behauptet wird, verletzt seien.
Daher sind namentlich Streitigkeiten über die Beerbung einer noch
lebenden Person, da sie bloß mögliche Verhältnisse der erstbezeichneten ¬
Art betreffen, von Amtswegen von der Hand zu weisen.
Bezirksgericht Zürich, 14. Juni 1833. M. I1. 169. Nr. 6.
3. Es ist nicht Sache der Gerichte, auf das Verlangen einer
Partei von sich aus Untersuchungen darüber vorzunehmen, ob und
in welchem Umfang eine Forderung gestellt werden könnte, sondern ¬
es ist lediglich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit bestimmt
gestellter Forderungen zu entscheiden.
Obergericht, den 30. Herbstm. 1833 M. II. 209. Nr. 17.
A. In Bauprozessen sind die Urtheile strenge auf das bestehende ¬
streitige Gespann, ohne Rücksicht auf eine mögliche veränderte ¬
Gestalt desselben zu richten.
29, Weinm. 1833. M. 11. 418. Nr. 9.