Volltext : Steinhauser, Alois: ¬Das Zugrecht nach den bündnerischen Statutarrechten

bund  zwar  eine  gesetzgebende,  im  Laufe  der  Zeit  ihre  Zusammensetzung ¬
  öfters  ändernde  Zentralgewalt,  aber  nicht  den  Anfang
eines  einheitlichen  Obergerichtes  kannte.  Auch  der  Zehngerichtenbund ¬
  hatte  keinen  obersten  Gerichtshof,  aber  wenigstens  war  dort
der  Beitag  eine  kompaktere,  konstantere  und  mit  dem  Volke  mehr
Fühlung  haltende  Zentralbehörde,  als  der  Gotteshaustag.  Das
Resultat  der  Gesetzgebung  im  Gotteshausbund  war  dann  auch  ein
seiner  staatsrechtlichen  Organisation  entsprechendes.  Die  Bundesgesetzgebung ¬
  wurde  ganz  vernachlässigt.  Der  Gotteshaustag  erliess
gar  kein  einheitliches  Gesetz.  Die  Streitigkeiten  zwischen  Herrschaftsrechten ¬
  und  Gemeinderechten,  welche  in  den  anderen
Bünden  vorerst  zu  neuer  unparteiischer  Erledigung  und  damit
zur  Schaffung  besonderer  oder  zur  Revision  bestehender  Gerichte
führten,  wurden  hier  natürlicher  Weise  an  den  Bischof,  als  Haupt
des  Bundes,  gebracht.  Dieser  entschied  sie  jedoch  nicht  selbstsondern ¬
  wies  sie  an  ein  unparteiisches  Gericht  im  Gotteshaus,
oder  an  ein  von  Gottesleuten  zusammengesetztes  Schiedsgericht.
Die  Verschiedenartigkeit  dieses  so  zusammengesetzten  Gerichtes,
die  seltene  und  nicht  konstante  Anwendung  desselben,  hauptsächlich ¬
  das  zunehmende  Ilervortreten  des  Gesammtstaates  der  drei
Bünde,  alle  diese  Umstände  verhinderten  die  Bildung  eines  Bundesgerichtes, ¬
  und  damit  fehlte  der  Hauptanstoss  zur  Hervorrufung
einer  wirksamen  Bundesgesetzgebung.
Desto  reichhaltiger  und  mannigfaltiger  war  die  Partikulargesetzgebung ¬
  dieses  Bundes,  welche  am  besten  und  vollständigsten
erhalten,  auf  uns  gekommen  ist.  Die  Statutarrechte  haben  in  den
Gerichten  des  Gotteshausbundes  ihren  glänzenden  Höhepunkt  in
—
Bezug  auf  genaue  und  volfstandige  Durchbifdung  erreicht.  Jedes
Gericht  sozusagen  arbeitete  sett
indig  und  mit  Geschick  sein
Statut  für  Zivil-  und  Kriminalrecht  aus.  Selbst  von  der  dominirenden ¬
  Stellung  eines  Gerichtes  auf  die  gesetzgeberische  Thätigkeit -
  der  anderen,  etwa  wie  im  Zehngerichtenbund  mit  Bezug  auf
Davos,  ist  hier  nichts  zu  spüren.  Das  ausführlichste  und  am
besten  redigirte  Statut  hatte  Chur.  Ebenso  selbständig  schufen
die  IV  später  die  V  Dörfer  das  ihrige.  Unter  den  vielen  Statuten
dieses  Bundes  trifft  Salis  S.  352  f.  eine  gewisse  Gruppirung,  nämlich: -
  l.  Gruppe:  Chur,  IV  Dörfer  und  Haldenstein.  I.  Gruppe:
Obervatz,  Fürstenau-Ortenstein  und  Avers;  III.  Gruppe:  Oberhalbstein: -
  IV.  Gruppe:  Die  romanischen  Gerichte:  Oberengadin,  Unterengadin, -
  Bergün,  Münsterthal  :  V.  Gruppe.  Bergell  und  Bivio-
            
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