bund zwar eine gesetzgebende, im Laufe der Zeit ihre Zusammensetzung ¬
öfters ändernde Zentralgewalt, aber nicht den Anfang
eines einheitlichen Obergerichtes kannte. Auch der Zehngerichtenbund ¬
hatte keinen obersten Gerichtshof, aber wenigstens war dort
der Beitag eine kompaktere, konstantere und mit dem Volke mehr
Fühlung haltende Zentralbehörde, als der Gotteshaustag. Das
Resultat der Gesetzgebung im Gotteshausbund war dann auch ein
seiner staatsrechtlichen Organisation entsprechendes. Die Bundesgesetzgebung ¬
wurde ganz vernachlässigt. Der Gotteshaustag erliess
gar kein einheitliches Gesetz. Die Streitigkeiten zwischen Herrschaftsrechten ¬
und Gemeinderechten, welche in den anderen
Bünden vorerst zu neuer unparteiischer Erledigung und damit
zur Schaffung besonderer oder zur Revision bestehender Gerichte
führten, wurden hier natürlicher Weise an den Bischof, als Haupt
des Bundes, gebracht. Dieser entschied sie jedoch nicht selbstsondern ¬
wies sie an ein unparteiisches Gericht im Gotteshaus,
oder an ein von Gottesleuten zusammengesetztes Schiedsgericht.
Die Verschiedenartigkeit dieses so zusammengesetzten Gerichtes,
die seltene und nicht konstante Anwendung desselben, hauptsächlich ¬
das zunehmende Ilervortreten des Gesammtstaates der drei
Bünde, alle diese Umstände verhinderten die Bildung eines Bundesgerichtes, ¬
und damit fehlte der Hauptanstoss zur Hervorrufung
einer wirksamen Bundesgesetzgebung.
Desto reichhaltiger und mannigfaltiger war die Partikulargesetzgebung ¬
dieses Bundes, welche am besten und vollständigsten
erhalten, auf uns gekommen ist. Die Statutarrechte haben in den
Gerichten des Gotteshausbundes ihren glänzenden Höhepunkt in
—
Bezug auf genaue und volfstandige Durchbifdung erreicht. Jedes
Gericht sozusagen arbeitete sett
indig und mit Geschick sein
Statut für Zivil- und Kriminalrecht aus. Selbst von der dominirenden ¬
Stellung eines Gerichtes auf die gesetzgeberische Thätigkeit -
der anderen, etwa wie im Zehngerichtenbund mit Bezug auf
Davos, ist hier nichts zu spüren. Das ausführlichste und am
besten redigirte Statut hatte Chur. Ebenso selbständig schufen
die IV später die V Dörfer das ihrige. Unter den vielen Statuten
dieses Bundes trifft Salis S. 352 f. eine gewisse Gruppirung, nämlich: -
l. Gruppe: Chur, IV Dörfer und Haldenstein. I. Gruppe:
Obervatz, Fürstenau-Ortenstein und Avers; III. Gruppe: Oberhalbstein: -
IV. Gruppe: Die romanischen Gerichte: Oberengadin, Unterengadin, -
Bergün, Münsterthal : V. Gruppe. Bergell und Bivio-