Volltext : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

Handhabung  des
Konkordates.
Handhabung  des
Artikels  50.  Kompetenz ¬
  des  Bundesrathes. ¬


146  —
kordates  seien  mit  denjenigen  des  Art.  50  der  Bundesverfassung
identisch.
Bundesbl.  1850.  III.  129.
A.  Unterm  21.  Juli  1826  wurde  das  Konkordat  über  das
Forum  des  zu  belangenden  Schuldners  von  den  Ständen
Zürich,  Bern,  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Glarus,  Zug,  Solothurn,
Schaffhausen,  Appenzell  beider  Rhoden,  St.  Gallen,  Graubünden,
Aargau,  Thurgau,  Waadt,  Wallis  und  Neuenburg  dahin  erläutert:
„daß  es  in  den  Pflichten  der  Regierung  jedes  Kantons  liege,  über
die  Handhabung  aller  eingegangenen  Verträge  und  Verkommnisse,
somit  auch  des  am  15.  Juni  1804  abgeschlossenen  und  am  8.  Juli
1818  einmüthig  bestätigten  Konkordates  über  das  Forum  des  seßhaften ¬
  und  aufrechtstehenden  Schuldners,  unmittelbar
von  ihrer  Behörde  aus  zu  wachen  und  daß  demnach  die  Anwendung
desselben  in  Hinsicht  auf  Betreibungen  und  Arreste  zwischen  Eidgenossen ¬
  verschiedener  Kantone  dem  Entscheid  gerichtlicher  Behörden
nicht  unterworfen  sein  soll."  Mit  Anerkennung  dieses  Grundsatzes
verbanden  die  obgenannten  Stände  die  freundeidgenössische  dringende
Einladung  an  die  andern  löbl.  Mitstände,  „daß  sie  dieser  dem  Konkordat ¬
  ganz  angemessenen  Erklärung  auch  ihrerseits  beitreten  und
daß  von  sämmtlichen  Regierungen  der  Eidgenossenschaft  solche  Anordnungen ¬
  getroffen  werden  mögen,  wodurch  das  Konkordat  selbst
überall  aufrecht  gehalten  und  dessen  Wirksamkeit  bestens  gesichert
bleibe.  Am  6.  Juli  1827  stimmte  dann  auch  Luzern,  Nidwalden,
Freiburg  und  Tessin  der  Erläuterung  bei.
(Alte)  Off.  Samml.  B.  II.  S.  109.  LXII.  152.  261.
Snell,  Handbuch  I.  244.  ff.
5.  Nach  der  Bundesverfassung  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft ¬
  vom  12.  Herbstmonat  1848  ist  der  Bundesrath  die  oberste
vollziehende  und  leitende  Behörde  der  Eidenossenschaft  (Art.  83)
und  der  Art.  90  derselben  gibt  ihm  auch  die  nöthigen  Befugnisse
zur  Handhabung  des  Art.  50.  Art.  90  bestimmt:
„Der  Bundesrath  hat  innert  den  Schranken  der  gegenwärtigen
Verfassung  vorzüglich  folgende  Befugnisse  und  Obliegenheiten:
1.  Er  leitet  die  eidgenössischen  Angelegenheiten,  gemäß  der
Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse.
2.  Er  hat  für  Beobachtung  der  Verfassung,  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer