Volltext : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

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keiten,  welche  sich  unmittelbar  in  den  Wirkungskreis  der  Regierung
und  der  Verwaltungsbehörden  überhaupt  bei  Ausübung  ihrer  Verwaltungsbefugnisse ¬
  zu  erheben  pflegen,  zu  besonderer  Behandlung
an  die  Verwaltungsbehörden  gewiesen,  zwischen  den  Streitigkeiten
dieser  besondern  Art  aber  und  den  gewöhnlichen  Civilstreitsachen
eine  möglich  genaue  Ausscheidung  getroffen  werden  soll,  verordnet
der  Große  Rath,  was  folgt:
§.  1.  Alle  Streitigkeiten  über  Existenz  und  Umfang  von  erwor-  Civilrechtssache
benen  Rechten,  mögen  dieselben  die  rechtliche  Persönlichkeit  (Status
oder  Familien-  oder  Vermögensrechte  betreffen,  fallen  unter  die
Beurtheilung  der  Civilgerichte.
§.  2.  Dagegen  gehören  in  den  Kreis  der  Verwaltungs-  Verwaltungssache. ¬

behörden  folgende  Anstände:
a)  Ueber  Ertheilung  neuer,  erweiterter  oder  veränderter  obrigkeitlicher ¬
  Konzessionen  für  Gewerbe,  welche  solcher  bedürfen.  Die
Frage  dagegen,  ob  Jemand  ein  solches  Recht  bereits  habe,  ist
civilrechtlich.
b)  Ueber  neue  Ertheilung  der  Befugniße  zur  Anbringung  von
Gebäuden  und  andern  Anlagen  auf  anerkanntem  Reichsboden,
See=  und  Flußbetten,  zu  Errichtung  von  Fähren,  Brücken  und
Stegen  über  anerkannt  öffentliche  Gewässer.  Hingegen  die  Frage,
ob  Jemand  ein  solches  Recht  bereits  habe,  ist  Rechtssache.
c)  Ueber  Ausschreibung  und  Vertheilung  von  Steuern,  Abgaben, ¬
  Anlagen,  Frohndiensten,  Requisitions-  und  Einquartierungslasten, -
  sei  es  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden.  Die  Leistungspflicht ¬
  des  Einzelnen  dagegen  im  Fall  der  Aufstellung  von  Weigerungsgründen, ¬
  die  sich  nicht  unmittelbar  auf  die  Ausschreibung  oder
Vertheilung  beziehen,  ist  Rechtssache.
d)  Streitigkeiten  über  Anordnung  der  Anlage  oder  der  künftigen ¬
  Unterhaltung  von  öffentlichen  Land-  und  Kommunikationsstraßen, -
  von  öffentlichen  Wegen,  Brücken,  Wuhrungen  und  Dämmen, ¬
  über  Einrichtung  von  Zöllen,  Brücken  und  Weggeldern.
e)  Streitigkeiten  über  Anordnung  von  Gemeinds-  und  Korporationsangelegenheiten, ¬
  namentlich  in  Beziehung  auf  künftige  Verwaltung, ¬
  Benutzung,  Belastung  und  Veräußerung  des  Gemeindsoder ¬
  Korporationsgutes,  und  über  die  Errichtung  von  Gemeindsoder ¬
  Korporationsanstalten.  Hingegen  die  Entscheidung  über
            
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