Handhabung des
Konkordates.
Handhabung des
Artikels 50. Kompetenz ¬
des Bundesrathes. ¬
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kordates seien mit denjenigen des Art. 50 der Bundesverfassung
identisch.
Bundesbl. 1850. III. 129.
A. Unterm 21. Juli 1826 wurde das Konkordat über das
Forum des zu belangenden Schuldners von den Ständen
Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn,
Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden,
Aargau, Thurgau, Waadt, Wallis und Neuenburg dahin erläutert:
„daß es in den Pflichten der Regierung jedes Kantons liege, über
die Handhabung aller eingegangenen Verträge und Verkommnisse,
somit auch des am 15. Juni 1804 abgeschlossenen und am 8. Juli
1818 einmüthig bestätigten Konkordates über das Forum des seßhaften ¬
und aufrechtstehenden Schuldners, unmittelbar
von ihrer Behörde aus zu wachen und daß demnach die Anwendung
desselben in Hinsicht auf Betreibungen und Arreste zwischen Eidgenossen ¬
verschiedener Kantone dem Entscheid gerichtlicher Behörden
nicht unterworfen sein soll." Mit Anerkennung dieses Grundsatzes
verbanden die obgenannten Stände die freundeidgenössische dringende
Einladung an die andern löbl. Mitstände, „daß sie dieser dem Konkordat ¬
ganz angemessenen Erklärung auch ihrerseits beitreten und
daß von sämmtlichen Regierungen der Eidgenossenschaft solche Anordnungen ¬
getroffen werden mögen, wodurch das Konkordat selbst
überall aufrecht gehalten und dessen Wirksamkeit bestens gesichert
bleibe. Am 6. Juli 1827 stimmte dann auch Luzern, Nidwalden,
Freiburg und Tessin der Erläuterung bei.
(Alte) Off. Samml. B. II. S. 109. LXII. 152. 261.
Snell, Handbuch I. 244. ff.
5. Nach der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft ¬
vom 12. Herbstmonat 1848 ist der Bundesrath die oberste
vollziehende und leitende Behörde der Eidenossenschaft (Art. 83)
und der Art. 90 derselben gibt ihm auch die nöthigen Befugnisse
zur Handhabung des Art. 50. Art. 90 bestimmt:
„Der Bundesrath hat innert den Schranken der gegenwärtigen
Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß der
Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse.
2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der