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geführt. Auf Verlangen der Betheiligten oder Gutfinden des Bezirksrathes ¬
können noch mündliche Vorträge gestattet werden.
§. 5. Gegen das Schlußerkenntniß des Bezirksrathes, welches
die Gründe der Entscheidung enthalten soll, kann innerhalb einer
Frist von 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, die Weiterziehung =
an den Regierungsrath erklärt werden. In diesem Falle wird
eine Abschrift des Protokolls über die Verhandlung und Beurtheilung ¬
der vorliegenden Streitsache, sammt allen Akten, an den Amtsbürgermeister ¬
zu Handen des Regierungsrathes übermacht.
§. 6. Innerhalb der nämlichen Frist gibt der Betheiligte, welcher ¬
sich durch das Erkenntniß des Bezirksrathes beschwert glaubt,
seine Beschwerdegründe dem Regierungsrathe schriftlich ein. Dieselben ¬
werden einer allfälligen Gegenpartei zur Beantwortung mitgetheilt. ¬
§. 7. Der Regierungsrath entscheidet entweder sogleich, oder
überweist die Sache an eine besondere, für den einzelnen Fall zu ernennende ¬
Kommission, oder an ein, je nach der Beschaffenheit des
Gegenstandes, zu bezeichnendes verfassungsmäßiges Regierungs=Kollegium ¬
zur Prüfung und Begutachtung.
§. 8. Der Regierungsrath wird die Fälle bestimmen, in welchen, ¬
auch ohne Weiterziehung eines Betheiligten, die Bestätigung
des Regierungsrathes für eine dießfüllige Schlußnahme des Bezirksrathes ¬
eingeholt werden muß.
§. 9. Für die Behandlung und Beurtheilung der Streitigkeiten
im Verwaltungsfache wird der Bezirksrath, zu Handen des Staats
sowohl, als des Statthalters, der Kanzlei und des Weibels, nach
Analogie der Bezirksgerichte, angemessene Gebühren von den Betheiligten ¬
beziehen.
§. 10. Der Regierungsrath bezieht in diesen Fällen, sowohl zu
Handen des Staats, als seiner Kanzlei und Weibel von den Betheiligten =
angemessene Gebühren, nach Analogie des obergerichtlichen
Tarifes.
Off. S. 1. 239. ff.
2. Ueber die Kompetenz und den Geschäftskreis
des Regierungsrathes.
als oberste Verwaltungsbehörde, und seiner Direktionen, stehe das
Gesetz betreffend die Organisation, die Befugnisse und
Kompetenz des
Reg.=Rathes.