Volltext : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

Verbot  verfassungswidriger ¬

Gerichtsstande.
Unabsetzbarkeit
der  Beamten  ohne
Richterspruch.
Konflikte.
Oberaufsicht
des
Großen  Rathes
über  die  Gerichte.

2  —
Ein  Gerichtsstand,  der  nicht  in  der  Verfassung  vorgesehen,
darf  weder  errichtet  noch  angesprochen,  niemand  seinem  verfassungsmäßigen ¬
  Richter  entzogen  werden.  Vertragsmäßige  Schiedsgerichte
sind  gestattet.
Off.  S.  1.  7  u.  8.  Off.  S.  VI.  71  u.  72.
2.  Art.  11  der  z.  Staatsverfassung:  Kein  geistlicher
oder  weltlicher  Beamter  kann  seiner  Stelle  entsetzt  werden,  außer
in  Folge  eines  Urtheils  des  zuständigen  Gerichtes.
Off.  S.  1.  8.
3.  Art.  67  der  z.  Staatsverfassung:  Alle  Konflikte ¬
  zwischen  der  richterlichen  und  der  vollziehenden  Gewalt  entscheidet ¬
  eine  für  jeden  einzelnen  Fall  zu  bildende  Kommission.  Dieselbe
wird  so  zufammengesetzt,  daß  der  Regierungsrath  und  das  Obergericht
jedes  zwei  Mitglieder  aus  ihrer  Mitte  und  drei  Mitglieder  des
Großen  Rathes  außer  ihrer  Mitte  bezeichnen,  worauf  diese  zehn  Komittirten ¬
  zusammentreten  und  aus  ihrer  Mitte  einen  Präsidenten
bestellen.  Das  Gesetz  wird  die  näheren  Bestimmungen  erlassen.
Off.  S.  1.  26.
4.  Art.  41  der  z.  Staatsverfassung:  Der  Große
Rath  hat  das  Recht,  über  den  Zustand  der  gesammten  Landesverwaltung ¬
  oder  einzelner  Theile  derselben  Bericht  einzufordern.  Wegen ¬
  Verletzung  der  Verfassung,  Gesetze  oder  Amtspflichten  erläßt
er  an  den  Regierungsrath  und  an  das  Obergericht  Mahnungen  für
die  Zukunft  oder  setzt  die  Mitglieder  dieser  Behörden  vor  dem  Großen
Rathe  in  Anklagezustand.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  trifft
das  Gesetz.
Off.  S.  1.  17.
Zweites  Kapitel.
Gesetzliche  Ausscheidung  der  Verwaltungssachen  von
den  Rechtssachen.
1.  Gesetz  über  die  Streitigkeiten  im  Verwaltungsfache ¬
  vom  23.  Brachmonat  1831.
In  Gemäßheit  des  Art.  10  der  Staatsverfassung,  nach  welchem ¬
  die  Befugniß,  Streitiges  zu  entscheiden,  in  der  Regel  den
Gerichten  zusteht,  jedoch  ausnahmsweise  diejenigen  Streitig¬
            
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