Volltext : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

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geführt.  Auf  Verlangen  der  Betheiligten  oder  Gutfinden  des  Bezirksrathes ¬
  können  noch  mündliche  Vorträge  gestattet  werden.
§.  5.  Gegen  das  Schlußerkenntniß  des  Bezirksrathes,  welches
die  Gründe  der  Entscheidung  enthalten  soll,  kann  innerhalb  einer
Frist  von  14  Tagen,  vom  Empfange  an  gerechnet,  die  Weiterziehung =
  an  den  Regierungsrath  erklärt  werden.  In  diesem  Falle  wird
eine  Abschrift  des  Protokolls  über  die  Verhandlung  und  Beurtheilung ¬
  der  vorliegenden  Streitsache,  sammt  allen  Akten,  an  den  Amtsbürgermeister ¬
  zu  Handen  des  Regierungsrathes  übermacht.
§.  6.  Innerhalb  der  nämlichen  Frist  gibt  der  Betheiligte,  welcher ¬
  sich  durch  das  Erkenntniß  des  Bezirksrathes  beschwert  glaubt,
seine  Beschwerdegründe  dem  Regierungsrathe  schriftlich  ein.  Dieselben ¬
  werden  einer  allfälligen  Gegenpartei  zur  Beantwortung  mitgetheilt. ¬

§.  7.  Der  Regierungsrath  entscheidet  entweder  sogleich,  oder
überweist  die  Sache  an  eine  besondere,  für  den  einzelnen  Fall  zu  ernennende ¬
  Kommission,  oder  an  ein,  je  nach  der  Beschaffenheit  des
Gegenstandes,  zu  bezeichnendes  verfassungsmäßiges  Regierungs=Kollegium ¬
  zur  Prüfung  und  Begutachtung.
§.  8.  Der  Regierungsrath  wird  die  Fälle  bestimmen,  in  welchen, ¬
  auch  ohne  Weiterziehung  eines  Betheiligten,  die  Bestätigung
des  Regierungsrathes  für  eine  dießfüllige  Schlußnahme  des  Bezirksrathes ¬
  eingeholt  werden  muß.
§.  9.  Für  die  Behandlung  und  Beurtheilung  der  Streitigkeiten
im  Verwaltungsfache  wird  der  Bezirksrath,  zu  Handen  des  Staats
sowohl,  als  des  Statthalters,  der  Kanzlei  und  des  Weibels,  nach
Analogie  der  Bezirksgerichte,  angemessene  Gebühren  von  den  Betheiligten ¬
  beziehen.
§.  10.  Der  Regierungsrath  bezieht  in  diesen  Fällen,  sowohl  zu
Handen  des  Staats,  als  seiner  Kanzlei  und  Weibel  von  den  Betheiligten =
  angemessene  Gebühren,  nach  Analogie  des  obergerichtlichen
Tarifes.
Off.  S.  1.  239.  ff.
2.  Ueber  die  Kompetenz  und  den  Geschäftskreis
des  Regierungsrathes.
als  oberste  Verwaltungsbehörde,  und  seiner  Direktionen,  stehe  das
Gesetz  betreffend  die  Organisation,  die  Befugnisse  und

Kompetenz  des
Reg.=Rathes.
            
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