Verbot verfassungswidriger ¬
Gerichtsstande.
Unabsetzbarkeit
der Beamten ohne
Richterspruch.
Konflikte.
Oberaufsicht
des
Großen Rathes
über die Gerichte.
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Ein Gerichtsstand, der nicht in der Verfassung vorgesehen,
darf weder errichtet noch angesprochen, niemand seinem verfassungsmäßigen ¬
Richter entzogen werden. Vertragsmäßige Schiedsgerichte
sind gestattet.
Off. S. 1. 7 u. 8. Off. S. VI. 71 u. 72.
2. Art. 11 der z. Staatsverfassung: Kein geistlicher
oder weltlicher Beamter kann seiner Stelle entsetzt werden, außer
in Folge eines Urtheils des zuständigen Gerichtes.
Off. S. 1. 8.
3. Art. 67 der z. Staatsverfassung: Alle Konflikte ¬
zwischen der richterlichen und der vollziehenden Gewalt entscheidet ¬
eine für jeden einzelnen Fall zu bildende Kommission. Dieselbe
wird so zufammengesetzt, daß der Regierungsrath und das Obergericht
jedes zwei Mitglieder aus ihrer Mitte und drei Mitglieder des
Großen Rathes außer ihrer Mitte bezeichnen, worauf diese zehn Komittirten ¬
zusammentreten und aus ihrer Mitte einen Präsidenten
bestellen. Das Gesetz wird die näheren Bestimmungen erlassen.
Off. S. 1. 26.
4. Art. 41 der z. Staatsverfassung: Der Große
Rath hat das Recht, über den Zustand der gesammten Landesverwaltung ¬
oder einzelner Theile derselben Bericht einzufordern. Wegen ¬
Verletzung der Verfassung, Gesetze oder Amtspflichten erläßt
er an den Regierungsrath und an das Obergericht Mahnungen für
die Zukunft oder setzt die Mitglieder dieser Behörden vor dem Großen
Rathe in Anklagezustand. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft
das Gesetz.
Off. S. 1. 17.
Zweites Kapitel.
Gesetzliche Ausscheidung der Verwaltungssachen von
den Rechtssachen.
1. Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfache ¬
vom 23. Brachmonat 1831.
In Gemäßheit des Art. 10 der Staatsverfassung, nach welchem ¬
die Befugniß, Streitiges zu entscheiden, in der Regel den
Gerichten zusteht, jedoch ausnahmsweise diejenigen Streitig¬