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keiten, welche sich unmittelbar in den Wirkungskreis der Regierung
und der Verwaltungsbehörden überhaupt bei Ausübung ihrer Verwaltungsbefugnisse ¬
zu erheben pflegen, zu besonderer Behandlung
an die Verwaltungsbehörden gewiesen, zwischen den Streitigkeiten
dieser besondern Art aber und den gewöhnlichen Civilstreitsachen
eine möglich genaue Ausscheidung getroffen werden soll, verordnet
der Große Rath, was folgt:
§. 1. Alle Streitigkeiten über Existenz und Umfang von erwor- Civilrechtssache
benen Rechten, mögen dieselben die rechtliche Persönlichkeit (Status
oder Familien- oder Vermögensrechte betreffen, fallen unter die
Beurtheilung der Civilgerichte.
§. 2. Dagegen gehören in den Kreis der Verwaltungs- Verwaltungssache. ¬
behörden folgende Anstände:
a) Ueber Ertheilung neuer, erweiterter oder veränderter obrigkeitlicher ¬
Konzessionen für Gewerbe, welche solcher bedürfen. Die
Frage dagegen, ob Jemand ein solches Recht bereits habe, ist
civilrechtlich.
b) Ueber neue Ertheilung der Befugniße zur Anbringung von
Gebäuden und andern Anlagen auf anerkanntem Reichsboden,
See= und Flußbetten, zu Errichtung von Fähren, Brücken und
Stegen über anerkannt öffentliche Gewässer. Hingegen die Frage,
ob Jemand ein solches Recht bereits habe, ist Rechtssache.
c) Ueber Ausschreibung und Vertheilung von Steuern, Abgaben, ¬
Anlagen, Frohndiensten, Requisitions- und Einquartierungslasten, -
sei es an den Staat oder an Gemeinden. Die Leistungspflicht ¬
des Einzelnen dagegen im Fall der Aufstellung von Weigerungsgründen, ¬
die sich nicht unmittelbar auf die Ausschreibung oder
Vertheilung beziehen, ist Rechtssache.
d) Streitigkeiten über Anordnung der Anlage oder der künftigen ¬
Unterhaltung von öffentlichen Land- und Kommunikationsstraßen, -
von öffentlichen Wegen, Brücken, Wuhrungen und Dämmen, ¬
über Einrichtung von Zöllen, Brücken und Weggeldern.
e) Streitigkeiten über Anordnung von Gemeinds- und Korporationsangelegenheiten, ¬
namentlich in Beziehung auf künftige Verwaltung, ¬
Benutzung, Belastung und Veräußerung des Gemeindsoder ¬
Korporationsgutes, und über die Errichtung von Gemeindsoder ¬
Korporationsanstalten. Hingegen die Entscheidung über